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Dienstwagenbesteuerung - Wechsel der Bewertungsmethode

Dies entspricht einem Beschluss der obersten Behörden der Finanzverwaltung von Bund und Ländern.

Wird dem Arbeitnehmer ein betriebliches Kraftfahrzeug dauerhaft zur Nutzung für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte überlassen, so muss dieser geldwerte Vorteil versteuert werden. Der Arbeitgeber kann hierzu die monatliche Zuschlagsregelung, die sog. 0,03 Prozent-Regel, anwenden. Er hat das Wahlrecht zwischen Einzelbewertung mit 0,002 Prozent vom Bruttolistenpreis oder Pauschalregelung mit 0,03 Prozent vom Bruttolistenpreis.

Bei Wahl der 0,03 Prozent-Regel findet diese auch Anwendung für volle Kalendermonate, in denen das Fahrzeug tatsächlich nicht für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte genutzt wird. Dies kann zum Beispiel bei dauerhaften Arbeiten im Homeoffice vorliegen. Die Methode (Anwendung der 0,03 Prozent-Regelung oder Einzelbewertung) darf nach dem BMF-Schreiben vom 4. April 2018 während des Kalenderjahres nur einheitlich angewendet werden.

Änderung des Lohnsteuerabzugs rückwirkend für gesamtes Kalenderjahr möglich

Die Lohnsteuerreferatsleiter haben nun aber beschlossen und klar gestellt, dass eine rückwirkende Änderung des Lohnsteuerabzugs (Wechsel von der 0,03 Prozent-Regelung zur Einzelbewertung oder umgekehrt für das gesamte Kalenderjahr) grundsätzlich möglich ist. Dies bedeutet: Wenn der Arbeitgeber zunächst mit 0,03 Prozent vom Bruttolistenpreis abrechnet, der Arbeitnehmer aber die einzelnen Fahrten zur ersten Tätigkeitsstätte aufzeichnet und nachweisen kann, ist eine rückwirkende Korrektur für das gesamte Jahr auf die 0,002 Prozent-Regelung möglich. Es ist dann eine Rückrechnung vorzunehmen und der Arbeitgeber muss das gesamte Jahr mit der Einzelbewertung abrechnen. Ein unterschiedlicher Ansatz der Bewertungsmethoden für die jeweiligen Monate ist nicht möglich. Der Arbeitnehmer muss die einzelnen Fahrten im Rahmen der Einzelbewertung dokumentieren und aufzeichnen. Diese müssen zum Lohnkonto genommen werden.

Das BMF-Schreiben vom 4. April 2018 wird nicht geändert. Die Ausführungen stellen lediglich eine Auslegung dar. Es ist davon auszugehen, dass auch andere Länder diese Auslegung veröffentlichen.

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