01.05.2012
Behördliche Zulassung erforderlich
Dieser Text ist vom 01.05.2012 und könnte inhaltlich veraltet sein.
Sichere Abwicklung in der Luftfracht nur noch durch geschultes Personal zulässig
Auf die Luftfracht versendende Industrie kommen weitreichende Veränderungen zu. Grund sind zwei im April 2010 in Kraft getretene Verordnungen - VO (EG) Nr. 300/2008 und VO (EU) Nr. 185/2010 - zur „sicheren Lieferkette in der Luftfracht“, die insbesondere die „bekannten Versender“ betreffen. Diese müssen sich bis spätestens März 2013 einem Zulassungsverfahren durch das Luftfahrt-Bundesamt unterziehen, um eine entsprechende Zulassung zu erhalten. Andernfalls muss die Ware als „unsicher“ versendet werden.
Bislang konnten so genannte reglementierte Beauftragte, die vom Luftfahrt-Bundesamt (LBA) zugelassen wurden, die Luftfracht ihrer Kunden ohne zeit- und kostenaufwendige Sicherheitskontrollen verschicken, indem diese als bekannter Versender (bV) eine Sicherheitserklärung unterzeichneten. Was den meisten Unternehmen nicht bewusst ist oder gern verdrängt wird, sind die Konsequenzen, die sich aus dem Zeichnen der bisherigen Sicherheitserklärung ergeben und bis zum 25. März 2013 in jedem Fall vom bekannten Versender erfüllt werden müssen.
SICHERHEITSANFORDERUNGEN DEUTLICH GESTIEGEN
Seit den Anschlägen vom 11. September sind die Sicherheitsanforderungen an das Versenden von Luftfracht deutlich gestiegen. Dies greift ab dem Punkt, an dem die Luftfracht zum ersten Mal im Unternehmen identifiziert wird, zum Beispiel durch die Festlegung der Versandart auf der Kundenauftragsbestätigung, dem Lieferschein oder der Rechnung. Von diesem Moment an müssen alle Personen, die Kenntnis von der Luftfrachtbestimmung und Zugang zur Ware haben, zuverlässigkeitsüberprüft und vier Stunden geschult sein. Alle anderen Personen des Unternehmens sowie alle Betriebsfremden dürfen sich nur in Begleitung und unter Aufsicht von zuverlässigem und geschultem Personal im Umfeld der Ware aufhalten.
Die Luftfracht muss so verpackt werden, dass eine spätere Manipulation ausgeschlossen beziehungsweise. erkannt werden kann. Dazu zählt zum Beispiel das „flächenbündige Verkleben“ von Kartons, das Einschrumpfen in Folie, der Einsatz von Siegeln, Plomben oder spezieller Sicherheitsklebebänder. Identifizierte und verpackte Luftfracht muss bis zur Abholung separat gelagert und gegen unbefugten Zugriff wirksam verschlossen werden, zum Beispiel durch einen Gitterverschlag oder einen separaten, verschlossenen Lagerraum. Die Ware darf nur von sicheren Spediteuren/Transporteuren abgeholt werden. Dies muss vom Versender vor der Beauftragung geprüft und dokumentiert werden.
Darüber hinaus müssen alle Prozesse in einem Sicherheitsplan dokumentiert werden. Dazu gehören auch Notfallpläne und Abstimmungen mit den lokalen Behörden. Im Rahmen eines internen Audits ist das gesamte Sicherheitsprogramm mit allen Prozessen mindestens einmal jährlich zu überprüfen, ähnlich wie bei einem ISO-Audit.
KOSTENPFLICHTIGE KONTROLLEN VON "UNSICHEREN" SENDUNGEN
Unternehmen sollten daher sachlich ermitteln, ob der Status des bekannten Versenders beziehungsweise des reglementierten Beauftragten weiterhin benötigt wird. Vielfach haben Betriebe diesen Status inne, da die Erlangung auf Basis einer Sicherheitserklärung denkbar einfach war. Zu prüfen ist deshalb die Anzahl der Luftfrachtpackstücke sowie deren Art und Gewicht, da diese Punkte wesentlich für die möglichen Kosten verantwortlich sind. Als Faustformel gilt: Je geringer die Anzahl, je kleiner und leichter die Packstücke, desto eher kann auf den Status verzichtet werden. Ebenfalls zu überprüfen sind die zeitlichen und qualitativen Aspekte. Diese Ergebnisse sollten dem Aufwand und den Kosten gegenübergestellt werden, die zur Erlangung und Erhaltung des Status als bekannter Versender beziehungsweise reglementierter Beauftragter nötig sind.
Hat ein Unternehmen den Status als bekannter Versender nicht inne, ist es verpflichtet, die Ware als „unsecured“ (unsicher) zu kennzeichnen. Diese muss dann eine kostenpflichtige Sicherheitskontrolle der Luftfahrtgesellschaft durchlaufen. Dabei fallen aktuell Gebühren für das Röntgen der Fracht zwischen 0,10 bis 2,5 Euro pro Kilogramm beziehungsweise eine Paketpauschale an. Darüber hinaus nimmt diese Prüfung Zeit in Anspruch, durch die weitere Kosten beziehungsweise Lieferungsverzögerungen entstehen können. Ware, die nicht geröntgt werden kann, muss bei den Kontrollen aus- und wieder eingepackt werden. Sendungen wie diese können daher mit den Qualitätsansprüchen und -anforderungen der Kunden kollidieren, etwa wenn durch das Öffnen Siegel beschädigt werden oder medizinisches Gerät nicht mehr verwendet werden kann.
Die Erlangung des Status als bekannter Versender beziehungsweise reglementierter Beauftragter ist in den kommenden zwölf Monaten eine der größeren Herausforderungen für international agierende Unternehmen. Nicht jedes muss allerdings zwingend diesen Status erlangen beziehungsweise erhalten. Für viele Unternehmen ist das künftige Versenden der Ware als „unsecured“ eine Alternative. Für Betriebe, die deutlich höhere Mehrkosten zu erwarten haben oder es zeitlich beziehungsweies aus Qualitätsgründen nicht einplanen können, also weiter auf den Status als bekannter Versender/reglementierter Beauftragter angewiesen sind, empfiehlt es sich, zeitnah mit den Vorbereitungen zu beginnen und zum Beispiel den 10-Punkte-Plan in die Wege zu leiten.
Bislang konnten so genannte reglementierte Beauftragte, die vom Luftfahrt-Bundesamt (LBA) zugelassen wurden, die Luftfracht ihrer Kunden ohne zeit- und kostenaufwendige Sicherheitskontrollen verschicken, indem diese als bekannter Versender (bV) eine Sicherheitserklärung unterzeichneten. Was den meisten Unternehmen nicht bewusst ist oder gern verdrängt wird, sind die Konsequenzen, die sich aus dem Zeichnen der bisherigen Sicherheitserklärung ergeben und bis zum 25. März 2013 in jedem Fall vom bekannten Versender erfüllt werden müssen.
SICHERHEITSANFORDERUNGEN DEUTLICH GESTIEGEN
Seit den Anschlägen vom 11. September sind die Sicherheitsanforderungen an das Versenden von Luftfracht deutlich gestiegen. Dies greift ab dem Punkt, an dem die Luftfracht zum ersten Mal im Unternehmen identifiziert wird, zum Beispiel durch die Festlegung der Versandart auf der Kundenauftragsbestätigung, dem Lieferschein oder der Rechnung. Von diesem Moment an müssen alle Personen, die Kenntnis von der Luftfrachtbestimmung und Zugang zur Ware haben, zuverlässigkeitsüberprüft und vier Stunden geschult sein. Alle anderen Personen des Unternehmens sowie alle Betriebsfremden dürfen sich nur in Begleitung und unter Aufsicht von zuverlässigem und geschultem Personal im Umfeld der Ware aufhalten.
Die Luftfracht muss so verpackt werden, dass eine spätere Manipulation ausgeschlossen beziehungsweise. erkannt werden kann. Dazu zählt zum Beispiel das „flächenbündige Verkleben“ von Kartons, das Einschrumpfen in Folie, der Einsatz von Siegeln, Plomben oder spezieller Sicherheitsklebebänder. Identifizierte und verpackte Luftfracht muss bis zur Abholung separat gelagert und gegen unbefugten Zugriff wirksam verschlossen werden, zum Beispiel durch einen Gitterverschlag oder einen separaten, verschlossenen Lagerraum. Die Ware darf nur von sicheren Spediteuren/Transporteuren abgeholt werden. Dies muss vom Versender vor der Beauftragung geprüft und dokumentiert werden.
Darüber hinaus müssen alle Prozesse in einem Sicherheitsplan dokumentiert werden. Dazu gehören auch Notfallpläne und Abstimmungen mit den lokalen Behörden. Im Rahmen eines internen Audits ist das gesamte Sicherheitsprogramm mit allen Prozessen mindestens einmal jährlich zu überprüfen, ähnlich wie bei einem ISO-Audit.
KOSTENPFLICHTIGE KONTROLLEN VON "UNSICHEREN" SENDUNGEN
Unternehmen sollten daher sachlich ermitteln, ob der Status des bekannten Versenders beziehungsweise des reglementierten Beauftragten weiterhin benötigt wird. Vielfach haben Betriebe diesen Status inne, da die Erlangung auf Basis einer Sicherheitserklärung denkbar einfach war. Zu prüfen ist deshalb die Anzahl der Luftfrachtpackstücke sowie deren Art und Gewicht, da diese Punkte wesentlich für die möglichen Kosten verantwortlich sind. Als Faustformel gilt: Je geringer die Anzahl, je kleiner und leichter die Packstücke, desto eher kann auf den Status verzichtet werden. Ebenfalls zu überprüfen sind die zeitlichen und qualitativen Aspekte. Diese Ergebnisse sollten dem Aufwand und den Kosten gegenübergestellt werden, die zur Erlangung und Erhaltung des Status als bekannter Versender beziehungsweise reglementierter Beauftragter nötig sind.
Hat ein Unternehmen den Status als bekannter Versender nicht inne, ist es verpflichtet, die Ware als „unsecured“ (unsicher) zu kennzeichnen. Diese muss dann eine kostenpflichtige Sicherheitskontrolle der Luftfahrtgesellschaft durchlaufen. Dabei fallen aktuell Gebühren für das Röntgen der Fracht zwischen 0,10 bis 2,5 Euro pro Kilogramm beziehungsweise eine Paketpauschale an. Darüber hinaus nimmt diese Prüfung Zeit in Anspruch, durch die weitere Kosten beziehungsweise Lieferungsverzögerungen entstehen können. Ware, die nicht geröntgt werden kann, muss bei den Kontrollen aus- und wieder eingepackt werden. Sendungen wie diese können daher mit den Qualitätsansprüchen und -anforderungen der Kunden kollidieren, etwa wenn durch das Öffnen Siegel beschädigt werden oder medizinisches Gerät nicht mehr verwendet werden kann.
Die Erlangung des Status als bekannter Versender beziehungsweise reglementierter Beauftragter ist in den kommenden zwölf Monaten eine der größeren Herausforderungen für international agierende Unternehmen. Nicht jedes muss allerdings zwingend diesen Status erlangen beziehungsweise erhalten. Für viele Unternehmen ist das künftige Versenden der Ware als „unsecured“ eine Alternative. Für Betriebe, die deutlich höhere Mehrkosten zu erwarten haben oder es zeitlich beziehungsweies aus Qualitätsgründen nicht einplanen können, also weiter auf den Status als bekannter Versender/reglementierter Beauftragter angewiesen sind, empfiehlt es sich, zeitnah mit den Vorbereitungen zu beginnen und zum Beispiel den 10-Punkte-Plan in die Wege zu leiten.