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15.11.2001

Drei Wege führen zur Förderung


Dieser Text ist vom 15.11.2001 und könnte inhaltlich veraltet sein.

Vor- und Nachteile auf einen Blick

In der Zukunft wird die betriebliche Altersversorgung neben der zusätzlichen privaten Eigenvorsorge eine zunehmend wichtige Rolle spielen. Der Gesetzgeber hat für eine Förderung nach dem Altersvermögensgesetz drei Durchführungswege vorgesehen.

Direktversicherung

Die Direktversicherung ist sicherlich die bekannteste und einfachste Möglichkeit. Sie ist eine besondere Form der Lebensversicherung, die der Arbeitgeber als Versicherungsnehmer für seine Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer abschließt. Bezugsberechtigt sind der Beschäftigte oder seine Hinterbliebenen. Die Finanzierung kann sowohl durch Beiträge des Arbeitgebers als auch ganz oder teilweise durch den Arbeitnehmer in Form einer Gehaltsumwandlung erfolgen. Bisher und auch künftig gilt: Die Beiträge können bis zu einem Betrag von 1 752 Euro (2 148 Euro bei Durchschnittsbildung) jährlich mit einem Pauschalsatz von nur 20 Prozent besteuert werden, die späteren Rentenbezüge werden mit dem Ertragsanteil individuell versteuert. Kapitalauszahlungen sind steuerfrei, wenn der Versicherungsvertrag bestimmte Voraussetzungen erfüllt. Neu ist, dass die gleichen Zulagen und die steuerliche Förderung wie für private Verträge nach dem Altersvermögensgesetz beantragt werden können. Hierzu ist es erforderlich, dass die Beiträge aus Gehaltsbestandteilen bezahlt werden, die voll versteuert und in der Sozialversicherung verbeitragt wurden. Eine Zertifizierung ist nicht erforderlich, da das Betriebsrentengesetz die gesetzlichen Grundlagen zur Absicherung des Arbeitnehmers bietet. Die zu zahlenden Renten müssen voll versteuert werden.

Vorteile:

  • Minimaler Verwaltungsaufwand
    <LI<Recht auf Entgeltumwandlung erfüllt
  • Alle Zusagearten möglich, die im neuen Betriebsrentengesetz vorgesehen sind (Leistungszusage, beitragsorientierte Leistungszusage, Beitragszusage mit Mindestleistung)
  • Kein Bilanzausweis
  • Versorgung junger Mitarbeiter möglich
  • Versicherungsvertragliches Verfahren (Vertrag wird bei Ausscheiden aus dem Betrieb mitgegeben, Arbeitgeber ist von allen Verpflichtungen frei)
  • Private Weiterführung durch Arbeitnehmer möglich
  • Keine Beiträge des Arbeitgebers für den Pensionssicherungsverein
  • Beleihungsmöglichkeit für den Arbeitgeber
  • Flexible Gestaltung (Renten- oder Kapitalzahlung möglich) bei Paragrafen 40 b und 3 Nr. 63 EStG
  • Paragraf 10a EStG Förderung möglich (Zulagen und Steuerförderung nach Altersvermögensgesetz, nur Rentenzahlung, Renten voll steuerpflichtig)
  • Lohnsteuerpauschalierung

Nachteile:

  • Pauschalsteuerbelastung des Arbeitgebers oder Arbeitnehmers
  • Einschränkung der Leistungshöhe durch Begrenzung des Beitrages
  • Übernahme von Versorgungswerken ist steuerpflichtig

Pensionskasse

Der Arbeitgeber gründet allein oder mit anderen Unternehmen eine rechtlich selbstständige Versorgungseinrichtung, die der Versicherungsaufsicht unterliegt. Die Beiträge sind für den Arbeitgeber Betriebsausgaben, für den Arbeitnehmer Arbeitslohn. Beiträge bis zu vier Prozent der Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung sind künftig für den Arbeitnehmer steuerfrei (2001: 2 135 Euro). Wenn die Beiträge vom Arbeitnehmer durch Entgeltumwandlung erbracht werden, kann ab 2002 statt der Steuerfreiheit auch die Förderung durch Zulagen und Sonderausgabenabzug in Anspruch genommen werden (Paragraf 10 a EStG). Die Arbeitnehmer erhalten einen Anspruch auf Versorgungsleistungen gegen die Pensionskasse. Die Pensionskasse hat die Möglichkeit, auch beitragsbezogene Versorgungszusagen zu verwalten. In diesem Fall werden vom Arbeitgeber oder Arbeitnehmer lediglich bestimmte Beiträge eingezahlt. Die Höhe der Leistungen bleibt offen. Die Leistungen der Pensionskasse, für die steuerfreie Beiträge geleistet werden, müssen im Alter voll versteuert werden. Es besteht aber weiterhin die Möglichkeit, wie bisher bis zu 1 752 Euro pauschal mit 20 Prozent zu versteuern. In diesem ist im Alter nur der Ertragsanteil steuerpflichtig.

Positiv:

  • Recht auf Entgeltumwandlung erfüllt
  • Alle Zusagearten möglich
  • Kein Bilanzausweis
  • Versorgung junger Mitarbeiter möglich
  • Private Weiterführung nach Ausscheiden
  • Vermeidung der PSV-Beitragspflicht
  • Flexible Gestaltung
  • Paragraf 10 a-Förderung möglich
  • Lohnsteuerpauschalierung
  • Unter Umständen steuerbegünstigte Leistungen

Nachteile dagegen:

  • Pauschalsteuerbelastung des Arbeitgebers oder Arbeitnehmers
  • Keine Wahlmöglichkeiten zwischen den steuerlichen Fördermöglichkeiten
  • Einschränkung der Leistungshöhe und des geförderten Beitrages
  • Übernahme von Versorgungswerken ist steuerpflichtig

Pensionsfonds

Der Pensionsfonds ist ab 2002 ein neuer Durchführungsweg für die betriebliche Altersversorgung. Die Finanzierung erfolgt über Beiträge des Arbeitgebers oder Arbeitnehmers. Die Arbeitnehmer erhalten einen Anspruch auf genau definierte Versorgungsleistungen gegen den Pensionsfonds. Der Pensionsfonds hat die Möglichkeit, auch beitragsbezogene Versorgungszusagen zu verwalten. In diesem Fall werden vom Arbeitgeber oder Arbeitnehmer lediglich bestimmte Beiträge eingezahlt. Die Höhe der Leistung bleibt offen. Das angesammelte Versorgungskapital kann relativ frei auf dem Kapitalmarkt investiert werden. Die Höhe der späteren Leistung hängt somit auch von der erzielten Kapitalrendite ab. Weil die Kapitalanlage bei Pensionsfonds im Vergleich zu Direktversicherungen und Pensionskassen wesentlich weniger reglementiert werden soll, besteht die Möglichkeit, höhere Renditen und damit höhere Versorgungsleistungen zu erzielen. Andererseits wird der Ausfall einer Versorgungsleistung bei Kapitalverlust ausgeschlossen, weil der Arbeitgeber dafür einstehen muss, dass im Versorgungsfall zumindest die Summe der eingezahlten Beiträge zur Verfügung steht. Diese so genannte Mindestleistung soll auch der gesetzlichen Insolvenzsicherung nach dem Betriebsrentengesetz unterliegen. Beiträge an einen Pensionsfonds, die aus Entgeltumwandlung aufgebracht werden, sind nach dem Altersvermögensgesetz förderfähig (Paragraf 10 a EStG). Außerdem sollen Anwartschaften aus Direktzusagen und Unterstützungskassen steuer- und beitragsfrei auf einen Pensionsfonds übertragen werden können. Vor- und Nachteile des Pensionsfonds halten sich in etwa die Waage.

Positive Punkte:

  • Recht auf Entgeltumwandlung erfüllt
  • Alle Zusagearten möglich
  • Kein Bilanzausweis
  • Versorgung junger Mitarbeiter möglich
  • Private Weiterführung nach Ausscheiden
  • Paragraf 10 a-Förderung möglich
  • Steuerfreie Übernahme von Versorgungswerken
  • Keine Einschränkung der Leistungshöhe

Nachteile

  • Kein versicherungsvertragliches Verfahren
  • Bei Ausscheiden mit unverfallbaren Ansprüchen unter Umständen Nachfinanzierungsrisiko
  • Keine private Weiterführung möglich
  • PSV-Beitragspflicht
  • Nur Rentenleistungen
  • Mögliche hohe Steuerbelastung der Leistungen bei nachgelagerter Besteuerung
  • Keine Lohnsteuerpauschalierung

Welcher Durchführungsweg gewählt wird, ist immer von der Situation des jeweiligen Betriebes abhängig. Hier empfiehlt sich auf jeden Fall, vorher mit dem Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer und einem fachkundigen Versicherungsberater zu sprechen.
Ernst-Jürgen Schubring<br> Karl Beckmann

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