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Motiv: Euro-Geldscheine in Waschmaschine (Foto: Dmitri Maruta - Stock. Adobe.com)
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  • 01.04.2026

    Bestellung eines Geldwäschebeauftragten: Das gilt für Unternehmen in Rheinland-Pfalz

    Prüfen Sie hier Ihre Pflichten nach dem Geldwäschegesetz

  • Foto: Asta-Birgitta Heesen-Sturmhöfel
    Recht und Steuern

    Asta-Birgitta Heesen-Sturmhöfel

    Tel.: 0651 9777-411
    heesen@trier.ihk.de

Mit Allgemeinverfügung vom 20. Februar 2026, veröffentlicht im Staatsanzeiger für Rheinland-Pfalz Nr. 8 vom 9. März 2026, hat die Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion (ADD) Rheinland-Pfalz geregelt, unter welchen Voraussetzungen Unternehmen einen Geldwäschebeauftragten sowie einen Stellvertreter nach § 7 Geldwäschegesetz (GwG) bestellen müssen.

Die Regelung betrifft insbesondere Unternehmen, die mit hochwertigen Gütern handeln. Eine Bestellungspflicht besteht jedoch nicht automatisch, sondern nur dann, wenn alle gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind. Wichtig: Für den Fall, dass Verpflichtete der Allgemeinverfügung zuwiderhandeln und keinen Geldwäschebeauftragten oder keinen Stellvertreter benennen, können Zwangsgelder festgesetzt werden. Unternehmen sollten also sorgfältig prüfen, ob sie zur Bestellung eines Geldwäschebeauftragten verpflichtet sind. Den Wortlaut der Allgemeinverfügung finden Sie hier. Außerdem hat die ADD ein Merkblatt für Unternehmen zusammengestellt, welches Sie hier abrufen können.

Zur besseren Orientierung haben wir die wichtigsten Informationen für Sie zusammengefasst.

Geldwäschebeauftragter – das Wichtigste auf einen Blick

Wer ist betroffen?
Unternehmen mit Hauptsitz in Rheinland-Pfalz, die überwiegend mit hochwertigen Gütern handeln, eine bestimmte Unternehmensgröße erreichen und relevante Schwellenwerte überschreiten.

Wann besteht die Pflicht?
Nur wenn alle Voraussetzungen gleichzeitig erfüllt sind. Eine pauschale Bestellungspflicht besteht nicht.

Was ist zu beachten?
  • Maßgeblich sind die Verhältnisse des vorherigen Wirtschaftsjahres
  • Auch mehrere zusammenhängende Einzeltransaktionen können als ein Geschäftsvorgang gelten
Rechtsgrundlage: § 7 GwG i. V. m. § 4 Abs. 5 GwG sowie die Allgemeinverfügung der ADD Rheinland-Pfalz

Checkliste: Besteht für Ihr Unternehmen eine Bestellungspflicht?


Bitte prüfen Sie, ob die folgenden Punkte auf Ihr Unternehmen zutreffen:

Handel mit hochwertigen Gütern

Handeln Sie mit z. B.
  • Edelmetallen oder Edelsteinen
  • Schmuck oder Uhren
  • Kunstgegenständen oder Antiquitäten
  • Kraftfahrzeugen
  • Schiffen, Motorbooten oder Luftfahrzeugen?

Haupttätigkeit

Machte der Handel mit diesen Gütern im vorherigen Wirtschaftsjahr mehr als 50 % Ihres Gesamtumsatzes aus?

Mitarbeiterzahl
Waren am 31. Dezember des Vorjahres mindestens 10 Beschäftigte tätig in den Bereichen:
  • Akquise
  • Kasse
  • Kundenbuchhaltung
  • Verkauf / Vertrieb
  • einschließlich Leitungspersonal (z. B. Geschäftsführung)?

Schwellenwert überschritten

Wurde im vorherigen Wirtschaftsjahr bei mindestens einem Geschäftsvorgang der gesetzlich festgelegte Schwellenwert nach § 4 Abs. 5 GwG überschritten?
Hinweis: Mehrere Transaktionen gelten als ein Geschäftsvorgang, wenn sie zusammen den Schwellenwert überschreiten und ein sachlicher Zusammenhang besteht.

Ergebnis:
  • Alle Punkte treffen zu? Dann müssen Sie einen Geldwäschebeauftragten und einen Stellvertreter bestellen
  • Mindestens ein Punkt trifft nicht zu? Dann besteht keine Bestellungspflicht nach § 7 GwG.
  • Lassen Sie sich im Zweifel beraten – wir stehen für Fragen gerne zur Verfügung!

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