Sprungmarken zu den wichtigsten Seitenabschnitten


Hauptinhalt Servicelinks


IHK Trier


Seitenkopf

Seitenhauptinhalt

Motiv: Mehrere Formulare zur Beantragung eines Carnets A.T.A. liegen übereinander. (Foto: IHK Trier)
(Foto: IHK Trier)
  • Carnet A.T.A.

    Vorübergehende Ausfuhr von Waren in ein Drittland

  • Foto: Ulrike Luce
    International

    Ulrike Luce

    Tel.: 0651 9777-212
    luce@trier.ihk.de

    Foto: Matthias Lex
    International

    Matthias Lex

    Tel.: 0651 9777-211
    lex@trier.ihk.de

Das Carnet A.T.A. (Carnet Admission Temporaire) ist ein Zollpassierscheinheft zur vorübergehenden Ausfuhr von Messe- und Ausstellungsgut, Berufsausrüstung und Warenmustern in Drittländer, das anstelle einzelner innerstaatlicher Papiere verwendet wird. Durch dieses Verfahren entfällt die Abgabe von Zöllen bzw. die Hinterlegung von Barsicherheiten im ausländischen Zielmarkt. Eine schnellere Grenzabfertigung ist gewährleistet. Das Verfahren kann im Wirtschaftsverkehr mit mehr als 70 Ländern durchgeführt werden. Welche Länder am Carnetverfahren teilnehmen, erfahren Sie bei der IHK.

Die an diesem Verfahren teilnehmenden Staaten haben jeweils Organisationen als Bürgen benannt. In Deutschland ist die Deutsche Industrie- und Handelskammer (DIHK) Bürge. Die IHKs sind im Auftrag der DIHK ausgebende Stellen für Carnet A.T.A.

Nachfolgend stellen wir Ihnen das Carnet A.T.A.-Verfahren vor.

Wir empfehlen Ihnen vorab die Kontaktaufnahme mit Ihrer IHK, um zu klären, ob für die geplante vorübergehende Ausfuhr dieses Verfahren genutzt werden kann.

NEU!! Volldigitale Carnet‑Abwicklung ab 1. Juni 2026 für die Zielländer Schweiz, Norwegen und das Vereinigte Königreich
Das Carnet‑Verfahren wird schrittweise vollständig digitalisiert – mit dem Ziel, künftig ganz auf das papiergebundene Carnet‑Heft zu verzichten. Die Abwicklung erfolgt dann elektronisch über einen QR‑Code.  Ab dem 1. Juni 2026 starten die EU, die Schweiz, das Vereinigte Königreich und Norwegen mit der volldigitalen Abwicklung von Carnets A.T.A.; weitere Länder folgen. Während der Übergangszeit können je nach Zielland noch Papier‑Carnets erforderlich sein. Hilfestellung bietet das DIHK‑Merkblatt „Das volldigitale Carnet in 2026 – Mach dich bereit!“, das als Download bereitsteht.
Die Internationale Handelskammer (ICC) hat
Erklärvideos zur Verfügung gestellt, die den Umstieg erleichtern. 

  • Wer kann ein Carnet bei der IHK Trier beantragen?

    Unternehmen, Institutionen, Verbände, Freiberufler, Privatpersonen, die im Bezirk der IHK Trier ansässig sind, können ein Carnet A.T.A. beantragen.
  • Welche Waren können mit einem Carnet A.T.A. vorübergehend in ein Drittland verbracht werden?

    Grundsätzlich können dies nur Gemeinschaftswaren, d.h. Waren, die in der EU vollständig gewonnen oder hergestellt wurden bzw. sich im freien Verkehr des Zollgebietes der EU befinden. Der Großteil, der dem Carnetverfahren beigetreten Länder akzeptiert die Ausstellung eines Carnet A.T.A. für folgende Verwendung:
    • Messe- und Ausstellungsgüter
      Hierzu gehören Standausrüstungen, Werbematerial (sofern es nicht verbraucht wird), zur Vorführung benötigte Maschinen, Geräte usw. ferner Übersetzungseinrichtungen, Tonaufnahmegeräte, Filme erzieherischen, wissenschaftlichen oder kulturellen Charakters.
    • Warenmuster
      Gegenstände, die eine bestimmte Art bereits hergestellter Waren darstellen oder Modelle von Waren sind, deren Herstellung beabsichtigt ist. Diese Muster dürfen nur zu Werbezwecken aus- bzw. eingeführt werden. Sie dürfen nicht produktiv genutzt werden.
    • Berufsausrüstung
      Ausrüstungen, Werkzeuge für Montagen, Erprobung, Prüfung und Überwachung sowie Ausrüstungen für Presse, Rundfunk und Fernsehen. Ausgeschlossen sind Ausrüstungen, die der ausschließlichen Beförderung, der gewerblichen Herstellung oder dem Abpacken von Waren, der Ausbeutung von Bodenschätzen, der Errichtung, Instandhaltung von Gebäuden, der Ausführung von Erdarbeiten oder ähnlichen Zwecken dienen.
    • Autonome Verwendung nach internationalen Abkommen
      Manche Länder erlauben die Verwendung des Carnet nach internationalen Abkommen zu anderen Zwecken, z.B. Sportveranstaltungen, wissentschaftliche Arbeiten etc.
    Da nicht alle Länder alle Verwendungen erlauben, empfiehlt sich eine Rücksprache mit der IHK.

    Die im Carnet aufgeführte Ware darf nicht an ein Unternehmen im Drittland vermietet oder verpachtet werden.
    Bei ausfuhrgenehmigungspflichtiger Ware muss die Genehmigung auch im Carnetverfahren vorliegen.
  • Wie läuft die Carnetbeantragung und -ausstellung ab?

    Vor der Reise:
    • Um ein Carnet A.T.A. zu beantragen, müssen Sie sich unter www.e-ata.de bei Ihrer zuständigen IHK registrieren. Sie erhalten dann Ihren Benutzernamen per Mail und können das Carnet über diese Plattform beantragen. Eine Anleitung - erstellt von der IHK München - steht als Download bereit. Bei Fragen wenden Sie sich aber bitte an die IHK Trier.
    • Die Bewilligung und der Druck erfolgen durch die IHK. Anschließend können Sie sich das Carnet zusenden lassen oder es abholen.
    • Das ausgestellte Carnet muss von Ihnen noch unterschrieben werden (nachträgliche Änderungen oder Ergänzungen dürfen ohne Mitwirkung der IHK nicht vorgenommen werden)
    • Mit dem Carnet A.T.A. und der Ware melden Sie sich bei Ihrem zuständigen Zollamt zur Nämlichkeitssicherung. Dort wird das erste gelbe Ausfuhrblatt behandelt und der erste gelbe Stammabschnitt bearbeitet.
    • Eine Gestellung außerhalb des Amtsplatzes kann beantragt werden.
    Änderungen ab 1. Juni 2026 für die Zielländer Schweiz, Norwegen und/oder das Vereinigte Königreich:
    Der Carnetinhaber erhält eine eCarnet ID sowie einen eCarnet PIN-Code über das e-ata-System. 
    Der Carnetinhaber lädt die kostenlose ATA Carnet App aus dem
    App Store (iOS) oder Google Play (Android ) herunter und registriert sich. Neben der mobilen Handy-App gibt es eine Desktop-Variante .
    In der App gibt der Carnet-Inhaber die eCarnet-ID sowie den zugehörigen eCarnet-PIN ein. Anschließend wird das digitale Carnet mithilfe dieser Zugangsdaten in die App geladen.
    Der Nutzer der App plant die einzelnen Reiseabschnitte (z. B. Nämlichkeitssicherung, Ausfuhr, Einfuhr, Wiederausfuhr, Wiedereinfuhr sowie ggf. Transit) im Voraus und erstellt dafür entsprechende QR-Codes. Diese werden an den jeweiligen Stellen eingescannt, um die Bearbeitung des Carnets vorzunehmen.


    Während der Reise:
    • An der Außengrenze der EU wird das Ausfuhrdatum in den gelben Stammabschnitt eingetragen, d. h. das Carnet muss auch der EU-Zollstelle an der Grenze vorgelegt werden.
    • Das Zollamt des Einfuhrlandes entnimmt das weiße Einfuhrblatt (dieses sollte erst unmittelbar vor der Einfuhr in das Zielland ausgefüllt werden) und trägt die Positionsnummern der eingeführten Waren sowie die Wiederausfuhrfrist ein. Die Eintragungen sollten unbedingt auf Richtigkeit überprüft werden und bitte unbedingt die Wiederausfuhrfrist beachten.
    • Nach der Verwendung der Ware bei der Rückreise wird das Carnet wieder der Zollstelle im Zielland vorgelegt, diese prüft die Ausfuhr der Waren und vermerkt die Positionsnummern im Stammabschnitt "Wiederausfuhr", das weiße Wiederausfuhrblatt wird entnommen.
    • Beim Wiedereintritt in die EU muss das gelbe Wiedereinfuhrblatt und der gelbe Stammabschnitt "Wiedereinfuhr" abgefertigt werden.
    Änderungen ab 1. Juni 2026 für die Zielländer Schweiz, Norwegen und/oder das Vereinigte Königreich:
    Bei der Zollabfertigung legt der Nutzer oder sein Bevollmächtigter (z. B. ein Spediteur) den in der App generierten QR-Code vor. Der Zoll scannt diesen Code und verarbeitet die Erklärung digital. Falls erforderlich, kann entweder der QR-Code oder das vollständige Carnet an einen Fahrer oder einen autorisierten Vertreter weitergegeben werden (gegen Vorlage einer entsprechenden Vollmacht).

    Nach der Reise:
    • Nach Rückkehr muss das Carnet wieder bei der IHK abgegeben werden (spätestens bei Ablauf der Gültigkeit). Sollten bei der Abfertigung Fehler gemacht worden sein oder Eintragungen der Zollstellen fehlen, geben Sie das Carnet bitte unverzüglich bei der IHK ab. Während der Gültigkeit können diese evtl. noch behoben werden.
  • Was kostet das Carnet?

    1. Ausstellungsgebühr:
      95,00 €
    2. ICC-Entgelt:
      12,00 € plus MwSt.
    3. Versicherungsentgelt, das beim Rückversicherer EULER HERMES Deutschland AG anfällt:
      Warenwert Gebühr
      bis 9.999,99 €
      46,00 €
      10.000,00 € bis 24.999.99 € 79,00 €
      25.000,00 € bis 49.999,99 €
      138,00 €
      50.000,00 € bis 149.999,99 €
      250,00 €
      150.000,00 € bis 299.999,99 €
      455,00 €
      300.000,00 € bis 499.999,99 €
      750,00 €
      Für jede weitere angefangenen 500.000 €
      500,00 €


  • Wichtige Tipps !!!

    • Bei jeder Ein- und Ausfuhr das Carnet abfertigen lassen und die Abfertigung sofort überprüfen!
      Nicht durchwinken lassen!
    • Öffnungszeiten der Zollabfertigungsstellen beachten und Abfertigungsdauer auf der Reise (auch auf Flughäfen) einplanen!
    • Carnets dürfen keine Verbrauchsmaterialien enthalten (Werbemittel, Verpflegung)!
    • Für ausfuhrgenehmigungspflichtige Güter ist auch bei Verwendung eines Carnets eine Ausfuhrgenehmigung des Bundesamtes erforderlich!
    • Carnets spätestens bei Ablauf der Gültigkeitsdauer bzw. wenn es nicht mehr benötigt wird, an die IHK zurückgeben!
    • Nicht ordnungsgemäß abgefertigte Carnets sofort an die IHK zurückgeben. Keinesfalls die Sache „auf sich beruhen“ lassen!
    • Ohne Mitwirkung bzw. Zustimmung der ausgebenden IHK keine Änderung oder Ergänzung vornehmen!

Seitenfuß