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  • 16.07.2020

    Zweite Landesverordnung zur Änderung der Zehnten Corona-Bekämpfungsverordnung (10. CoBeLVO)

  • Foto: Stefan Rommelfanger
    Standortpolitik

    Stefan Rommelfanger

    Tel.: 0651 9777-930
    Fax: 0651 9777-505
    stefan.rommelfanger@trier.ihk.de

Am Mittwoch, 15. Juli 2020 ist die Zweite Landesverordnung zur Änderung der Zehnten Corona-Bekämpfungsverordnung Rheinland-Pfalz (PDF) in Kraft getreten.
Die aktualisierte Fassung der Zehnten Corona-Bekämpfungsverordnung (PDF ) ist bis 31. August 2020 befristet.

Eine Übersicht über die einzuhaltenden Hygienekonzepte für verschiedene Bereiche finden Sie auf der Homepage der Landesregierung RLP .
In der Auslegungshilfe zur Zehnten Corona-Bekämpfungsverordnung sind die wichtigsten Punkte allgemeinverständlich für Sie aufbereitet.

Die Lockerungen der 2. Landesverordnung zur Änderung der 10. CoBeLVO zusammgefasst:
  • Gastronomie: Die bisherige Begrenzung der Sperrzeiten von 05.00 Uhr bis 24.00 Uhr entfällt. Der Thekenbetrieb und der Aufenthalt von Gästen an der Theke sind unter Beachtung der geltenden Abstands- und Kontakterfassungsregelungen erlaubt.
  • Sport: Das gemeinsame sportliche Trainig und der Wettkampf sind in festen Kleingruppen von insgesamt bis zu 30 Personen zulässig (dies gilt auch für den Kontaktsport). Dabei gilt die Pflicht zur Kontakterfassung.

Für den Handel gelten weiterhin folgende Regelungen:
  • Der Betreiber hat durch Personenbegrenzung sicherzustellen, dass die Anzahl der zeitgleich anwesenden Personen in einer Einrichtung auf eine Person pro 10 m² Verkaufs- oder Besucherfläche begrenzt wird.
  • Der Betreiber hat durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen, dass der Mindestabstand von 1,5 Metern zwischen Personen eingehalten werden kann.
  • Die Mitarbeiter der Einrichtung sowie die Kunden haben eine Mund-Nasen-Bedeckung (nicht medizinisch) zu tragen. Davon ausgenommen sind Kinder bis zur Vollendung des 6. Lebensjahres sowie Personen denen das Targen einer Mund-Nasen-Bedeckung wegen einer Behinderung oder aus gesundheitlichen Gründen nicht möglich oder zumutbar ist (Nachweis durch ärztliche Bescheinigung). Sofern anderweitige, geeignete Schutzmaßnahmen, insbesondere mit Hilfe von Trennvorrichtungen, getroffen werden oder sich keine Kunden oder Besucher auf den Verkaufsflächen aufhalten, sind Mitarbeiter von der Maskenpflicht befreit.
  • Der Betreiber hat die gebotenen Hygienemaßnahmen (beispielsweise Bereitstellung von Desinfektionsmittel, Trennvorrichtungen für Kassenpersonal z.B. durch Acrylplatten) einzuhalten.  

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