Beim Einsatz von Mitarbeitern in Luxemburg müssen sich deutsche Entsendeunternehmen an die groben arbeitsrechtlichen Schutzvorschriften sowie an die als allgemeinverbindlich erklärten tarifvertraglichen Vorgaben des Großherzogtums halten. Mit der Umsetzung der RL 2014/67 EU sind die EU-Mitgliedstaaten verpflichtet, die Einhaltung der anwendbaren arbeitsrechtlichen Vorgaben durch die Entsendeunternehmen zu überprüfen. Die Entsendeauflagen wurden mittlerweile in fast allen EU-Ländern und so auch in Luxemburg verschärft. Mit der Umsetzung der RL 2018/ 957 EU wurde der Katalog der anwendbaren arbeitsrechtlichen Schutzvorschriften bereits in mehr als der Hälfte der EU-Länder erweitert.
Im Vorfeld eines Einsatzes in Luxemburg müssen entsandte Mitarbeiter im online-Verfahren der ITM (Luxemburger Arbeitsinspektion) gemeldet werden. Einige Tätigkeiten sind von den Entsendeauflagen befreit. Zudem sieht der Gesetzesentwurf Nr. 7319 vom Juni 2018 noch weitere Erleichterungen vor. Die im Rahmen der Entsendemitteilung erforderlichen Angaben und Dokumente wurden seit 2015 progressiv erweitert. Zudem ist im Nachgang zu jedem Einsatz für die entsandten Mitarbeiter eine Lohnmeldung inkl. Stundennachweise abzugeben. So kann die ITM überprüfen, ob die anwendbaren Arbeits- und Beschäftigungsbedingungen in Luxemburg eingehalten werden. Hinzu kommen weitere Auflagen aufgrund der Corona-Pandemie. Bei Regelverstößen drohen pro Mitarbeiter Bußgelder zwischen 1.000 und 5.000 EUR.
Das Webinar verschafft einen aktuellen und praxisnahen Überblick über die aktuellen Luxemburger Entsendeauflagen, die Corona-bedingten Vorgaben und die anwendbaren arbeitsrechtlichen Bestimmungen, die bei Einsätzen im Großherzogtum zu beachten sind.
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Extern
Christina Grewe
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