Im Rahmen des 3-stündigen virtuellen Austausches wurden
zahlreiche Fragen mit Blick auf die ab dem 1.Januar greifenden
Zollformalitäten auf Grundlage des Unionszollkodex diskutiert. Die
Vollständige Präsentation von DG Taxud finden Sie im Downloadbereich.
Unter anderem wurden folgende Punkte erörtert:
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ENS/EXS: Die EU wird nicht auf ENS/EXS-Sicherheitserklärungen verzichten. (Hinweis: Das Vereinigte Königreich wird seinerseits bei der Einfuhr
sechs Monate lang auf das Erfordernis einer solchen Summarischen
Eingangsanmeldung (ESumA, Entry Summary Declaration (ENS)) verzichten.
Bei der Ausfuhr aus dem UK sind Summarische Ausgangsanmeldungen (ASumA,
Exit Summary Declaration (EXS) jedoch genau) genau wie in der EU ab dem
1.1.2021 Pflicht.
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Zollabfertigung leerer Mehrwegverpackungen:
Hier wird es keine Brexit-spezifische Handhabung geben. Stattdessen
erfolgt die Zollabfertigung entlang des im jüngsten Taxud-Dokument
„Common understanding on return-refill containers" (siehe Downloadbereich)
beschriebenen Ablaufs.
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GEO-Codes:
Verwendung von GEO-Codes zur Implementierung des IE/NI-Protokolls. Es
wird einen Nordirland (NI)-spezifischen Code geben, der z.B. in
Zollanmeldungen für Sendungen, die NI tangieren, verwendet werden muss.
Dieser Code wird "XI" lauten. Im Gegensatz zu bislang
vorliegenden Informationen, wird der Code für den Rest des Vereinigten
Königreichs nicht "XU", sondern unverändert „GB“ lauten.
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Offene Ausfuhr-/Einfuhranmeldungen:
DG TAXUD fordert die Wirtschaftsbeteiligten auf, so viele "offene
Ausfuhr-/Einfuhranmeldungen" wie möglich vor dem 1.1.2021 zu schließen.
Danach wird die Schließung offener Vorgänge für alle Beteiligten
(=Unternehmen und Zoll) schwieriger sein und die Vorlage alternativer
Nachweise erfordern.
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Frachtverkehr/sailing goods
(Waren, die die EU vor dem 1.1.2021 verlassen und nach dem 1.1.2021 im
Vereinigten Königreich ankommen (und umgekehrt): Der Status als
Unionswaren und insbesondere das Datum, an dem die Warenbewegung
begonnen hat, müssen nachgewiesen werden. Neben anderen Dokumenten ist
z.B. ein Luftfrachtbrief hierfür geeignet. Näheres finden Sie auch unter
Punkt 5.3 im EU-Guidance document on customs procedures unter https://ec.europa.eu.
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"Gefährdete Waren“ (goods being at risk):
Dies bezieht sich auf Waren, die aus GB nach NI gebracht werden und
unter Umständen anschließend in die EU weiter transportiert werden. Die
diesbezüglichen "Risikokriterien" müssen noch vom gemeinsamen
EU/UK-Ausschuss festgelegt werden. Unabhängig davon gilt: Für jede
Sendung von GB nach NI müssen formelle EU-Zollerklärungen abgegeben
werden!
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SPS: Sanitäre und phytosanitäre
(SPS) Kontrollen werden in jedem Fall an der EU-Außengrenze
durchgeführt. Es gibt keine Möglichkeit, SPS-Kontrollen in das EU-Inland
zu verlagern.
- Im Falle eines Freihandelsabkommens:
Präferenzieller Warenursprung: Formale Warenverkehrsbescheinigungen (z.B. „EUR.1) sind im Abkommensentwurf nicht vorgesehen. Stattdessen werden Erklärungen zum Ursprung verwendet werden. Großbritannien kopiert bei seinen „Roll-over-FTAs“ die EU-Freihandelsabkommen der EU, z.B. mit den Mittelmeeranrainern (MED), einschließlich der Bezeichnung der Präferenzdokumente, die weiterhin "EUR.1" bzw. "EUR-MED" heißen sollen. DG Taxud ist sich der Verwechslungsgefahr bewusst und sucht nach Möglichkeiten, die Verwirrung für Unternehmen zu begrenzen.