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  • 14.09.2021

    Fluthilfe für Unternehmen

    Bis zu 30 Milliarden Euro umfasst der Fonds "Aufbauhilfe" für die Geschädigten der Flutkatastrophe. Lesen Sie anbei, wie die Mittel verteilt werden. Sobald es genauere Informationen für betroffene Unternehmen aus Rheinland-Pfalz gibt, informieren wir Sie auf unserer Homepage und in unserem IHK-Newsletter darüber.

  • Foto: Raimund Fisch
    Existenzgründung und Unternehmensförderung

    Raimund Fisch

    Tel.: 0651 9777-520
    Fax: 0651 9777-505
    fisch@trier.ihk.de

Die Verordnung der Bundesregierung zur Umsetzung des Fonds “Aufbauhilfe“ für die Geschädigten der Flutkatastrophe regelt die Verteilung der Mittel auf die einzelnen betroffenen Regionen. Private Haushalte und Unternehmen können bis zu 80 Prozent ihrer Schäden ersetzt bekommen. Zur Umsetzung bedarf es noch einer Verwaltungsvereinbarung zwischen dem Bund und den betroffenen Ländern.

Der Fonds umfasst bis zu 30 Mrd. Euro, die zur Beseitigung der durch den Starkregen und das Hochwasser entstandenen Schäden im Juli 2021 und zum Wiederaufbau der Infrastruktur eingesetzt werden können. Noch in diesem Jahr stehen 16 Mrd. Euro zur Verfügung.

Die Verteilung der Mittel erfolgt in einem ersten Schritt durch einen festen Schlüssel, basierend auf den bisher bekannten Schadenserhebungen der betroffenen Länder. Die konkrete Schadensbilanz wird sich erst durch die Anwendung der Grundsätze und Maßstäbe zur Schadensermittlung ergeben. Zur Angleichung der prozentualen Verteilung der Mittel an die tatsächlichen Gesamtschäden in den Ländern wird später ein angepasster Verteilungsschlüssel festgelegt.

Mittelverteilung und berechtigte Landkreise sowie Städte
Konkret bedeutet das im ersten Schritt, dass Rheinland-Pfalz 54,53 Prozent, Nordrhein-Westfalen 43,99 Prozent, Bayern 1,00 Prozent, Sachsen 0,48 Prozent der Fondsmittel zustehen. Laut Verordnung werden bei der Ermittlung der Gesamtschäden nur Schäden berücksichtigt, die durch den Starkregen und das Hochwasser im Juli 2021 in den folgenden Regionen der betroffenen Länder entstanden sind und insbesondere dort, wo Soforthilfen geleistet wurden: 1. Bayern: die Landkreise Ansbach, Berchtesgadener Land, Erlangen-Höchstadt, Forchheim, Fürth, Haßberge, Hof, Kitzingen, Miesbach, Neustadt an der Aisch-Bad Windsheim, Oberallgäu, Rosenheim, Roth, Schweinfurt, Traunstein und Würzburg sowie die kreisfreien Städte Ansbach und Hof, 2. Nordrhein-Westfalen: die Regierungsbezirke Arnsberg, Düsseldorf, Köln und Münster, 3. Rheinland-Pfalz: die Landkreise Ahrweiler, Bernkastel-Wittlich, Cochem-Zell, Eifelkreis Bitburg-Prüm, Mayen-Koblenz, Trier-Saarburg und Vulkaneifel sowie die kreisfreie Stadt Trier, 4. Sachsen: die Landkreise Bautzen, Erzgebirgskreis, Görlitz, Mittelsachsen, Sächsische Schweiz Osterzgebirge und Vogtlandkreis.

Ihnen wird geholfen
Bei der Schadensermittlung werden die Schäden in folgenden Bereichen berücksichtigt: bei Privathaushalten, in der gewerblichen und freiberuflichen Wirtschaft, in der Land- und Forstwirtschaft sowie Aquakultur und Binnenfischerei, bei kulturellen und wissenschaftlichen Einrichtungen unabhängig von ihrer Trägerschaft, in anderen Einrichtungen wie Vereinen und Stiftungen. Berücksichtigt werden auch die Schäden an der Infrastruktur der Gemeinden und der Infrastruktur weiterer Körperschaften des öffentlichen Rechts, der Länder, sowie Schäden bei Religionsgemeinschaften, die als Körperschaften des öffentlichen Rechts anerkannt sind.

Bei der Schadensermittlung wird auf die Beseitigungskosten nebst den Kosten für die Wiederherstellung oder Ersatzbeschaffung unter Einhaltung von baulichen und technischen Normen abgestellt. Als Schäden von Unternehmen können auch Einkommenseinbußen anerkannt werden. Der jeweilige Nachweis der Schadensangaben der Geschädigten kann durch die Glaubhaftmachung mittels geeigneter Belege und Versicherung der Richtigkeit der Angaben erbracht werden. Nachträgliche Überprüfungen und Anforderungen von Nachweisen insbesondere bei Schäden von großem Umfang sind dadurch nicht ausgeschlossen.

Aus den Mitteln des Fonds können für Schäden von Privathaushalten, Unternehmen und anderen Leistungen bis zur Höhe von 80 Prozent gewährt werden. Dabei sind die für denselben Schaden gewährten Soforthilfen anzurechnen. Ebenso ist eine Überkompensation auszuschließen. Für die unmittelbare Umsetzung sind jeweils die Länder verantwortlich. Dafür bedarf es noch Verwaltungsvereinbarungen, die auch die konkreten Förderrichtlinien enthalten werden.

Infrastruktur kann bis zu 100 Prozent ersetzt werden
Mittel für Maßnahmen zur Wiederherstellung der Infrastruktur unter anderem von privaten Infrastrukturbetreibern im Bereich der Energie- und Wasserwirtschaft, der Telekommunikation, von Krankenhäusern und Pflegeeinrichtungen sowie von gemeinnützigen Trägern sozialer Infrastruktur können in Höhe von bis zu 100 Prozent gewährt werden.

Die Leistungen werden als Billigkeitsleistungen gewährt. Es besteht kein Rechtsanspruch. Die Länder führen in eigener Zuständigkeit nachgelagerte Kontrollen vor Ort über die zweckentsprechende Verwendung der Mittel des Fonds in angemessenem Umfang durch. Es sollen mindestens 5 Prozent der bewilligten Anträge nachgelagert geprüft werden.

Weitere Informationen für betroffene Unternehmen finden Sie auf dieser Seite.

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