01.06.2008
Ein Jahr Register für Versicherungsvermittler
Dieser Text ist vom 01.06.2008 und könnte inhaltlich veraltet sein.
Bereits über 1 000 Registrierungen
Seit dem 22. Mai 2007 gilt das Gesetz, welches die Vermittlung von Versicherungen zum erlaubnispflichtigen Gewerbe macht.
Darüber hinaus müssen sich alle selbstständigen Vermittler in ein Online-Register eintragen lassen, das von jedermann eingesehen werden kann und bei den IHKs beziehungsweise DIHK geführt wird.
Bis 30. April 2008 und damit innerhalb eines knappen Jahres wurden bei der IHK Trier bereits 879 gebundene Vermittler und 145 ungebundene Vermittler registriert. Im Mai 2008 wurde in der IHK Trier als 150. ungebundene Versicherungsmaklerin der EDS Wirtschaftsdienst Versicherungsmakler GmbH die Erlaubnis erteilt und diese registriert. Hildegard Sausen als geschäftsführende Gesellschafterin vermittelt bereits seit 1991 Versicherungen und dies seit 1995 als im Rahmen der GmbH mit einem Büro im Industriegebiet Föhren. Sie beschäftigt ein kleines Team von drei Mitarbeitern.
Bis Ende 2008 müssen alle selbstständigen Versicherungsvermittler in Deutschland im Versicherungsvermittlerregister eingetragen sein. Für Vermittler, die bereits vor dem 1. Januar 2007 tätig waren, gibt es eine Übergangsfrist. Erlaubnis und Registrierung müssen bis Ende 2008 vorliegen.
Eine Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung benötigen jedoch auch diese Vermittler bereits seit 22. Mai 2007.
Die Erlaubnis wird durch die für den Vermittler örtliche IHK erteilt. Die IHK kann die Erlaubnis nur erteilen, wenn der Antragsteller die vier vom Gesetz vorgegebenen Voraussetzungen erfüllt. Neben geordneten Vermögensverhältnissen und persönlicher Zuverlässigkeit sind dies die notwendige Sachkunde sowie der Abschluss einer Haftpflichtversicherung für mögliche Schäden aus der Vermittlertätigkeit. Das Vorliegen der Voraussetzungen muss vom Antragsteller nachgewiesen werden.
Bei Personengesellschaften (zum Beispiel BGB-Gesellschaft, OHG, KG) hat jeder geschäftsführungsberechtigte Gesellschafter die Erlaubnis auf seinen Namen zu beantragen und die geforderten Nachweise zu erbringen.
Die Personengesellschaft selbst kann nicht Träger der Erlaubnis sein!
Bei juristischen Personen (zum Beispiel AG, GmbH, Limited, Genossenschaft, Verein) muss der im Handels-, Genossenschafts- oder Vereinsregister eingetragene Name mit Rechtsform angegeben werden. Darüber hinaus müssen die persönlichen Angaben jedes gesetzlichen Vertreters gemacht werden.
Hinweis: Bei der GmbH und Co. KG ist grundsätzlich die Komplementär-GmbH die Gewerbetreibende und damit erlaubnispflichtig.
Für die erste Gruppe hat der Gesetzgeber den Begriff des „gebundenen Vermittlers“ aus der Taufe gehoben. Damit sind sowohl solche Vermittler gemeint, die nur Produkte eines Versicherungsunternehmens im Angebot haben, als auch solche, die nicht zueinander in Konkurrenz stehende Versicherungsprodukte von verschiedenen Versicherungsunternehmen vermitteln. Für sie gilt die Erlaubnisbefreiung, wenn das beziehungsweise die Versicherungsunternehmen die uneingeschränkte Haftung für die Vermittlertätigkeit übernehmen (so genannte Patronatserklärung).
Die zweite Gruppe umfasst diejenigen Gewerbetreibenden, die Versicherungen nur im Zusammenhang mit ihrem Hauptgewerbe, also dem Verkauf einer Ware oder Dienstleistung vermitteln. Sie werden „produktakzessorische Vermittler“ genannt. Der klassische Fall ist der Autohändler, der seinem Kunden zum verkauften Auto eine Kasko-Versicherung vermittelt. Die produktakzessorischen Vermittler brauchen zwar keine Erlaubnis, müssen aber eine Erlaubnisbefreiung beantragen.
Bei dem Vermittler-Register handelt es sich um ein Online-Register, in das bis Ende 2008 alle selbstständigen Versicherungsvermittler in Deutschland eingetragen sein müssen. Jeder Vermittler bekommt eine individuelle Registrierungsnummer. Auf das Register hat jedermann über das Internet Zugriff http://www.vermittlerregister.info. Es dient damit in erster Linie dem Kunden des Vermittlers, der dort dessen Geschäftsdaten einsehen und sich vergewissern kann, ob es sich zum Beispiel um einen gebundenen Vermittler, einen Versicherungsvertreter, einen produktakzessorischen Versicherungsvertreter, einen Versicherungsberater oder einen Versicherungsmakler handelt.
Diejenigen, die bisher noch nicht im Versicherungsvermittlerregister registriert wurden, müssen unbedingt das Ende der Übergangsfrist bis zum 31. Dezember 2008 beachten. Wer ab dem 1. Januar 2009 ohne Registrierung am Markt tätig ist, begeht eine Ordnungswidrigkeit.
Die ebenfalls dort zu findende Checkliste beschreibt detailliert, wer welche Unterlagen einzureichen hat und welche Qualifikationen für die Sachkunde ausreichend sind. Ein persönliches Erscheinen bei der IHK ist nicht erforderlich. Die Anträge können schriftlich eingereicht werden.
Auch wenn der Antrag auf Erlaubnis und der Antrag auf Registrierung im Vermittlerregister zusammen in einem Formular gestellt werden können, handelt es sich rechtlich und bearbeitungstechnisch um zwei verschiedene paar Schuhe. Über Erlaubnis- und Registrierungsantrag wird demnach auch getrennt entschieden. Für die Bearbeitung des Erlaubnisantrags wird eine Gebühr von 250 Euro erhoben. Die Registrierungsgebühr beträgt 25 Euro. Bei der Erlaubnisbefreiung für produktakzessorische Vermittler entstehen Kosten von 150 Euro plus 25 Euro Registrierungsgebühr.
Darüber hinaus müssen sich alle selbstständigen Vermittler in ein Online-Register eintragen lassen, das von jedermann eingesehen werden kann und bei den IHKs beziehungsweise DIHK geführt wird.
Bis 30. April 2008 und damit innerhalb eines knappen Jahres wurden bei der IHK Trier bereits 879 gebundene Vermittler und 145 ungebundene Vermittler registriert. Im Mai 2008 wurde in der IHK Trier als 150. ungebundene Versicherungsmaklerin der EDS Wirtschaftsdienst Versicherungsmakler GmbH die Erlaubnis erteilt und diese registriert. Hildegard Sausen als geschäftsführende Gesellschafterin vermittelt bereits seit 1991 Versicherungen und dies seit 1995 als im Rahmen der GmbH mit einem Büro im Industriegebiet Föhren. Sie beschäftigt ein kleines Team von drei Mitarbeitern.
ENDSPURT BEGINNT
Für die bisher noch nicht registrierten Versicherungsvermittler gilt: der Endspurt beginnt.Bis Ende 2008 müssen alle selbstständigen Versicherungsvermittler in Deutschland im Versicherungsvermittlerregister eingetragen sein. Für Vermittler, die bereits vor dem 1. Januar 2007 tätig waren, gibt es eine Übergangsfrist. Erlaubnis und Registrierung müssen bis Ende 2008 vorliegen.
Eine Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung benötigen jedoch auch diese Vermittler bereits seit 22. Mai 2007.
Die Erlaubnis wird durch die für den Vermittler örtliche IHK erteilt. Die IHK kann die Erlaubnis nur erteilen, wenn der Antragsteller die vier vom Gesetz vorgegebenen Voraussetzungen erfüllt. Neben geordneten Vermögensverhältnissen und persönlicher Zuverlässigkeit sind dies die notwendige Sachkunde sowie der Abschluss einer Haftpflichtversicherung für mögliche Schäden aus der Vermittlertätigkeit. Das Vorliegen der Voraussetzungen muss vom Antragsteller nachgewiesen werden.
Bei Personengesellschaften (zum Beispiel BGB-Gesellschaft, OHG, KG) hat jeder geschäftsführungsberechtigte Gesellschafter die Erlaubnis auf seinen Namen zu beantragen und die geforderten Nachweise zu erbringen.
Die Personengesellschaft selbst kann nicht Träger der Erlaubnis sein!
Bei juristischen Personen (zum Beispiel AG, GmbH, Limited, Genossenschaft, Verein) muss der im Handels-, Genossenschafts- oder Vereinsregister eingetragene Name mit Rechtsform angegeben werden. Darüber hinaus müssen die persönlichen Angaben jedes gesetzlichen Vertreters gemacht werden.
Hinweis: Bei der GmbH und Co. KG ist grundsätzlich die Komplementär-GmbH die Gewerbetreibende und damit erlaubnispflichtig.
AUSNAHMEN GESETZLICH GEREGELT
Die Erlaubnispflicht besteht für jeden – zumindest im Grundsatz ist das so. Tatsächlich gibt es einige Ausnahmen: Neben den angestellten Vermittlern, die ohnehin von den Regelungen nicht unmittelbar betroffen sind, dürfen zwei wichtige Gruppen von Vermittlern weiterhin ohne Erlaubnis tätig sein.Für die erste Gruppe hat der Gesetzgeber den Begriff des „gebundenen Vermittlers“ aus der Taufe gehoben. Damit sind sowohl solche Vermittler gemeint, die nur Produkte eines Versicherungsunternehmens im Angebot haben, als auch solche, die nicht zueinander in Konkurrenz stehende Versicherungsprodukte von verschiedenen Versicherungsunternehmen vermitteln. Für sie gilt die Erlaubnisbefreiung, wenn das beziehungsweise die Versicherungsunternehmen die uneingeschränkte Haftung für die Vermittlertätigkeit übernehmen (so genannte Patronatserklärung).
Die zweite Gruppe umfasst diejenigen Gewerbetreibenden, die Versicherungen nur im Zusammenhang mit ihrem Hauptgewerbe, also dem Verkauf einer Ware oder Dienstleistung vermitteln. Sie werden „produktakzessorische Vermittler“ genannt. Der klassische Fall ist der Autohändler, der seinem Kunden zum verkauften Auto eine Kasko-Versicherung vermittelt. Die produktakzessorischen Vermittler brauchen zwar keine Erlaubnis, müssen aber eine Erlaubnisbefreiung beantragen.
Bei dem Vermittler-Register handelt es sich um ein Online-Register, in das bis Ende 2008 alle selbstständigen Versicherungsvermittler in Deutschland eingetragen sein müssen. Jeder Vermittler bekommt eine individuelle Registrierungsnummer. Auf das Register hat jedermann über das Internet Zugriff http://www.vermittlerregister.info. Es dient damit in erster Linie dem Kunden des Vermittlers, der dort dessen Geschäftsdaten einsehen und sich vergewissern kann, ob es sich zum Beispiel um einen gebundenen Vermittler, einen Versicherungsvertreter, einen produktakzessorischen Versicherungsvertreter, einen Versicherungsberater oder einen Versicherungsmakler handelt.
Diejenigen, die bisher noch nicht im Versicherungsvermittlerregister registriert wurden, müssen unbedingt das Ende der Übergangsfrist bis zum 31. Dezember 2008 beachten. Wer ab dem 1. Januar 2009 ohne Registrierung am Markt tätig ist, begeht eine Ordnungswidrigkeit.
Die ebenfalls dort zu findende Checkliste beschreibt detailliert, wer welche Unterlagen einzureichen hat und welche Qualifikationen für die Sachkunde ausreichend sind. Ein persönliches Erscheinen bei der IHK ist nicht erforderlich. Die Anträge können schriftlich eingereicht werden.
Auch wenn der Antrag auf Erlaubnis und der Antrag auf Registrierung im Vermittlerregister zusammen in einem Formular gestellt werden können, handelt es sich rechtlich und bearbeitungstechnisch um zwei verschiedene paar Schuhe. Über Erlaubnis- und Registrierungsantrag wird demnach auch getrennt entschieden. Für die Bearbeitung des Erlaubnisantrags wird eine Gebühr von 250 Euro erhoben. Die Registrierungsgebühr beträgt 25 Euro. Bei der Erlaubnisbefreiung für produktakzessorische Vermittler entstehen Kosten von 150 Euro plus 25 Euro Registrierungsgebühr.
Sylva Gäbler