Die Beförderung von Abfällen wird unterteilt in drei Rechtsbereiche:
Güterkraftverkehrsrecht
Kreislaufwirtschaftsrecht
Gefahrguttransportrecht
Nach dem Güterkraftverkehrsgesetz unterliegt die gewerbliche Beförderung von Gütern für andere – dazu zählen auch Abfälle – mit Kraftfahrzeugen ab 3,5 Tonnen zulässigem Gesamtgewicht inklusive Anhänger der Erlaubnis-/Lizenzpflicht.
Für die Erlaubniserteilung (nur innerdeutsche Beförderungen) bzw. Lizenzerteilung (für Beförderer in der EU) durch den Landesbetrieb Mobilität (LBM) müssen drei Berufszugangsvoraussetzungen erfüllt werden:
persönliche Zuverlässigkeit
finanzielle Leistungsfähigkeit
fachliche Eignung
Eine weitere Rechtsgrundlage ist das Kreislaufwirtschaftsgesetz.
Nach dem Kreislaufwirtschaftsgesetz werden Abfälle in Abfälle zur Verwertung und Abfälle zur Beseitigung und weiterhin in gefährliche und nicht gefährliche Abfälle unterschieden.
Die jeweilige Einstufung bedingt die Anwendung spezifischer Regelungen der entsprechenden Nachweisverordnung.