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IHK Trier


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Motiv: Ein Mann sitzt an seinem Küchentisch und arbeitet lachend an einem Laptop. (Foto: shutterstock )
(Foto: shutterstock )

04.02.2021

Homeoffice-Pflicht: Was gilt für Unternehmen?

Seit dem 27. Januar 2021 gilt: Arbeitgeber müssen bis zum 15. März überall dort, wo es möglich ist, den Beschäftigten das Arbeiten im Homeoffice ermöglichen, sofern die Tätigkeiten es zulassen. Außerdem sollen sie flexible Arbeitszeiten ermöglichen.

Um Sie ausführlich über das Thema zu informieren, bietet die IHK Koblenz am Montag, 8. Februar 2021, ab 15:00 Uhr ein Webinar zu SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung an, an dem auch die Unternehmen aus der Region Trier teilnehmen können. Alle Informationen finden Sie unter:

Konkret sieht die Homeoffice-Verordnung vor: "Der Arbeitgeber hat den Beschäftigten im Falle von Büroarbeit oder vergleichbaren Tätigkeiten anzubieten, diese Tätigkeiten in deren Wohnung auszuführen, wenn keine zwingenden betriebsbedingten Gründe entgegenstehen." Für die Umsetzung sei es erforderlich, dass die räumlichen und technischen Voraussetzungen in der Wohnung der Beschäftigten gegeben sind.

Außerdem müssen Arbeitgeber und Beschäftigte eine Vereinbarung zum Homeoffice treffen (Arbeitsvertrag / Betriebsvereinbarung). Wie diese aussieht, ist ihnen freigestellt. Es gibt damit keine Vorgabe, einen Telearbeitsplatz gemäß § 2 Absatz 7 der Arbeitsstättenverordnung (das Homeoffice im eigentlichen Sinne) zu vereinbaren und einzurichten.

Liegen betrieblichen Gründe dafür vor, dass kein Homeoffice umgesetzt werden kann, muss der Arbeitgeber auf Verlangen der zuständigen Behörde diese Gründe darlegen. Ein einklagbarer Anspruch auf Homeoffice für den Arbeitnehmer entsteht im Übrigen nicht.

Für jene, die kein Homeoffice anbieten können, gilt:
Die Zahl der Beschäftigten, die sich in geschlossenen Räumen aufhalten dürfen, wird auf maximal eine Person pro 10 Quadratmeter begrenzt. Dort, wo Arbeitnehmer sich zu nah kommen, muss der Arbeitgeber medizinische Masken bereitstellen. Und Betriebe sollen feste betriebliche Arbeitsgruppen einrichten sowie zeitversetztes Arbeiten ermöglichen.

Eine grobe Übersicht über die wichtigsten Rahmenbedingungen für das mobile Arbeiten finden Sie anbei. Bei Fragen wenden Sie sich gerne an unsere Fachkollegen!

Das Bundesarbeitsministerium hat aktuelle FAQ zur Corona-Arbeitsschutzverordnung veröffentlicht.

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