Pro Ausfuhranmeldung kann aus technischen Gründen nur ein Verpackungs- und Verladeort angemeldet werden. Wenn sich die Waren für eine Ausfuhrsendung an mehreren Lagerorten befinden, war es bislang notwendig, die Sendung an einem Ort zu konsolidieren und dann zu verladen oder alternativ eine Ausfuhrerklärung pro Lagerort zu erstellen. Dies ist auf Initiative der IHK-Organisation nun nicht mehr erforderlich: Die Zollanmeldung kann nun bei der Binnenzollstelle zur Ausfuhr gestellt und angemeldet werden, in deren Bezirk sich der letzte Verladeort befindet. Das letzte Verladen auf den LKW gilt als „Verpacken zur Ausfuhr” und als begründete Abweichung der bisherigen Zuständigkeitsregelung. Voraussetzung: Es handelt sich um eine Ausfuhrsendung, das heißt es gibt einen Empfänger und der Versand erfolgt gleichzeitig über eine Grenzzollstelle. Es darf sich nicht um eine Sammelsendung an mehrere Empfänger handeln.
Die Verlagerung der örtlichen Zuständigkeit der Ausfuhrzollstelle wird beim zuständigen Hauptzollamt angezeigt. Es bietet sich an, hier sämtliche regelmäßig in Frage kommenden "letzten" Verladeorte anzumelden bzw. in die SDE-Bewilligung (Zugelassener Ausführer) – sofern vorhanden – aufnehmen zu lassen. Die Erleichterung ist auch für einmalige Sendungen möglich, benötigt aber einen zeitlichen Vorlauf.
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Gudrun Wewering
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