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14.09.2001

Betriebliche Altersvorsorge


Dieser Text ist vom 14.09.2001 und könnte inhaltlich veraltet sein.

Mitarbeiter erhalten Anspruch auf Entgeltumwandlung

Das wichtigste Element der jüngst verabschiedeten Rentenreform ist die Weichenstellung hin zu weniger Umlage und mehr Kapitaldeckung in der Altersvorsorge. Geringere gesetzliche Renten sollen ausgeglichen werden entweder durch eine stärkere private oder aber durch die betriebliche Altersvorsorge. Die betriebliche Altersvorsorge wird dabei ab 1. Januar 2002 auf Grund der veränderten Rahmenbedingungen einen neuen Schub erhalten: Denn von diesem Tag an haben Arbeitnehmer einen Anspruch auf eine Gehaltsumwandlung zu Gunsten einer betrieblichen Altersvorsorge.

Anspruch als Chance sehen

Unternehmen sind zwar nicht verpflichtet, einen finanziellen Beitrag für die betriebliche Altersvorsorge zu leisten, sie müssen aber ihren Mitarbeitern ein betriebliches Angebot zur Altersvorsorge vorlegen können. Für viele kleine und mittlere Unternehmen heißt das, sich erstmals mit dem Thema der betrieblichen Altersvorsorge auseinander zu setzen. Die Unternehmen sollten die neue Rechtslage aber eher als Chance, denn als Bedrohung begreifen. Gerade qualifizierte Mitarbeiter können durch ein attraktives Angebot im Bereich der betrieblichen Altersvorsorge an das Unternehmen gebunden werden. Dieser Anreiz wird in ,den kommenden Jahren auf Grund des dann demographiebedingt steigenden Fachkräftemangels noch zusätzlich an Bedeutung gewinnen. Das Unternehmen ist in seiner Entscheidung weitgehend frei, welche Form der betrieblichen Altersvorsorge es - im Regelfall in Kooperation mit einem externen Dienstleister - seinen Mitarbeitern anbietet. Auf Grund der steuerlichen Förderung für die verschiedenen Formen der betrieblichen Altersvorsorge ergeben sich dazu vielfältige Möglichkeiten. Was sind nun die wesentlichen Änderungen ab 2002?

Was das Recht auf Entgeltumwandlung beinhaltet

Arbeitnehmer haben ab kommendem Jahr einen gesetzlichen Anspruch auf
Entgeltumwandlung in Höhe von maximal vier Prozent der
Beitragsbemessungsgrenze zur gesetzlichen Rentenversicherung, gegenwärtig
etwas mehr als 4 200 DM. Ansprüche auf eine Altersvorsorge aus
Entgeltumwandlung sind im Unterschied zur arbeitgeberfinanzierten
Vorsorgeleistung sofort unverfallbar - da sie ja aus Arbeitnehmereinkommen
finanziert werden. Das Recht auf Entgeltumwandlung steht dabei unter einem so
genannten Tarifvorbehalt. Dieser besagt, dass tariflich vereinbarte
Lohnbestandteile nur für eine Umwandlung genutzt werden können, wenn dies
durch den Tarifvertrag vorgesehen oder zugelassen ist. Im Umkehrschluss
bedeutet das, dass ein Arbeitnehmer seinen Anspruch auf Entgeltumwandlung in
jedem Fall geltend machen kann, wenn er nicht tarifgebunden ist oder aber es
sich im Fall der Tarifbindung um übertarifliche Lohn- und Gehaltsbestandteile
handelt. Es ist aber zu erwarten, dass auch in den Tarifverträgen schon bald
zumindest einfache Öffnungsklauseln verankert werden, um diese
Entgeltumwandlung zu ermöglichen. Um zugleich Missverständnisse zu vermeiden,
die mit dem Begriff des 'Tarifvorrangs' verknüpft sind, sei auf Folgendes
hingewiesen: Der Tarifvorrang bedeutet nicht, dass tarifvertragliche Regelungen
die Mitarbeiter an die betriebliche Altersversorgung binden. Es bleibt ihnen
vielmehr in jedem Fall unbenommen, die staatliche steuerliche Förderung für die
private Altersvorsorge anstatt für die betriebliche Altersvorsorge zu nutzen.

Abschluss einer Direktversicherung günstiger?

Tarifverträge werden voraussichtlich Angebote zur betrieblichen Altersvorsorge
enthalten und in diesem Sinne auch eine Servicefunktion vor allem für kleine und
mittlere Betriebe wahrnehmen, da diese sich dann nicht in jedem Einzelfall um
eine betriebliche Lösung bemühen müssen. Generell kann ein Unternehmen seinen
Arbeitnehmern aber auch ein individuelles Angebot aus dem Bouquet an
Vorsorgeformen machen: Das reicht von Kapital- und
Rentenversicherungsprodukten über Investmentfonds, Direktversicherungen,
Pensionskassen bis hin zu den neuen Pensionsfonds. Bietet das Unternehmen den
Mitarbeitern eine der genannten Varianten für die Entgeltumwandlung an, so hat
der Arbeitnehmer nicht die Möglichkeit, eine andere Variante zu verlangen. Wenn
der Arbeitnehmer mit dem konkreten Angebot seines Arbeitgebers nicht
einverstanden ist, kann er stattdessen ausweichen auf die Förderung der
privaten Altersvorsorge im Rahmen des Einkommensteuergesetzes. Falls keine
andere Form seitens des Betriebs angeboten wird, hat der Arbeitnehmer nach der
neuen gesetzlichen Regelung einen Anspruch auf Abschluss eines
Direktversicherungsvertrages. Auch in diesem Fall bleibt die Wahl des konkreten
Versicherungsunternehmens aber Sache des Unternehmens.

Neue Rahmenbedingungen

Die Förderung der Entgeltumwandlung in der betrieblichen Altersvorsorge sieht im
Regelfall so aus, dass ab 2002 bis zu vier Prozent der Beitragsbemessungsgrenze
steuerfrei sein können, soweit sie für die betriebliche Altersversorgung eingesetzt
werden. Steuerfrei bedeutet in diesem Fällen immer Steuerfreiheit in der
Ansparsphase, nicht aber in der Auszahlungsphase im Alter. Hinzu kommt als
Vorteil bei der Entgeltumwandlung, dass bis 2008 in begrenztem Umfang eine
Sozialabgabenfreiheit gegeben ist - und zwar sowohl für die Direktversicherung
als auch für die Pensionskasse und den Pensionsfonds. Nach 2009 besteht diese
Sozialabgabenfreiheit für Aufwendungen aus Entgeltumwandlungen nicht mehr. Es
bleibt aber dabei, dass auch nach 2009 Aufwendungen des Arbeitgebers für die
betriebliche Altersvorsorge steuer- und beitragsfrei erfolgen können - und zwar in
unbegrenzter Höhe durch Rückstellungen im Rahmen einer Direktzusage oder
Zuwendungen in eine Unterstützungskasse.
Der Arbeitnehmer kann für seine aus Entgeltumwandlung finanzierte
Altersvorsorge auch die steuerliche Förderung (nach Paragraf 10a
Einkommensteuergesetz) über Sonderausgabenabzug und Zulage wählen, die
ansonsten für die private Altersvorsorge vorgesehen ist. Diese Möglichkeit ist
jedoch beschränkt auf die Pensionskasse, die Direktversicherung und den
Pensionsfonds. Diese neue steuerliche Förderung kann aber immer nur alternativ
entweder für einen privat abgeschlossenen Vorsorgevertrag oder für eine
betriebliche Altersvorsorge in Anspruch genommen werden. Dabei ist jedoch zu
beachten, dass im Rahmen der Förderung über das Einkommensteuergesetz im
Jahr 2002 zunächst nur Altersvorsorgeaufwendungen bis zu einem Prozent der
Beitragsbemessungsgrenze geltend gemacht werden können; dieser Satz steigt
erst langsam bis 2008 auf vier Prozent an.

Neue Formen der betrieblichen Altersversorgung

Neben den bereits bestehenden Durchführungswegen (Direktzusage,
Unterstützungskasse, Direktversicherung, Pensionskasse) wird zum 1. Januar
2002 mit den Pensionsfonds ein 5. Durchführungsweg zur Verfügung stehen.
Dieser ähnelt am ehesten der Pensionskasse. Der Pensionsfonds eröffnet aber
neue Möglichkeiten im Hinblick auf ein an internationalen Maßstäben orientiertes
Anlagemanagement. Während für Direktversicherungen und Pensionskassen
strenge quantitative Anlegegrundsätze bestehen, werden die Pensionsfonds
höhere Aktienquoten vorsehen können.
Gleichzeitig besteht in Zukunft die Möglichkeit, für eben diese Pensionsfonds,
aber auch für Direktversicherungen und Pensionskassen, eine Beitragszusage mit
Mindestleistung vorzusehen. Im Unterschied zu den Zusagen bisheriger Art, den
so genannten Leistungszusagen, garantieren die Altersvorsorgeeinrichtungen in
diesen Fällen nur, dass zum Auszahlungszeitpunkt die nominal eingezahlten
Beiträge zur Verfügung stehen. Solche Versorgungszusagen sind möglich im
Rahmen der Entgeltumwandlung, sie sind aber auch ein Angebot für Fälle, in
denen den Mitarbeitern unter Nutzung der steuer- und
sozialversicherungsrechtlichen Möglichkeiten eine unternehmensfinanzierte
Vorsorge angeboten werden soll. Die Beitragszusage mit Mindestleistung ist in
diesen Fällen ein geeignetes Instrument, um finanzielle Unwägbarkeiten zu
vermeiden. Insbesondere gibt es naturgemäß keine gesetzliche Pflicht zur
Anpassung, das heißt Erhöhung der ausgezahlten Leistungen, wie sie bei jeglicher
Form einer Leistungszusage besteht.

Auf die neue Situation vorbereiten

Die Neuregelungen zur betrieblichen Altersvorsorge enthalten Chancen und
Risiken. Zum einen kommt durch die Komplexität der steuerlichen und
beitragsrechtlichen Förderung in vielen Fällen ein zusätzlicher Aufwand auf kleine
und mittlere Betriebe zu. Zum anderen bieten die neuen Regelungen
Möglichkeiten, eine betriebliche Altersvorsorge einzuführen, die für Unternehmen
und Mitarbeiter gleichermaßen interessant sein kann. Gerade für kleine und
mittlere Betriebe empfiehlt sich dabei die Zusammenarbeit mit externen
Serviceanbietern. Das können Arbeitgeberverbände sein, die im Rahmen von
Tarifverträgen Standardlösungen anbieten. Das sind zum anderen Banken,
Investmentfonds und Versicherungen, die maßgeschneiderte Lösungen für diesen
neustrukturierten Markt der betrieblichen Altersvorsorge entwickeln. In jedem Fall
gilt es, sich in den kommenden Monaten auf die neue Situation vorzubereiten,
damit die Unternehmen zum 1. Januar den Mitarbeitern ein Angebot präsentieren
können, falls diese ihren Rechtsanspruch auf Entgeltumwandlung wahrnehmen.

Dr. Achim Dercks

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