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  • 26.11.2020

    Bund-Länder-Beschluss vom 25.11.2020

    Verschärfungen im Einzelhandel

  • Foto: Stefan Rommelfanger
    Standortpolitik

    Stefan Rommelfanger

    Tel.: 0651 9777-930
    stefan.rommelfanger@trier.ihk.de

Durch den am 25. November 2020 getroffenen Beschluss der Bund-Länder-Konferenz werden die bisher geltenden Maßnahmen zur Bekämpfung der Corona-Pandemie bis zum 20. Dezember 2020 bundesweit verlängert. Zusätzlich wird es einige weitere Verschärfungen der Maßnahmen geben, diese gelten ab 1. Dezember 2020. Der gestern getroffene Beschluss ist noch nicht rechtskräftig, sondern muss in einzelnen Landesverordnungen festgeschrieben werden. Sobald die entsprechende Corona-Bekämpfungsverordnung für Rheinland-Pfalz vorliegt, werden wir Sie hier darüber informieren.

Die Regelungen im Überblick:
  • Die aktuell geschlossenen Betriebe und Einrichtungen (wie z.B. die Gastronomie und viele Dienstleistungsunternehmen) bleiben weiterhin geschlossen. Übernachtungsangebote im Inland werden weiter nur für notwendige und ausdrücklich nicht für touristische Zwecke zur Verfügung gestellt.
  • Die Maskenpflicht wird erweitert: Diese und gilt künftig auch vor Einzelhandelsgeschäften und auf Parkplätzen. Jede Person hat in geschlossenen Räumen, die öffentlich oder im Rahmen eines Besuchs- oder Kundenverkehrs zugänglich sind, eine Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen. Dies gilt auch für öffentliche Verkehrsmittel. Darüber hinaus gilt die Verpflichtung zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung an allen Orten mit Publikumsverkehr in Innenstädten, so auch an Örtlichkeiten in der Öffentlichkeit unter freiem Himmel, an denen sich Menschen entweder auf engem Raum oder nicht nur vorübergehend aufhalten. In Arbeits- und Betriebsstätten ist ein Mund-Nasen-Schutz zu tragen; dies gilt nicht am Platz, sofern ein Abstand von 1,5 Meter zu weiteren Personen sicher eingehalten werden kann.
  • Der Groß- und Einzelhandel bleibt geöffnet.
  • Die Personenbegrenzung wird verschärft. Generell gilt, dass sich in einer Einrichtung
a) mit einer Verkaufsfläche von bis zu 800 qm insgesamt höchstens eine Person pro 10 qm Verkaufsfläche,
b) mit einer Verkaufsfläche ab 801 qm insgesamt auf einer Fläche von 800 qm höchstens eine Person pro 10 qm Verkaufsfläche und auf der 800 qm übersteigenden Fläche höchstens eine Person pro 20 qm Verkaufsfläche befindet.

Für Einkaufszentren ist die jeweilige Gesamtverkaufsfläche anzusetzen. Durch ein abgestimmtes Einlassmanagement müssen Einkaufszentren und Geschäfte verhindern, dass es im Innenbereich von Einkaufspassagen oder Einkaufszentren zu unnötigen
Schlangenbildungen kommt. Wirtschaft und Arbeitswelt werden aufgefordert, die Schutz- und Hygieneregeln einzuhalten.
  • Private Zusammenkünfte mit Freunden, Verwandten und Bekannten sind auf den eigenen und einen weiteren Haushalt, jedoch in jedem Falle auf maximal 5 Personen zu beschränken. Kinder bis 14 Jahre sind hiervon ausgenommen.
Die Weihnachtstage sind mit Blick auf die Regelungen zu Kontaktbeschränkungen gesondert zu betrachten. Deshalb können die Personenobergrenzen für Zusammenkünfte innen und außen für den Zeitraum vom 23. Dezember 2020 bis längstens 01. Januar 2021 wie folgt erweitert werden: Treffen im engsten Familien- oder Freundeskreis sind möglich bis maximal 10 Personen insgesamt. Dazugehörige Kinder bis 14 Jahre sind hiervon ausgenommen.

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