01.03.2010
Aus- und Räumungsverkauf immer noch ein Hit
Dieser Text ist vom 01.03.2010 und könnte inhaltlich veraltet sein.
Werbung muss transparent sein
Noch vor einigen Jahren war es gar nicht so einfach einen Aus- oder Räumungsverkauf durchzuführen, da er nur in wenigen Ausnahmefällen gestattet und von vielen formalrechtlichen Vorschriften begleitet war. Bestimmte Anzeigefristen waren zu beachten, ebenso eine Höchstdauer der Verkaufsveranstaltung, ein komplettes Warenverzeichnis musste vorgelegt werden, usw. Unabhängig von diesen besonderen Verkaufsaktionen, zu denen auch der Winter- und Sommerschlussverkauf sowie Jubiläumsverkäufe in jeweils 25-jährigem Abstand gehörten, waren sonstige Verkaufsaktionen mit generellen Preisherabsetzungen – Sonderveranstaltungen genannt – verboten. Kein Wunder, dass es sich bei den wenigen möglichen Aus- oder Räumungsverkäufen sowohl für den Kaufmann als auch den Kunden um ebenso rare wie attraktive Gelegenheiten handelte, Warenbestände zu räumen, Liquidität zu schaffen und günstige Schnäppchen zu ergattern.
Eine interessante Variante ist für den Buchhandel vorgesehen; die Regelung ist allerdings nicht im Gesetz über den unlauteren Wettbewerb enthalten, sondern im Buchpreisbindungsgesetz. Diese Regelung gestattet es dem Buchhändler, unter bestimmten Voraussetzungen einen Ausverkauf von preisgebundenen Büchern unter dem jeweils festgesetzten Ladenpreis vorzunehmen. Dabei ist eine Befristung auf einen Zeitraum von 30 Tagen vorgesehen. Diese Befristung soll verhindern, dass ein Unterpreisverkauf von Büchern ausufert und dadurch den Erhalt der Buchpreisbindung gefährdet. Ein zulässiger Räumungsverkauf setzt dabei die endgültige Geschäftsaufgabe einer Buchhandlung voraus; nicht gestattet ist ein Unterpreisverkauf hingegen im Fall der Übernahme einer Buchhandlung.
Je nach Branche besteht oft der Wunsch, dem Kunden auch am Sonntag Einblick in das Räumungsverkaufssortiment zu gewähren. Dies ist möglich unter der Voraussetzung einer reinen Warenschau ohne Beratung, Verkauf und Anwesenheit der Firmeninhaber und Mitarbeiter. Bei der Werbung ist deutlich drauf hinzuweisen, dass keine Beratung und kein Verkauf erfolgt. Allerdings würde der Hinweis „keine Beratung/Verkauf außerhalb der gesetzlichen Öffnungszeiten“ nicht genügen, da deren Kenntnis beim Verbraucher nicht vorausgesetzt werden kann und er möglicherweise doch eine Einkaufsmöglichkeit erwartet. Hier ist eine eindeutige und unmissverständliche Formulierung ggf. mit präzisen Zeitangaben zu empfehlen.
GEÄNDERTES WETTBEWERBSRECHT
Im Zuge der wohl umfangreichsten Änderung und Liberalisierung des deutschen Wettbewerbsrechts im Jahre 2004 wurden diese Einschränkungen aufgehoben, ebenso wie Einschränkungen durch das damals ebenfalls geltende Rabattgesetz und die Zugabeverordnung. Seither sind Verkaufsaktionen mit generellen Preisreduktionen gleich aus welchen Gründen im Handel ohne weiteres möglich und die Gewährung von Rabatten grundsätzlich zulässig. Dies unter der Voraussetzung, dass der in der Werbung angegebene Grund für die Verkaufsaktion zutreffend ist und nicht zur Irreführung oder Täuschung führt. Darüber hinaus muss die Werbung transparent, das heißt die Bedingungen für den Verkauf und den Erhalt der Preisvergünstigung müssen klar erkennbar sein und dürfen nicht zu Missverständnissen führen. Nun hätte man meinen können, im „Konzert“ der vielfältig möglichen Verkaufsveranstaltungen, Rabattaktionen, Preisherabsetzungen und Gewinnspiele seien Aus- und Räumungsverkäufe nicht mehr „in“ und schon gar nicht mehr Tonangebend. Interessanterweise ist dies nicht der Fall; zwar haben diese Verkäufe ihre Stellung als „Solitär“ und als Rarität im Verkaufsgeschehen verloren, sind aber nach wie vor im Bewusstsein des Käufers als Attraktion verankert, weil mit ihnen – anders als bei sonstigen Verkaufsaktionen – eine gewisse Notsituation und ein Zwang zur raschen Räumung der Warenbestände verbunden wird. Auch die Saisonschlussverkäufe, für die ebenfalls seit Jahren keine Regelung mehr besteht, werden nach wie vor in den früher geltenden Zeiträumen durchgeführt und erfreuen sich weiterhin guten Zuspruchs trotz bereits vorher offerierter Sonderangebote.
WAS DENNOCH ZU BEACHTEN IST
Der Gesetzgeber hat die Attraktivität dieser Verkaufsveranstaltungen nicht unterschätzt und zum Beispiel in der so genannten schwarzen Liste des seit Dezember 2008 geltenden neuen Wettbewerbsrechts (Nr. 15) eigens die unwahre Angabe, der Unternehmer werde demnächst sein Geschäft aufgeben oder seine Geschäftsräume verlegen als unzulässige geschäftliche und zu ahnende Handlung herausgestellt, um Ausverkaufsankündigungen zu vermeiden, denen nicht tatsächlich eine Schließung des Geschäfts nachfolgt. Ebenso haben verschiedene Gerichte – obwohl keine zeitliche Regelung über die Dauer von Aus- oder Räumungsverkäufen mehr besteht – aus dem Transparenzgebot eine Pflicht zur Angabe des Verkaufsbeginns und seines Endes abgeleitet. Obwohl diese Auffassung umstritten war, hat man die Werbung mit konkreter Zeitangabe empfohlen, um dem Risiko einer möglichen Abmahnung zu entgehen. Hier hat der Bundesgerichtshof sowohl 2008 als auch mit zwei Urteilen vom 30. April 2009 für den Umbau-Räumungsverkauf und den Aufgabe-Total-Ausverkauf Klarheit geschaffen und darauf hingewiesen, dass das in Paragraf 4 Nr. 4 UWG geregelte Transparenzgebot lediglich die Verpflichtung begründet, auf tatsächlich bestehende zeitliche Beschränkungen für die Inanspruchnahme der Preisvergünstigung hinzuweisen. Der Kaufmann, der sein Lager im Wege eines Umbaus leeren möchte, müsse sich weder im Hinblick auf das Transparenzgebot noch auf das Irreführungsverbot von vorne herein auf einen zeitlichen Rahmen festlegen. Dies gilt auch für den Ausverkauf wegen Geschäftsaufgabe, wenn nicht von vorne herein eine Endbegrenzung des Verkaufs feststeht, etwa durch Beendigung des Mietvertrags oder ähnlich. Ansonsten kann der Verkauf ohne Angabe eines Beendigungsdatums fortgesetzt werden bis der Warenbestand weitgehend verkauft ist. Auch zur Angabe des Verkaufsbeginns hat sich der BGH geäußert, wonach dieser in der Werbung nur dann angegeben werden muss, wenn der Verkauf noch nicht angelaufen ist, um den Kunden nicht im Unklaren über den tatsächlichen Beginn zu lassen. Stimmt der erste Tag des Ausverkaufs mit dem Erscheinungszeitpunkt der Werbung überein, bedarf es keines zeitlichen Hinweises auf den Beginn. Mehrfach haben sich Gerichte auch mit der Werbegestaltung einer Verkaufsaktion befasst, bei der lediglich einzelne Verkaufstage konkret benannt wurden, der Verkauf aber über den letzten angegebenen Verkaufstag hinaus fortgesetzt wurde. Diese Werbung und ebenso eine solche, die mit einem konkreten Enddatum oder dem Hinweis „letzter Tag“ versehen war, obwohl der Verkauf darüber hinaus fortgesetzt wurde, ist als irreführend und eindeutig wettbewerbswidrig verurteilt worden. Hiermit wird dem Käufer suggeriert, er müsse sich rasch entscheiden, das Geschäft aufzusuchen, wolle er noch die Kaufmöglichkeit zu günstigen Konditionen in Anspruch nehmen, obwohl tatsächlich kein Grund zur Eile besteht.
PREISGEGENÜBERSTELLUNG UND BUCHHANDEL
Darüber hinaus besteht die Verpflichtung die im Rahmen des Aus- oder Räumungsverkaufs reduzierten ursprünglichen Verkaufspreise einen angemessenen Zeitraum vorher tatsächlich verlangt zu haben. Die Rechtsprechung hat zum Beispiel bei Orient-Teppichen mehrfach einen Zeitraum von mindestens drei Monaten gefordert. Auch die mehrfache Verlängerung eines Räumungsverkaufs mit der wiederholten Ankündigung von dessen endgültigem Ende ist irreführend. Der geheime Vorbehalt, bei mangelndem Erfolg des Räumungsverkaufs diesen fortsetzen zu wollen, ist intransparent und täuschend. Eine interessante Variante ist für den Buchhandel vorgesehen; die Regelung ist allerdings nicht im Gesetz über den unlauteren Wettbewerb enthalten, sondern im Buchpreisbindungsgesetz. Diese Regelung gestattet es dem Buchhändler, unter bestimmten Voraussetzungen einen Ausverkauf von preisgebundenen Büchern unter dem jeweils festgesetzten Ladenpreis vorzunehmen. Dabei ist eine Befristung auf einen Zeitraum von 30 Tagen vorgesehen. Diese Befristung soll verhindern, dass ein Unterpreisverkauf von Büchern ausufert und dadurch den Erhalt der Buchpreisbindung gefährdet. Ein zulässiger Räumungsverkauf setzt dabei die endgültige Geschäftsaufgabe einer Buchhandlung voraus; nicht gestattet ist ein Unterpreisverkauf hingegen im Fall der Übernahme einer Buchhandlung.
Je nach Branche besteht oft der Wunsch, dem Kunden auch am Sonntag Einblick in das Räumungsverkaufssortiment zu gewähren. Dies ist möglich unter der Voraussetzung einer reinen Warenschau ohne Beratung, Verkauf und Anwesenheit der Firmeninhaber und Mitarbeiter. Bei der Werbung ist deutlich drauf hinzuweisen, dass keine Beratung und kein Verkauf erfolgt. Allerdings würde der Hinweis „keine Beratung/Verkauf außerhalb der gesetzlichen Öffnungszeiten“ nicht genügen, da deren Kenntnis beim Verbraucher nicht vorausgesetzt werden kann und er möglicherweise doch eine Einkaufsmöglichkeit erwartet. Hier ist eine eindeutige und unmissverständliche Formulierung ggf. mit präzisen Zeitangaben zu empfehlen.
Rolf Ersfeld,
ersfeld@trier.ihk.de
ersfeld@trier.ihk.de