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  • 10.03.2021

    Brexit - Vorsicht bei Einfuhren aus dem Vereinigten Königreich

    Verwendung der "Gewissheit des Enführers" als Präferenznachweis kann zu Problemen führen

  • Foto: Gudrun Wewering
    International

    Gudrun Wewering

    Tel.: 0651 9777-210
    wewering@trier.ihk.de

Der Zoll weist erneut auf die richtige Verwendung von Präferenznachweisen im Rahmen des EU-UK-Handels- und Kooperationsabkommens (TCA) sowie die diesbezüglichen Codierungen in Zollanmeldungen hin. Bei Falschcodierungen drohen erhebliche Nacherhebungen von Zöllen.

Gemäß Art. ORIG.18 Abs. 2 b des Handels- und Kooperationsabkommens zwischen der EU und dem Vereinigten Königreich (TCA) kann ein Antrag auf Zollpräferenzbehandlung auf der „Gewissheit des Einführers" (Englisch „Importers Knowledge, IK“) beruhen. In der Einfuhrzollanmeldung ist in diesen Fällen die Unterlagencodierung „U 117" anzugeben. Beruht der Antrag auf Zollpräferenzbehandlung dagegen auf einer durch den britischen Exporteur ausgestellten „Erklärung zum Ursprung“ (EzU), ist dies in der Einfuhrzollanmeldung mit der Unterlagencodierung „U 116“ (Einzelsendung) bzw. „U 118“ (Mehrfachsendungen) anzumelden.

In seiner Fachmeldung vom 05.03.2021 weist der Zoll nun noch einmal explizit darauf hin, dass eine unzutreffende Anmeldung der Präferenz mittels der „Gewissheit des Einführers“ (Codierung „U 117“) i.d.R. nicht mehr nachträglich geheilt werden kann – auch nicht durch die Ausfertigung und Anmeldung einer Erklärung zum Ursprung (Codierung „U 116“ bzw. „U 118“). Oder anders formuliert: Ein nachträglicher Wechsel der Art des Präferenzursprungsnachweises von „Gewissheit des Einführers“ auf „Erklärung zum Ursprung“ ist nicht möglich. Bei Falschcodierung drohen erhebliche Nacherhebungen von Zöllen, auch wenn die Falschcodierung bei Abgabe der Zollanmeldung irrtümlich erfolgt ist.

Daher rät der Zoll von einer leichtfertigen Verwendung und Codierung des Präferenznachweises „Gewissheit des Einführers“ („U 117“) ab. Die Codierung „Gewissheit des Einführers“ erfordert belastbare Informationen und kommt regelmäßig nur dann zum Tragen, wenn eine enge Beziehung zwischen Ausführer und Einführer besteht. Beispiele sind hier etwa verbundene Unternehmen, bei denen ein gemeinsamer (elektronischer) Zugriff auf erforderliche Daten möglich ist.

Aus Art. ORIG.24 des Abkommens geht hervor, welche Daten die Zollbehörden vom Einführer zu Prüfungszwecken anfordern dürfen. Dazu zählen beispielsweise Kalkulationsunterlagen, Wareneingangsrechnungen für die bei der Herstellung eingesetzten Vormaterialien, Informationen über Wert, Gewicht, zolltarifliche Einreihung der eingesetzten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft oder Einzelheiten zum Herstellungsprozess.

Es ist davon auszugehen, dass im Rahmen "normaler" Geschäftsbeziehungen zwischen Verkäufer/Hersteller und Käufer solche vertraulichen und sensiblen Daten zur Ursprungsermittlung nicht mitgeteilt werden und daher keine „Gewissheit des Einführers“ zum Tragen kommt.

Weitere Details enthalten die Fachmeldung des Zolls vom 05.03.2021 sowie der Leitfaden der EU-Kommission "Guidance on TCA Section II: origin procedures".


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