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  • Brexit - Zollformalitäten ab dem Ende der Übergangsphase

    Am 13.11.2020 hat die Generaldirektion Steuern und Zollunion der EU-Kommission (DG Taxud) die in der Trade Contact Group (TCG) vertretenden europäischen Wirtschaftsverbände im Rahmen einer Brexit-Sondersitzung über Anforderungen bei der Zollabfertigung zum bevorstehenden Ende der Brexit-Übergangsphase am 1.1.2021 informiert.

  • Foto: Gudrun Wewering
    International

    Gudrun Wewering

    Tel.: 0651 9777-210
    Fax: 0651 9777-205
    wewering@trier.ihk.de

Im Rahmen des 3-stündigen virtuellen Austausches wurden zahlreiche Fragen mit Blick auf die ab dem 1.Januar greifenden Zollformalitäten auf Grundlage des Unionszollkodex diskutiert. Die Vollständige Präsentation von DG Taxud finden Sie im Downloadbereich. Unter anderem wurden folgende Punkte erörtert:

  • ENS/EXS: Die EU wird nicht auf ENS/EXS-Sicherheitserklärungen verzichten. (Hinweis: Das Vereinigte Königreich wird seinerseits bei der Einfuhr sechs Monate lang auf das Erfordernis einer solchen Summarischen Eingangsanmeldung (ESumA, Entry Summary Declaration (ENS)) verzichten. Bei der Ausfuhr aus dem UK sind Summarische Ausgangsanmeldungen (ASumA, Exit Summary Declaration (EXS) jedoch genau) genau wie in der EU ab dem 1.1.2021 Pflicht.

  • Zollabfertigung leerer Mehrwegverpackungen: Hier wird es keine Brexit-spezifische Handhabung geben. Stattdessen erfolgt die Zollabfertigung entlang des im jüngsten Taxud-Dokument „Common understanding on return-refill containers" (siehe Downloadbereich) beschriebenen Ablaufs.

  • GEO-Codes: Verwendung von GEO-Codes zur Implementierung des IE/NI-Protokolls. Es wird einen Nordirland (NI)-spezifischen Code geben, der z.B. in Zollanmeldungen für Sendungen, die NI tangieren, verwendet werden muss. Dieser Code wird "XI" lauten. Im Gegensatz zu bislang  vorliegenden Informationen, wird der Code für den Rest des Vereinigten Königreichs nicht "XU", sondern unverändert „GB“ lauten.

  • Offene Ausfuhr-/Einfuhranmeldungen: DG TAXUD fordert die Wirtschaftsbeteiligten auf, so viele "offene Ausfuhr-/Einfuhranmeldungen" wie möglich vor dem 1.1.2021 zu schließen. Danach wird die Schließung offener Vorgänge für alle Beteiligten (=Unternehmen und Zoll) schwieriger sein und die Vorlage alternativer Nachweise erfordern.

  • Frachtverkehr/sailing goods (Waren, die die EU vor dem 1.1.2021 verlassen und nach dem 1.1.2021 im Vereinigten Königreich ankommen (und umgekehrt): Der Status als Unionswaren und insbesondere das Datum, an dem die Warenbewegung begonnen hat, müssen nachgewiesen werden. Neben anderen Dokumenten ist z.B. ein Luftfrachtbrief hierfür geeignet. Näheres finden Sie auch unter Punkt 5.3 im EU-Guidance document on customs procedures unter https://ec.europa.eu.

  • "Gefährdete Waren“ (goods being at risk): Dies bezieht sich auf Waren, die aus GB nach NI gebracht werden und unter Umständen anschließend in die EU weiter transportiert werden. Die diesbezüglichen "Risikokriterien" müssen noch vom gemeinsamen EU/UK-Ausschuss festgelegt werden. Unabhängig davon gilt: Für jede Sendung von GB nach NI müssen formelle EU-Zollerklärungen abgegeben werden!

  • SPS: Sanitäre und phytosanitäre (SPS) Kontrollen werden in jedem Fall an der EU-Außengrenze durchgeführt. Es gibt keine Möglichkeit, SPS-Kontrollen in das EU-Inland zu verlagern.

  • Im Falle eines Freihandelsabkommens:
    Präferenzieller Warenursprung: Formale Warenverkehrsbescheinigungen (z.B. „EUR.1) sind im Abkommensentwurf nicht vorgesehen. Stattdessen werden Erklärungen zum Ursprung verwendet werden. Großbritannien kopiert bei seinen „Roll-over-FTAs“ die EU-Freihandelsabkommen der EU, z.B. mit den Mittelmeeranrainern (MED), einschließlich der Bezeichnung der Präferenzdokumente, die weiterhin "EUR.1" bzw. "EUR-MED" heißen sollen. DG Taxud ist sich der Verwechslungsgefahr bewusst und sucht nach Möglichkeiten, die Verwirrung für Unternehmen zu begrenzen.

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