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IHK Trier


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  • Einigungsstelle für Wettbewerbsstreitigkeiten

  • Foto: Asta-Birgitta Heesen-Sturmhöfel
    Recht und Steuern

    Asta-Birgitta Heesen-Sturmhöfel

    Tel.: 0651 9777-411
    Fax: 0651 9777-405
    heesen@trier.ihk.de

Die Aufgabe der Einigungsstelle für Wettbewerbsstreitigkeiten besteht in erster Linie darin, dass die Parteien zu einer gütlichen Einigung gelangen. Die Einigungsstelle soll es ermöglichen, ohne Inanspruchnahme der Gerichte Wettbewerbsstreitigkeiten einfach und kostensparend beizulegen. Sachlich zuständig ist die Einigungsstelle demnach für die Behandlung von wettbewerbsrelevanten Streitigkeiten, wie z.B. bei Verstößen gegen das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG).

Die Einigungsstelle bei der IHK Trier ist mit einem Richter als Vorsitzendem und mehreren sachverständigen Gewerbetreibenden als Beisitzer besetzt. Die Liste der Beisitzer kann jederzeit bei der Geschäftsstelle der IHK Trier eingesehen werden. Die Beisitzerliste wird zudem jährlich in der IHK-Zeitschrift "Blickpunkt Wirtschaft" veröffentlicht. In Bezug auf die formellen Vorgaben der Einigungsstelle und den Ablauf der Verhandlung verweisen wir auf dieLandesverordnung über Einigungsstellen nach dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb.

Sollten Sie eine Abmahnung erhalten haben, die aus Ihrer Sicht jedoch wettbewerbsrechtlich nicht begründet ist, dann nutzen Sie gerne den unter "Download" zu findenden Musterantrag.

Das Verfahren vor der Einigungsstelle ist kostenfrei. Allerdings hat jede Partei die ihr entstandenen Kosten, einschließlich der Kosten für anwaltliche Vertretung, selbst zu tragen.

Kommt eine Einigung zwischen den Parteien zustande, so wird diese in einem schriftlichen Vergleich niedergelegt. In einem solchen Vergleich kann vereinbart werden, dass der Antragsgegner für die Zukunft die Unterlassung einer bestimmten Maßnahme (z.B. Werbung) zusichert. Außerdem können Schadensersatz oder Vertragsstrafen bei wiederholten Verstößen oder Nichteinhaltung der Verpflichtung vereinbart werden. Kommt keine Einigung zustande, so wird auch dies in einer Niederschrift festgehalten. Es ist den Parteien in diesem Fall überlassen, eine gerichtliche Klärung herbeizuführen.

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