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15.06.2004

Auf die Bestechung folgt die Bestrafung


Dieser Text ist vom 15.06.2004 und könnte inhaltlich veraltet sein.

Korruption

Noch vor wenigen Jahren nahmen an Seminaren mit dem Titel „ Legal Schmieren“ höchstens moralische Überflieger Anstoß. Rechtlich gab es bei Bestechungen von ausländischen Amtsträgern und Mitarbeitern von ausländischen Geschäftskunden kaum Sanktionsmöglichkeiten. Im Gegenteil. Solche „nützlichen Abgaben“ konnten beim Finanzamt sogar als Werbungskosten geltend gemacht werden. Das ist vorbei. Das Netz der Strafvorschriften ist deutlich dichter. Die Strafen sind härter. Mit der Strafbarkeit der Bestechung im Ausland wurden bestehende Gesetzeslücken geschlossen. Und das Finanzamt ist in die Verfolgung von Korruption eingebunden.

STRAFBARKEIT DER VORTEILSGEWÄHRUNG IN DUTSCHLAND ERWEITERT
Wer einem Amtsträger, einem für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichteten oder einen Soldaten der Bundeswehr für die Dienstausübung einen Vorteil für diesen selbst oder einen Dritten anbietet, verspricht oder gewährt, wird nach Paragraf 333 StGB mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Vorteilsgewährung an einen Richter oder Schiedsrichter kann sogar mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren bestraft werden.
Strafbar ist die Vorteilsgewährung für die Dienstausübung. Die Neufassung nach dem Gesetz zur Bekämpfung der Korruption vom 13. August 1997 (BGBl. I, 2038) stellt nicht mehr – wie früher – auf eine konkrete Diensthandlung ab. Damit wurde der Geltungsbereich des Verbotes deutlich erweitert. Er erfasst nunmehr auch einen großen Bereich des so genannten „Anfütterns“, bei dem einem Amtsträger regelmäßig Vergünstigungen zugewendet werden, ohne dass Geber und Nehmer zu diesem Zeitpunkt schon konkrete Gegenleistungen vereinbaren. Gleichgültig ist, ob der den Vorteil leistende Anspruch auf bestimmte Diensthandlungen hat und ob diese tatsächlich vorgenommen werden. Der Vorteil muss nicht dem Amtsträger selbst zugewendet werden und er kann auch ein nachträglicher Dank für eine von dem Amtsträger erbrachte – durchaus rechtmäßige – Diensthandlung sein.
Es ist leicht erkennbar, dass durch die genannten Änderungen auf Grund des Gesetzes zur Bekämpfung der Korruption der Tatbestand des Paragraf 333 StGB eine gefährliche Weite bekommen hat. Teilweise werden jetzt auch harmlose Vorgänge des Sponsorings erfasst, was beispielsweise im Bereich der Kommunen und Gesundheitsfürsorge nicht gerade Freude auslöst. Viele öffentliche Stellen sind auf die Unterstützung der Wirtschaft angewiesen. Die Rechtswissenschaft versucht hier mit dem Instrument der „Sozialadäquanz“ zu korrigieren. Besser ist es, man erkundigt sich vorher ganz genau, welche Regeln bei der Organisation, wohin die Zuwendung fließen soll, gelten, und achtet insbesondere auf Transparenz des Zuwendungsvorgangs. Als ein Beispiel für solche Regeln sei hier nur die Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Förderung von Tätigkeiten des Bundes durch Leistungen Privater (Sponsoring, Spenden und sonstige Schenkungen) vom 7. Juli 2003 (Bundesanzeiger Nr. 126 vom 11. Juli 2003, S. 14906) genannt. Wahrscheinlich wäre es sehr hilfreich, wenn sich in Deutschland eine allgemein akzeptierte Stelle etablieren würde, an die man sich bei der Frage, was geht und was nicht, wenden könnte. In Schweden etwa wird diese Aufgabe seit vielen Jahren von dem Institut gegen Korruption bei der Stockholmer Handelskammer wahrgenommen.

BESTECHUNG IST NICHT NUR BEI AMTSTRÄGERN STRAFBAR
Die Bestechung von Amtsträgern (Paragraf 334 StGB) unterscheidet sich von der Vorteilsgewährung dadurch, das der Vorteil als Gegenleistung für eine konkrete Diensthandlung angeboten, versprochen oder gewährt werden muss. Die Diensthandlung muss ferner – insoweit gibt es einen weiteren deutlichen Unterschied zur Vorteilsgewährung nach Paragraf 333 StGB – eine Verletzung der Dienstpflichten des Amtsträgers darstellen. In Bezug auf künftige Diensthandlungen reicht allerdings auch eine durch den Vorteil beeinflusste Ermessensausübung aus. Entsprechend höher ist gegenüber Paragraf 333 StGB auch der Strafrahmen, der im Normalfall von drei Monaten bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe reicht. In besonders schweren Fällen ist Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren möglich (Paragraf 335 StGB).
Bestechung gibt es jedoch – anders als die Vorteilsgewährung – als Straftatbestand nicht nur bei Amtsträgern. Auch wer im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs einem Angestellten oder Beauftragten eines geschäftlichen Betriebes einen Vorteil für diesen oder einen Dritten als Gegenleistung dafür anbietet, verspricht oder gewährt, dass er ihn oder einen anderen bei dem Bezug von gewerblichen Leistungen in unlauterer Weise bevorzuge, begeht eine Straftat. Diese Bestechung im geschäftlichen Verkehr (Paragraf 299 StGB) wurde durch das Gesetz zur Bekämpfung der Korruption aus dem UWG in das Strafgesetzbuch transferiert und ist nunmehr mit einer maximalen Freiheitsstrafe von drei Jahren bewehrt. Sie kann heute bei Vorliegen eines besonderen öffentlichen Interesses auch von Amtswegen – d.h. ohne Strafantrag des Verletzten – verfolgt werden. Damit hat das Delikt eine erhebliche „Aufwertung“ erfahren.

BESTECHUNG IM AUSLAND WIRD AUCH VERFOLGT
Die Bestechung von Amtsträgern im Ausland war nach deutschem Recht bis vor wenigen Jahren straflos. Begründet wurde das damit, dass es nicht Aufgabe des deutschen Strafrechts sei, die saubere Amtsführung in einem ausländischen Staat zu schützen. Nicht strafrechtlich erfasst wurde auch die im Ausland verübte Bestechung im geschäftlichen Verkehr. So lange es sich um eine UWG-Regelung handelte, war das auch einsichtig. Denn die Vorschriften zur Bekämpfung des unlauteren Wettbewerbs sind marktbezogen und finden nur in engen Grenzen Anwendung, wenn sich die zu beurteilenden Handlungen ausschließlich auf Auslandsmärkten auswirken. Das alles hat sich neuerdings geändert.
Die Bestechung von Amtsträgern und Richtern anderer EU-Mitgliedstaaten oder der EU-Institutionen ist durch das EU-Bestechungsgesetz durch Gleichstellung des genannten Personenkreises mit deutschen Amtsträgern unter die für diese geltende Strafandrohung (Paragraf 334 StGB) gestellt worden. Das gleiche gilt für die Vorteilsgewährung (Paragraf 333 StGB).
Bei Amtsträgern, Richtern und Soldaten sonstiger Staaten ist nur die Bestechung – nicht die bloße Vorteilsgewährung – strafbar. Die Strafbarkeit wurde eingeführt auf Grund des OECD-Übereinkommens vom 17. Dezember 1997 durch das Gesetz zur Bekämpfung internationaler Bestechung – IntBestG – vom 10. September 1998 (BGBl. II, 2327). Es bezieht sich nur auf künftige Diensthandlungen und verlangt als zusätzliche subjektive Komponente, dass der Täter durch die Bestechungshandlung sich oder einem Dritten einen Auftrag oder einen unbilligen Vorteil im internationalen geschäftlichen Verkehr verschaffen oder sichern will.
Die Autoren des OECD-Übereinkommens haben sogleich erkannt, dass ihre sehr weitgehende Formulierung nicht allen Facetten des täglichen Lebens in vielen Staaten gerecht wird. In einer offiziellen Kommentierung wurden daher „small facilitation payments“ aus dem Anwendungsbereich des Übereinkommens ausgeklammert. Solche Zahlungen, die in einigen Staaten erforderlich sind, um deren Amtsträger überhaupt dazu zu bewegen, ihre Pflicht zu tun – beispielsweise Erlaubnisse auszustellen – sind nach dortigem Recht zwar in der Regel illegal. Aber es ist kein praktikabler Ansatz zur Besserung, wenn man sie in den Staaten, in denen die Geber zuhause sind, unter Strafe stellt. Dieser sicher richtige Ansatz hat in der Umsetzung der Konvention durch den deutschen Gesetzgeber nur unzureichend Berücksichtigung gefunden. Man kann hier zwar durchaus argumentieren, dass man sich mit solchen Zahlungen keinen unbilligen Vorteil verschaffe, sondern nur das bekommen wolle, was einem zustehe. Ein Unsicherheitsfaktor bleibt.
Sehr weit gefasst ist (nach Paragraf 2 IntBestG) die Strafbarkeit der Bestechung von Abgeordneten der Parlamente ausländischer Staaten oder internationaler Organisationen. Während gegenüber deutschen Abgeordneten nur der Stimmenkauf (Paragraf 108 e StGB – siehe oben) strafbar ist, reicht bei solchen ausländischen Abgeordneten das Angebot oder Versprechen beziehungsweise die Gewährung jeglichen Vorteils mit dem Ziel, dass dieser eine mit seinem Mandat oder seinen Aufgaben zusammenhängende Handlung oder Unterlassung künftig vornehme. Allerdings muss auch das der Verschaffung oder Sicherung eines unbilligen Vorteils im internationalen geschäftlichen Verkehr dienen.
Als letzte bisherige Maßnahme zur Bekämpfung der Korruption ist ein Gesetz mit der Kurzbezeichnung EGFinSchÜbkProt2AG vom 22. August 2002 (BGBl. I, 3387) zu nennen, welches durch einen neuen Abs. 3 bei Paragraf 299 StGB die Strafbarkeit der Bestechung im geschäftlichen Verkehr auch auf Handlungen im ausländischen Wettbewerb ausgedehnt hat. Geschenke auch an Mitarbeiter ausländischer Geschäftspartner werden damit ein riskantes Unterfangen – jedenfalls, wenn damit eine Bevorzugung beim Bezug von Waren oder gewerblichen Leistungen intendiert ist.

NEHMEN IST NICHT SELIGER ALS GEBEN
Auch wer Schmiergelder annimmt, steht mit einem Fuß im Gefängnis. Für deutsche Amtsträger ist das selbstverständlich. Sie werden nach Paragraf 331 StGB wegen Vorteilsannahme und – wenn sich die Annahme des Vorteils auf eine Dienstpflichtverletzung bezieht – nach Paragraf 332 StGB wegen Bestechlichkeit bestraft. Die Tatbestände sind sozusagen spiegelbildlich zu denen der bereits genannten Delikte der Vorteilsgewährung (Paragraf 333 StGB) und Bestechung (Paragraf 334 StGB) konstruiert – die Strafrahmen sind entsprechend.
Aber auch wer als Angestellter oder Beauftragter eines geschäftlichen Betriebes im geschäftlichen Verkehr einen Vorteil für sich oder einen Dritten als Gegenleistung dafür fordert, sich versprechen lässt oder annimmt , dass er einen anderen bei dem Bezug von gewerblichen Leistungen im Wettbewerb in unlauterer Weise bevorzuge, wird genauso bestraft wie der Anbieter oder Geber solcher Vorteile.

DIE STEUER ALS BINDEGLIED
Die Zeiten, in denen Schmiergelder nach deutschem Steuerrecht als Schmiergelder abgezogen werden konnten, sind lange vorbei. Im Gegenteil: Heute stellt die Steuer dem unedlen Spender eine gefährliche Falle. Nach Paragraf 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 10 Einkommensteuergesetz (EStG) in der Fassung des Steuerentlastungsgesetzes 1999/2000/2002 vom 24. März 1999 (BGBl. I, 402) dürfen die Zuwendung von Vorteilen sowie damit zusammenhängende Aufwendungen den Gewinn nicht mildern, wenn die Zuwendung den Tatbestand eines Strafgesetzes oder einer Ordnungswidrigkeit erfüllt. Das gilt nunmehr auch, wenn etwa Schmiergelder an ausländische Amtsträger oder Angestellte von ausländischen Geschäftspartnern gezahlt werden und diese Handlungen den Tatbestand der Bestechung nach Paragrafen 1 oder 2 InBestG i.V.m. Paragraf 334 StGB oder der Angestelltenbestechung nach Paragraf 299 Abs. 2 StGB erfüllen. Wer es dennoch tut, macht sich nicht nur wegen der Bestechung, sondern auch noch wegen Steuerhinterziehung strafbar.
Die eigentliche Falle ist jedoch die gegenseitige Mitteilungspflicht zwischen den Justiz- und Verwaltungsbehörden einerseits und den Finanzbehörden andererseits. Erfährt die Finanzbehörde von einer Handlung, die den Verdacht einer Bestechung oder Vorteilsgewährung begründet, so hat sie dies der Staatsanwaltschaft mitzuteilen. Die Einzelheiten und das Verfahren sind im Erlass des Bundesministeriums der Finanzen vom 10. Oktober 2002 über das Abzugsverbot für die Zuwendung von Vorteilen i.S. des Paragraf 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 10 – IV A6-S 2145-35/02 – ausgeführt. Die Justiz- und Verwaltungsbehörden sind den Finanzbehörden ebenfalls zur Mitteilung von Tatsachen, die ein Verfahren wegen einer Steuerstraftat oder Steuerordnungswidrigkeit auslösen könnten, verpflichtet.
In Vorbereitung befindet sich ferner ein Bilanzkontrollgesetz, welches eine externe Prüfung der Rechnungslegung kapitalmarktorientierter Unternehmen und dabei eine Mitteilungspflicht der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BAFin) an die Staatsanwaltschaft über Tatsachen vorsieht, die den Verdacht einer Straftat oder Ordnungswidrigkeit im Zusammenhang mit der Rechnungslegung begründen. Damit wären etwa auch Falschbuchungen erfasst, die erfolgte Schmiergeldzahlungen verheimlichen sollen. Beachtlich ist in diesem Zusammenhang auch die verschärfte Kontrolle der Wirtschaftsprüfer, die etwa über Paragraf 84 a der Wirtschaftsprüferordnung (WPO) schon jetzt eine Mitteilungspflicht der Wirtschaftsprüferkammer an die Staatsanwaltschaft bei in Zusammenhang mit der Berufsausübung begangenen strafrechtsrelevanten Pflichtverletzungen von Wirtschaftsprüfern begründet. Die Kontrolle wird durch das geplante Wirtschaftsprüferaufsichtsgesetz noch deutlich verschärft werden. Es ist also damit zu rechnen, dass bereits bei der Abschlussprüfung ein geschärfter Blick auf korruptionsrelevante Vorgänge geworfen wird.
Es ist daher leichtfertig, heute noch darauf zu vertrauen, dass wegen der Heimlichkeit des Delikts – wenn Geber und Nehmer zusammenhalten – und der in aller Regel gegebenen Ahnungslosigkeit des Opfers von der Tat eine Entdeckung so gut wie ausgeschlossen ist. Auch haben sich in den letzten Jahren einige Staatsanwaltschaften auf die Korruptionsdelikte spezialisiert.
Dr. Jürgen Möllering

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