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  • 23.06.2020

    Zehnte Corona-Bekämpfungsverordnung (10. CoBeLVO)

  • Foto: Stefan Rommelfanger
    Standortpolitik

    Stefan Rommelfanger

    Tel.: 0651 9777-930
    Fax: 0651 9777-505
    stefan.rommelfanger@trier.ihk.de

Das Land Rheinland-Pfalz hat am 19. Juni 2020 die Zehnte Corona-Bekämpfungsverordnung (PDF) erlassen.
Diese tritt am Mittwoch, 24. Juni 2020in Kraft und ist bis Montag, 31. August 2020 befristet.
Die Übersicht der einzuhaltenden Hygienekonzepte für verschiedene Bereiche finden Sie auf der Homepage der Landesregierung RLP.
Hier sehen Sie die wichtigsten Regeln im Überblick:

§ 1 der 10. CoBeLVO – Allgemeine Schutzmaßnahmen:
  • Absatz 1 – Grundsätzliche Verhaltensweisen: Jede Person wird angehalten, nähere und längere Kontakte zu anderen Personen auf ein Minimum zu reduzieren [...]. Wo die Möglichkeit besteht, sollen Zusammenkünfte vorzugsweise im Freien  abgehalten werden. Personen mit Symptomen einer Atemwegsinfektion (insbesondere Husten, Erkältungssymptomatik, Fieber) sollen möglichst zu Hause bleiben; ihnen ist im Regelfall der Zutritt zu Einrichtungen, Veranstaltungen und Versammlungen zu verwehren.
  • Absatz 2 – Abstandsgebot: Der Aufenthalt im öffentlichen Raum ist nur unter Einhaltung eines Mindestabstands von 1,5 Metern zu anderen Personen erlaubt. Dies gilt auch, wenn eine Mund-Nasen-Bedeckung getragen wird.
Der Mindestabstand darf in folgenden Fällen unterschritten werden:
1. Bei Zusammenkünften von bis zu zehn Personen (unabhängig von der Zahl der Haushalte) oder einer Zusammenkunft der Angehörigen zweier Hausstände (unabhängig von der Anzahl der Personen).
2. Bei geschäftlichen, beruflichen oder dienstlichen Anlässen, bei denen Personen unmittelbar zusammenarbeiten müssen. 
3. Kontakte bei Stellen und Einrichtungen, die öffentlich-rechtliche Aufgaben wahrnehmen, und solche, bei denen Personen bestimmungsgemäß zumindest kurzfristig zusammenkommen müssen [...].
  • Absatz 3 – Maskenpflicht: Soweit in der Verordnung eine Maskenpflicht angeordnet wird, ist im öffentlichen Raum bei Begegnung mit anderen Personen eine Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen.
  • Absatz 4 – Ausnahmen von Abstandsgebot und Maskenpflicht:
1. Kinder bis zur Vollendung des sechsten Lebensjahres,
2. Personen, denen es wegen einer Behinderung oder aus gesundheitlichen Gründen nicht möglich oder unzumutbar ist; dies ist durch ärztliche Bescheinigung nachzuweisen;
3. soweit und solange es zur Kommunikation mit Menschen mit einer Hör- oder Sehbehinderung, oder zu Identifikationszwecken erforderlich ist,
4. Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Einrichtungen, wenn anderweitige geeignete Schutzmaßnahmen getroffen werden oder solange kein Kontakt zu Kundinnen und Kunden oder Besucherinnen und Besuchern besteht, sind von Absatz 2 und 3 befreit.
  • Absatz 5 – Abstandsregelungen: Bei möglichen Ansammlungen von Personen sind Maßnahmen zur Einhaltung des Abstandsgebotes, insbesondere zur Steuerung des Zutritts, wie beispielsweise durch Anbringen von gut sichtbaren Abstandsmarkierungen (mindestens 1,5 m), zu ergreifen.
  • Absatz 6 – Bereitstellung von Desinfektionsmittel: Besondere Hygienemaßnahmen, wie beispielweise die Bereitstellung von Desinfektionsmittel, erhöhte Reinigungsintervalle, Trennvorrichtungen und ähnliche Maßnahmen, sind umzusetzen.
  • Absatz 7 – Personenbegrenzung: Sofern Personen in einer öffentlichen oder gewerblichen Einrichtung zusammentreffen und sich nicht überwiegend bestimmungsgemäß an festen Plätzen aufhalten, ist die Anzahl der zeitgleich anwesenden Personen auf eine Person pro 10 m² Verkaufs- oder Besucherfläche zu begrenzen.
  • Absatz 8 – Kontakterfassung:Sofern in der Verordnung bestimmt, müssen die Kontaktdaten der Kunden/Gäste (Name, Vorname, Anschrift, Telefonnummer) von der jeweiligen Einrichtung aufgenommen, einen Monat aufbewahrt und anschließend gelöscht werden.
§ 2 der 10. CoBeLVO – Versammlungen, Veranstaltungen und Ansammlungen von Personen:
  • Veranstaltungen im Freien mit bis zu 350 Personen sind unter Beachtung der notwendigen Schutzmaßnahmen zulässig. Insbesondere gelten das Abstandsgebot nach § 1 Abs. 2 und die Pflicht zur Kontakterfassung nach § 1 Abs. 8 Satz 1. Die einzuhaltenden Hygieneregeln finden Sie im Hygienekonzept für Veranstaltungen im Außenbereich. In Warte- oder Abholungssituationen, insbesondere an Theken, gilt die Maskenpflicht nach § 1 Abs. 3.
  • Veranstaltungen in geschlossenen Räumen mit bis zu 150 Personen sind unter Beachtung der notwendigen Schutzmaßnahmen zulässig. Die einzuhaltenden Hygieneregeln sind im Hygienekonzept für Veranstaltungen im Innenbereichfestgelegt. Insbesondere gelten das Abstandsgebot nach § 1 Abs. 2, die Maskenpflicht nach § 1 Abs. 3 und die Pflicht zur Kontakterfassung nach § 1 Abs. 8 Satz 1. Sofern die Teilnehmenden keine zugewiesenen Plätze haben, gilt die Personenbegrenzung nach § 1 Abs. 7. Die Maskenpflicht nach § 1 Abs. 3 entfällt am Platz.
Untersagt ist weiterhin die Öffnung und Durchführung von:
  • Clubs, Diskotheken und ähnlichen Einrichtungen,
  • Kirmes, Volksfesten und ähnlichen Einrichtungen,
  • Prostitutionsstätten, Bordellen und ähnlichen Einrichtungen.
Weitere Regelungen gelten ebenfalls ab Mittwoch, 24 Juni 2020:
  • Im Außenbereich (Gastronomie und Hotellerie) besteht keine Maskenpflicht mehr – Ausnahme: Warte- und Abholsituationen an Theken   
  • Tische dürfen jetzt “geteilt” werden, bzw. Aufhebung des Verbots

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