Im Mai 2006 hat der digitale Tachograph den analogen Fahrtenschreiber in Neufahrzeugen abgelöst. Dadurch wurde den Kontrollbehörden die Überwachung der Lenk- und Ruhezeiten erleichtert, allerdings auch Speditionen und Fuhrparkleitern zahlreiche neue Pflichten auferlegt. Die aufgezeichneten Fahrer- und Fahrzeugdaten müssen zur lückenlosen Dokumentation regelmäßig herunter geladen, archiviert und gesichert werden.
Im Zuge der Einführung des digitalen Kontrollgerätes hat der europäische Gesetzgeber in der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 gleichzeitig neue Vorschriften zu den Lenk- und Ruhezeiten sowie Dokumentationspflichten erlassen und im April 2006 veröffentlicht. Während der Teil der neuen Verordnung, der sich mit der Einführung des digitalen Kontrollgerätes befasst, bereits zum 1. Mai 2006 in Kraft getreten ist, gelten die Vorschriften zu den Lenk- und Ruhezeiten seit dem 11. April 2007.
Die Verordnung findet Anwendung bei Beförderungen mit Fahrzeugen, die gewerblichen Gütertransport (auch Werkverkehr) auf öffentlichen Straßen betreiben und deren zulässiges Gesamtgewicht einschließlich Anhänger 3,5 Tonnen übersteigt (es können auch Pkw-Gespanne betroffen sein) sowie auf Fahrzeuge, die zur Personenbeförderung eingesetzt sind, wenn sie für mehr als neun Personen einschließlich Fahrer bestimmt sind.
Innerhalb von Deutschland müssen auch Fahrer von Fahrzeugen, die der gewerblichen Güterbeförderung dienen und deren zulässiges Gesamtgewicht einschließlich Anhänger mehr als 2,8 Tonnen und nicht mehr als 3,5 Tonnen beträgt, Aufzeichnungen über die Lenkzeiten, alle sonstigen Arbeitszeiten, die Lenkzeitunterbrechungen und die Ruhezeiten führen. Ist ein digitales oder analoges Kontrollgerät im Fahrzeug eingebaut, so muss dieses auch verwendet werden. Ist kein Kontrollgerät vorhanden, müssen die Aufzeichnungen in einem Kontrollblatt festgehalten werden.
Auswirkungen auf die Lenk- und Ruhezeiten haben sowohl die Sozialvorschriften aus dem Gemeinschaftsrecht als auch die nationalen Vorschriften des deutschen Arbeitsrechts, speziell der Paragraf 21 a des Arbeitszeitgesetzes.
Seit dem 1. Januar 2008 sind Fahrerunterlagen (Schaublätter, handschriftliche Aufzeichnungen und Ausdrucke) des laufenden Tages und der vorausgegangen 28 Tage mitzuführen.
Unternehmen müssen Fahrern, die an bestimmten Tagen keine Fahrzeuge oder nur solche Fahrzeuge gelenkt haben, für deren Führen eine Nachweispflicht nicht besteht, eine Bescheinigung zur Vorlage bei den Kontrollbehörden aushändigen. Diese Bescheinigung ist vom Unternehmer den Fahrern vor Fahrtantritt auszustellen. Aus der Bescheinigung muss ersichtlich sein, welcher Grund – von den vier vorstehend aufgeführten – auf den Fahrer zutrifft. Diese Bescheinigung ist maschinenschriftlich auszufüllen und vom Unternehmen oder einer beauftragten Person, die nicht der Fahrer selbst sein darf, sowie vom Fahrer zu unterschreiben. Eine handschriftlich ausgestellte Bescheinigung ist nicht mehr zulässig.
Die Schaublätter (analog) oder Ausdrucke (digital) sind in chronologischer Reihenfolge unter Beachtung folgender Fristen aufzubewahren: Allein zum Nachweis der Einhaltung der Sozialvorschriften im Straßenverkehr ein Jahr, als Nachweis für die Arbeitszeit, die die werktägliche Arbeitszeit von acht Stunden übersteigt, zwei Jahre, als Ursprungsbelege für die Lohnabrechnung, zehn Jahre.
Elke Arnoldy,
arnoldy@trier.ihk.de