1. CE-Kennzeichnung
Die Kennzeichnung
eines Produktes mit dem EG-Konformitätskennzeichen (CE-Zeichen) bestätigt den
Verwaltungsbehörden eines Mitgliedsstaates der EU, dass das Produkt, an dem das
CE-Zeichen angebracht ist, die Anforderungen aller einschlägigen EG-Richtlinien
erfüllt und die in den Richtlinien vorgestellten
Konformitätsbewertungsverfahren durchgeführt wurden. Die Konformität eines
Produktes mit den EG-Richtlinien mit CE-Kennzeichnungspflicht wird nach außen
dokumentiert. Die gesetzliche Grundlage für die CE-Kennzeichnung bildet in
Deutschland das Gerätesicherheitsgesetz GPSG,
mit den entsprechenden Verordnungen (GPSGV).
Nicht
CE-kennzeichnungspflichtige Produkte sind solche, für die es keine speziellen
EG-Richtlinien gibt, die sicherheitstechnische Forderungen enthalten. Solche
Produkte unterliegen den Bestimmungen der
„Allgemeinen Produktsicherheit“
und dürfen
kein CE-Kennzeichen
tragen.
2.
Die Bedeutung des CE-Konformitäskennzeichens
Die Kennzeichnung der Produkte mit
dem CE-Zeichen ist für die Verwaltungsbehörden eines jeden Mitgliedsstaates der
EU der Nachweis, dass alle einschlägigen EG-Richtlinien einschließlich der
erforderlichen Konformitätsbewertungsverfahren erfüllt sind und so das
Inverkehrbringen oder die Einfuhr der Produkte nicht unterbunden werden darf.
3.
Freiwillige oder notwendige Kennzeichnung
Die Verwendung des
CE-Konformitätskennzeichens steht nicht im Ermessen des Herstellers (Adressaten),
vielmehr dürfen bestimmte Produkte innerhalb der EU nur dann in den Verkehr
gebracht werden, wenn sie mit dem CE-Kennzeichen versehen sind.
4.
CE-Kennzeichen und weitere Zeichen
Weitere Zeichen,
wie z. B. das GS-Zeichen, VDE-Zeichen, können neben dem CE-Kennzeichen
angebracht werden, wenn eine Irreführung ausgeschlossen ist.
5.
Müssen ggf. für ein Produkt mehrere EG-Richtlinien beachtet werden?
Die in den
EG-Richtlinien geregelten Sicherheitsaspekte und technischen Normen betreffen
zumeist verschiedene Risikosphären, so dass Produkte, die in den
Geltungsbereich mehrerer EG-Richtlinien fallen, grundsätzlich auch die
Voraussetzungen dieser EG-Richtlinien erfüllen müssen und die (einheitliche)
CE-Kennzeichnung nur erfolgen darf, wenn die Produkte mit allen einschlägigen
EG-Richtlinien konform sind.
Seit 2009 gilt für
bestimmte Produkte über die EG-Richtlinien nach Artikel 95 (
"Sicherer Produkte"
) des
Maastricher Vertrages hinaus auch die
Öko-Design-Richtlinie
2005/32/EG
. Produkte, die unter diese Richtlinie fallen, müssen
ebenfalls die CE-Kennzeichnung gemäß dieser EG-Richtlinie tragen. In Kraft
getreten ist bisher die
Verordnung Nr. 244/2009
vom 18. März 2009 für
Haushaltslampen
mit ungebündeltem Licht
. Sukzessive werden zukünftig
unter dem Dach dieser Richtlinie weitere Verordnungen für bestimmte
Produktgruppen erlassen.
6.
Das Verhältnis von Richtlinie und Gesetz
EG-Richtlinien sind
von den Mitgliedsstaaten der EU – innerhalb einer vorgegebenen Frist – in
nationales Recht umzusetzen, erst dann werden sie für das betroffene
Unternehmen bindend. Die Dokumentation der Produkte entsprechend der geltenden
EG-Richtlinie ist Voraussetzung für die EU-Konformitätserklärung und für die
CE-Kennzeichnung an dem Produkt.
Die Richtlinien zur
CE-Kennzeichnung betreffen nur den
harmonisierten
Bereich innerhalb der EU.
7.
Die Kennzeichnung des Produktes
Die
CE-Kennzeichnung wird grundsätzlich immer vom
Hersteller
angebracht. Die Kennzeichnung eines Produktes
mit dem EG-Konformitätskennzeichen setzt in der Regel Durchführung einer
Konformitätsbewertung
und das
Ausstellen einer
EG-Konformitätserklärung
sowie die Zusammenstellung einer nach der entsprechenden EG-Richtlinie
geforderten
Dokumentation
voraus.
Hersteller ist, wer
gewerbs- oder geschäftsmäßig:
-
ein Produkt herstellt oder
-
ein Produkt in den Verkehr bringt, soweit seine
Tätigkeit die Sicherheitseigenschaften des Produkts beeinflussen kann;
-
jeder, der sich im Rahmen eines Gewerbes oder
Geschäftsbetriebes durch das Anbringen seines Namens, seiner Marke oder
eines anderen unterscheidungskräftigen Kennzeichens als Hersteller ausgibt
oder der ein Produkt aufgearbeitet in den Markt bringt.
8.
Produkthaftung
Produkte mit
CE-Kennzeichnung unterliegen ebenso wie solche ohne Kennzeichnung der
Produkthaftung. Auch die Einhaltung der in den EG-Richtlinien angesprochenen
Normen führt nicht notwendigerweise zu einer Entlastung des Herstellers.
Unproblematisch ist die Verwendung des CE-Zeichens, wenn die EG-Richtlinie
selbst innerhalb von Übergangsvorschriften die Freiwilligkeit der Verwendung
vorsieht. Da die Kennzeichnung bestimmter Produkte mit dem CE-Kennzeichen nur
die Erfüllung der gesetzlichen Verpflichtung beinhaltet, kann dies nicht
blickfangmäßig als besondere Eigenschaft des Produktes hervorgehoben werden.
Das heißt, eine Werbung mit einem CE-Kennzeichen ist nicht statthaft.
9.
Räumlicher Geltungsbereich
Die nach dem neuen Konzept (
New Approach
) der EU
verfassten EG-Richtlinien gelten für Produkte, die in der Gemeinschaft in den
Verkehr gebracht (oder in Betrieb genommen) werden sollen. Diese EG-Richtlinien
gelten außerdem nur, wenn das Produkt in der Gemeinschaft erstmalig in den
Verkehr gebracht (oder in Betrieb genommen) wird. Das bedeutet, dass diese
EG-Richtlinien auch für aus einem Drittland importierte gebrauchte Produkte
gelten, wenn sie erstmalig auf den Gemeinschaftsmarkt gelangen, nicht jedoch
für Produkte, die sich bereits im Gebiet der Gemeinschaft befinden.
10. Checkliste zur
CE-Kennzeichnung
Eine kurze Checkliste finden Sie hier.