Beispiel Japan
Einfuhrlizenzen sind erforderlich jedoch ist die Einfuhr von alkoholischen Getränken nicht kontingentiert.
2. Begleitdokumente
• Handelsrechnung (3fach)
Für die Verzollung sind ordnungsgemäß unterschriebene Rechnungen in eng-lischer Sprache erforderlich, die u. a. folgende Angaben enthalten müssen:
1. Ort und Datum der Ausstellung, den Namen des Absenders (Verkäufers), Einfuhrhafen, Bestimmungsort sowie Name und Anschrift des Empfängers, Schiffsname.
2. Anzahl der Kolli, Verpackungsart (Kisten, Verschläge, Ballen usw.), Marke und Nummern.
3. Genaue Warenbezeichnung unter Angabe von: Name, Art, Qualität, Schutz- und/oder Fabrikmarke (nach Möglichkeit ist die Zolltarifnummer der Warenbezeichnung hinzuzufügen).
4. Brutto- und Nettogewichte
5. Wert der Einheit und der gesamten Ware: bei cif-Verkauf Angabe der ein-zelnen cif-Kosten (der japanische Importeur hat bei Waren, die der Wert-verzollung unterliegen, sehr genaue Angaben über die Preise, evtl. Ermäßigungen, separate Abrechnungen usw. zu machen).
6. Lieferbedingungen
7. Ursprungsland
8. Vermerk “import licence enclosed”
Bescheinigungen sind nicht erforderlich.
• Ursprungszeugnisse
Sind im Allgemeinen nicht erforderlich; da sie für eine schnellere Abwicklung von Vorteil sind, werden sie aber empfohlen.
Wird ein UZ benötigt, ist als Ursprungsland für Waren der BR Deutschland an-zugeben: “Federal Republic of Germany (European Community)” oder nur „European Community”.
• Konnossemente (bei Schiffsfrachtsendungen)
Diese bedürfen keiner Beglaubigung. Order-Konnossemente sind zugelassen, jedoch ist die Angabe einer Notify-Adresse erforderlich.
• Einheitspapier (Ausfuhranmeldung)
Die Ausfuhrwaren sind zur Ausfuhr aus dem Zollgebiet der Gemeinschaft mit dem Vordruck 0733 des Einheitspapiers und bei mehreren Warenpositionen mit dem Ergänzungsvordruck 0734 bei der für den Ausführer zuständigen Ausfuhrzollstelle anzumelden. Die Wertgrenze für die Ausstellung einer Ausfuhranmeldung beträgt für alle Waren grundsätzlich 1.000 Euro.
• Packliste
Es ist zweckmäßig, zur Erleichterung der Importformalitäten den Sendungen Packlisten beizufügen mit einer klaren Übersicht über die einzelnen Packstücke unter Angabe von Marke, Nummer, Art, Gewicht sowie einer Beschreibung des Inhalts und aller evtl. vorhandenen Besonderheiten.
• Analysenzertifikat
Japan verlangt bei der Einfuhr von Wein ein Analysenzertifikat, ausgestellt von einem in Japan anerkannten deutschen Laboratorium. Sie finden eine Liste aller zugelassenen Laboratorien auf der Homepage http://www.verbraucherministerium.de in der Rubrik „EU-Themen/Agrarpolitik“. An gleicher Stelle ist auch die Liste der amtlichen Stellen und Laboratorien, die von den Drittländern zur Ausfüllung, der jeden Weinexport in die Gemeinschaft begleiteten Dokumente, beauftragt worden sind, abrufbar. Vielfach reicht auch die Kopie der A.P. - Analyse aus.
Bei der Verwendung der amtlichen Prüfanalysen ist beim Kopieren die rechte Seite abzudecken und auf dem freien Raum, oben beginnend, anzugeben: „contains no baycovin, no meta-tataraic-acid and no blue-fining“; „sorbic a-cid...mg/Liter“; (falls vorhanden, sonst „sorbic acid is not used“ oder „this wine is bottled without sorbic acid“). Anschließend müssen Firmenstempel und Un-terschrift des Exporteurs folgen. Dies muss von der zuständigen IHK beschei-nigt werden. Bis zu 12 Flaschen pro Weinsorte können ohne Untersuchungs-zeugnis importiert werden.
Analytische Grenzwerte:
- Sorbinsäure (soribic acid) 200 mg/Liter
- schwefelige Säure (sulphur acid) H²SO³350 mg/Liter
- Verbot Baycovin (baycovin)
- Verbot Metaweinsäure (meta-tartaric-acid)
- Verbot Blauschönung (blue-fining)
3. Etikettierungs- und Verpackungsvorschriften
Etikettierungsvorschriften:
Das Haupt- bzw. ein weiteres Zusatzetikett müssen folgende Angaben enthalten:
In japanischer Sprache die Getränkeart (Wein, Bier, Spirituosen, Likör), den Namen des Weines, des Produzenten und Importeurs mit Anschrift, den Alkoholgehalt in Volumenprozent sowie den Gehalt von festen Stoffen nach Verdampfung des Inhalts (Ekisu-Bun) und die Mengenangabe in Litern. Es ist weiterhin anzugeben, ob im Wein Schwefel und Zusatzstoffe (z.B. Antioxydations- und Konservierungs-mittel) enthalten sind. Weiter ist die Art des Weines, Rebsorte, Anbauregion, Jahrgang und Herstellverfahren anzugeben.
Verpackungsvorschriften
Heu- und Stroh-Bestimmungen
Eine Benutzung von Heu- und Stroh – straw of wheat and barlay group (including straw-wrapper, straw matting and other straw-goods of such kinds) and stalks, leaves of agropyron plants – als Verpackungsmaterial ist verboten.
4. Geschenk-, Mustersendungen und Reiseverkehr
4.1 Geschenksendungen
Geschenksendungen sind bis zu einer Wertgrenze von 10.000 Yen möglich und von den Formalvorschriften befreit, sofern diese an einzelne, identifizierte Personen adressiert sind.
4.2 Mustersendungen
Warenmuster, sofern sie nur zur Verwendung als solche geeignet sind, können zollfrei importiert werden. Es liegt dabei jeweils im Ermessen des Zollbeamten, festzulegen, ob die Ware nach Art und Wert als Muster oder Handelsware zu be-trachten ist (bis 5.000 Yen)
4.3 Reiseverkehr (Reisende über 20 Jahren)
3 Flaschen (à 0,75 l) Wein einführen.
5. Zölle, Steuern und sonstige Abgaben
5.1 Zölle
Zolltarifnummer
2204.10.000 Schaumwein Zollsatz: 182 Yen/l
2204.21.020 Wein in Behältnissen mit einem Inhalt von 2l oder weniger 15 %, jedoch mindestens 67 Yen/l, max. 125 Yen/l
5.2 Steuern
5.2.1 Mehrwertsteuer
5,0 %
5.2.2 Verbrauchsteuer (Liquor tax)
Produktbezeichnung Abgabesatz in Yen/Liter
Wein 56,50 Yen /Liter
Süßwein 98,60 Yen /Liter
Sekt 98,60 Yen /Liter
zzgl. je Volumenprozent 8,220 Yen/Liter