Dies entspricht einem Beschluss der obersten Behörden der Finanzverwaltung von Bund und Ländern.
Wird dem Arbeitnehmer ein betriebliches Kraftfahrzeug dauerhaft zur Nutzung für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte überlassen, so muss dieser geldwerte Vorteil versteuert werden. Der Arbeitgeber kann hierzu die monatliche Zuschlagsregelung, die sog. 0,03 Prozent-Regel, anwenden. Er hat das Wahlrecht zwischen Einzelbewertung mit 0,002 Prozent vom Bruttolistenpreis oder Pauschalregelung mit 0,03 Prozent vom Bruttolistenpreis.
Bei Wahl der
0,03 Prozent-Regel findet diese auch Anwendung für volle Kalendermonate, in
denen das Fahrzeug tatsächlich nicht für Fahrten zwischen Wohnung und erster
Tätigkeitsstätte genutzt wird. Dies kann zum Beispiel bei dauerhaften Arbeiten
im Homeoffice vorliegen. Die Methode (Anwendung der 0,03 Prozent-Regelung oder
Einzelbewertung) darf nach dem BMF-Schreiben vom 4. April 2018 während des
Kalenderjahres nur einheitlich angewendet werden.
Änderung des
Lohnsteuerabzugs rückwirkend für gesamtes Kalenderjahr möglich
Die
Lohnsteuerreferatsleiter haben nun aber beschlossen und klar gestellt, dass eine
rückwirkende Änderung des Lohnsteuerabzugs (Wechsel von der 0,03 Prozent-Regelung
zur Einzelbewertung oder umgekehrt für das gesamte Kalenderjahr) grundsätzlich
möglich ist. Dies bedeutet: Wenn der Arbeitgeber zunächst mit 0,03 Prozent vom
Bruttolistenpreis abrechnet, der Arbeitnehmer aber die einzelnen Fahrten zur
ersten Tätigkeitsstätte aufzeichnet und nachweisen kann, ist eine rückwirkende
Korrektur für das gesamte Jahr auf die 0,002 Prozent-Regelung möglich. Es ist
dann eine Rückrechnung vorzunehmen und der Arbeitgeber muss das gesamte Jahr
mit der Einzelbewertung abrechnen. Ein unterschiedlicher Ansatz der
Bewertungsmethoden für die jeweiligen Monate ist nicht möglich. Der
Arbeitnehmer muss die einzelnen Fahrten im Rahmen der Einzelbewertung
dokumentieren und aufzeichnen. Diese müssen zum Lohnkonto genommen werden.
Das BMF-Schreiben vom 4. April 2018 wird nicht geändert. Die Ausführungen stellen lediglich eine Auslegung dar. Es ist davon auszugehen, dass auch andere Länder diese Auslegung veröffentlichen.