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  • Batteriegesetz

    Das Batteriegesetz (BattG) regelt das Inverkehrbringen, die Rücknahme und die umweltverträgliche Entsorgung von Batterien und Akkumulatoren. Vom BattG sind alle Arten von Batterien, unabhängig von Form, Größe, Masse, stofflicher Zusammensetzung oder Verwendung, betroffen. Auch Batterien, die in anderen Produkten eingebaut oder anderen Produkten beigefügt sind, fallen unter das Gesetz. Besondere Ausnahmen sind in § 1 Absatz 2 BattG gelistet.

  • Foto: Kevin Gläser
    Existenzgründung und Unternehmensförderung

    Kevin Gläser

    Tel.: 0651 9777-530
    glaeser@trier.ihk.de

  • Batteriegesetz (BattG)

    Vollzugsbehörde ist die Stiftung Elektro-Altgeräte Register (ear).

    Herstellerpflichten

    Verkehrsverbot (§ 3)
    Batterien, die mehr als 0,0005 Gewichtsprozent Quecksilber enthalten sowie Batterien, die mehr als 0,002 Gewichtsprozent Cadmium enthalten, dürfen nicht in Verkehr gebracht werden.

    Registrierungspflicht (§ 4)
    Hersteller von Batterien müssen sich vor dem Inverkehrbringen bei derStiftung Elektro-Altgeräte Register (ear) registrieren. Die Registrierung erfolgt mit Marke und Batterieart online über das ear-Portal. Notwendige Informationen, die bei der Registrierung anzugeben sind, werden in § 4 BattG gelistet.
    Wer Batterien aus dem Ausland importiert und in Deutschland auf den Markt bringt, gilt im Sinne des BattG ebenfalls als Hersteller.
    Hersteller im Ausland können einen in Deutschland ansässigen Bevollmächtigten für die Registrierung beauftragen.

    Rücknahmepflichten (§ 5) und Rücknahmesysteme für Geräte-Altbatterien (§ 7)
    Hersteller oder deren Bevollmächtigte müssen von Vertreibern oder Rücknahmestellen zurückgenommene Altbatterien unentgeltlich zurücknehmen und entsprechend behandeln und verwerten. Zur Erfüllung dieser Rücknahmepflicht muss sich jeder Hersteller an einem Rücknahmesystem beteiligen. Weitere Informationen zur Eigenrücknahmesystemen für Altbatterien finden Sie hier.

    Kennzeichnungspflicht (§ 17)
    Vor dem erstmaligen Inverkehrbringen müssen Hersteller die Batterien mit dem Symbol der "durchgestrichenen Tonne" kennzeichnen. Anforderungen an die Kennzeichnung bezüglich Ort und Größe werden in § 17 beschrieben. Außerdem müssen Batterien, die bestimmte Masseprozente Quecksilber oder Cadmium überschreiten, entsprechend gekennzeichnet werden.

    Außerdem haben Hersteller verschiedene Hinweis- und Informationspflichten zu erfüllen (§ 18).


    Vertreiberpflichten


    Vertreiber gelten nach § 2 Abs. 15 S. 2 als Hersteller, wenn diese vorsätzlich oder fahrlässig Batterien von nicht-registrierten Herstellern anbieten. Demnach müssen Vertreiber sicherstellen, dass sie nur Batterien von registrierten Herstellern/Importeuren vertreiben.

    Rücknahmepflicht (§ 9)
    Jeder Vertreiber ist dazu verpflichtet, vom Endnutzer Altbatterien an oder in unmittelbarer Nähe des Handelsgeschäfts unentgeltlich zurückzunehmen. Die Rücknahmepflicht beschränkt sich dabei auf jene Altbatterien, die der Vertreiber im Sortiment führt oder geführt hat und auf haushaltsübliche Mengen. Im Versandhandel zählt das Versandlager als Handelsgeschäft.

    Hinweis- und Informationspflichten (§ 18)
    Vertreiber haben ihre Kunden durch gut sicht- und lesbare Schrift- oder Bildtafeln darauf hinzuweisen,

    • dass Batterien nach Gebrauch im Handelsgeschäft unentgeltlich zurückgegeben werden können
    • dass Endnutzer zur Rückgabe von Altbatterien gesetzlich verpflichtet sind und
    • welche Bedeutung die Kennzeichnung nach § 17 hat.

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