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  • Elektro- und Elektronikgerätegesetz

    Mit dem Elektro- und Elektronikgesetz (ElektroG) wird die europäische WEEE-Richtlinie (Waste of Electrical and Electronic Equipment) in deutsches Recht umgesetzt.

  • Foto: Kevin Gläser
    Existenzgründung und Unternehmensförderung

    Kevin Gläser

    Tel.: 0651 9777-530
    glaeser@trier.ihk.de

Geregelt werden dabei das Inverkehrbringen, die Rücknahme und die umweltverträgliche Entsorgung von Elektro- und Elektronikgeräten. Mit dem ElektroG kommen verschiedene Pflichten einher, wie beispielsweise die Registrierung bei der zuständigen Stelle, die Rücknahmepflicht für Altgeräte oder auch die Kennzeichnungspflicht von Elektrogeräten. Zuständige Stelle für den Vollzug des ElektroG ist die Stiftung Elektro-Altgeräte-Register (EAR).

Wen betrifft das ElektroG?
Das ElektroG betrifft in erster Linie die Erstinverkehrbringer von Elektro- und Elektronikgeräten in Deutschland. Das sind in der Regel Hersteller und Importeure. Aber auch Vertreiber haben bestimmte Pflichten zu erfüllen. Verstöße gegen das Gesetz können mit einem Bußgeld in Höhe von bis zu 100.000 Euro geahndet werden.

Welche Geräte sind betroffen?
Das Gesetz gilt für sämtliche Elektro- und Elektronikgeräte, die sich in eine der sechs folgenden Kategorien einteilen lassen und nicht nach § 2 Abs. 2 ausgeschlossen werden:
  1. Wärmeüberträger,
  2. Bildschirme, Monitore und Geräte, die Bildschirme mit einer Oberfläche von mehr als 100 cm² enthalten,
  3. Lampen,
  4. Geräte, bei denen mindestens eine der äußeren Abmessungen mehr als 50 cm beträgt (Großgeräte),
  5. Geräte, bei denen keine der äußeren Abmessungen mehr als 50 cm beträgt (Kleingeräte) und
  6. Kleine Geräte der Informations- und Telekommunikationstechnik, bei denen keine der äußeren Abmessungen mehr als 50 cm beträgt.

Welche Pflichten kommen mit dem ElektroG einher?
Registrierungspflicht für Hersteller und Importeure (§ 6 ElektroG)
Vor dem Inverkehrbringen müssen sich Hersteller und Importeure online bei der Stiftung EAR registrieren. Die Registrierungspflicht gilt sowohl für B2B- als auch B2C-Geräte. Für diese Registrierung fallen Gebühren gemäß der Gebührenverordnung zum ElektroG an. Für den Vertrieb im Ausland und für ausländische Unternehmen, die Elektro- und Elektronikgeräte in Deutschland vertreiben wollen, können die Pflichten durch einen Bevollmächtigten vertreten werden (§ 8 ElektroG).

Bei der Registrierung sind u.a. folgende Angaben zu machen:
  • Name und Anschrift des Herstellers / Bevollmächtigten
  • Nationale Kennnummer des Herstellers
  • Kategorie des Elektrogerätes nach Anlage 1 ElektroG
  • Nutzungsart (privat / nicht-privat)
  • Marke und Geräteart
  • Finanzierungsgarantie (§ 7 ElektroG) oder Rücknahmekonzept (§ 7a ElektroG)
  • Verkaufsmethode
Durch die Registrierung erhalten Hersteller die WEEE-Registrierungsnummer. Diese muss beim Anbieten von Elektro- und Elektronikgeräten und auf den Rechnungen aufgeführt werden.

Seit dem 1. Juli 2023 gilt die Erweiterte Herstellerverantwortung für Online-Markplätze. Diese müssen überprüfen, ob Verkäufer Ihres Marktplatzes Elektro- und Elektronikgeräte anbieten, die von einem ordnungsgemäß bei der Stiftung EAR registrierten Hersteller stammen. Dies erfolgt über die Kontrolle der WEEE-Nummer. Anbieter von Elektronikgeräten müssen ab diesem Zeitpunkt die WEEE-Nummer des Herstellers angeben. Weitere Informationen erhalten Sie hier.

Nachweis der Finanzierungsgarantie (§ 7 ElektroG)
Jeder Hersteller oder Bevollmächtigte von B2C-Geräten muss beim Registrierungsantrag eine insolvenzsichere Garantie für die Finanzierung der Rücknahme und Entsorgung der in Verkehr gebrachten Elektro- und Elektronikgeräte nachweisen. Dieser Nachweis muss jährlich erneuert werden.

Vorlage eines Rücknahmekonzeptes (§ 7a ElektroG)
Jeder Hersteller oder Bevollmächtigte von B2B-Geräten muss ein Rücknahmekonzept für die Rücknahme und Entsorgung der in Verkehr gebrachten Elektro- und Elektronikgeräte vorlegen.

Kennzeichnungspflicht (§ 9 ElektroG)
Elektro- und Elektronikgeräte sind vor dem Inverkehrbringen auf dem europäischen Markt so zu kennzeichnen, dass sowohl der Hersteller als auch der Zeitpunkt der Erstinverkehrbringung eindeutig zu identifizieren sind. Außerdem muss das Gerät mit dem Symbol nach Anlage 3 ElektroG (durchgestrichene Mülltonne) gekennzeichnet sein.

Rücknahmepflichten der Hersteller (§§ 15,16,19 ElektroG)
Hersteller von B2B- und B2C-Geräten sind dazu verpflichtet, eine „zumutbare Möglichkeit zur Rückgabe“ zu schaffen und anschließend die Geräte ordnungsgemäß entsorgen zu lassen.

B2C-Geräte-Hersteller

Zur Erfüllung der Rücknahmepflicht müssen sich Hersteller von B2C-Geräten an einerAbholkoordination beteiligen. Öffentliche Entsorgungsträger sammeln Altgeräte über eingerichtete Sammelstellen. Hersteller müssen an diesen Stellen Container für die Sammlung bereitstellen, diese nach Beauftragung abholen und deren Inhalt verwerten lassen. Nähere Informationen zum Ablauf der Abholkoordination finden Sie auf der Seite der Stiftung EAR.

B2B-Geräte-Hersteller
Die Entsorgung von B2B-Geräten darf zwischen Hersteller und Nutzer abweichend geregelt werden, beispielswiese im Verkaufsvertrag. Der Hersteller muss den Endnutzer über die Entsorgungs- und Rückgabemöglichkeiten informieren.

Rücknahmepflichten der Vertreiber (§ 17 ElektroG)
Vertreiber mit min. 400 m² Verkaufsfläche (bzw. Lagerfläche beim Versandhandel) für Elektro- und Elektronikgeräte müssen Altgeräte unentgeltlich zurücknehmen. Gleiches gilt für Lebensmittelmärkte mit min. 800 m² Verkaufsfläche, sofern diese mehrmals im Jahr oder regelmäßig Elektro- bzw. Elektronikgeräte anbieten. Die Endverbraucher müssen über diese Rückgabemöglichkeit informiert werden. Die Rücknahmepflicht gilt – unabhängig davon, ob ein ähnliches Neugerät gekauft wird – für kleinere Geräte, die eine äußere Abmessung von max. 25 cm haben. Bei größeren Geräten gilt die Rücknahmepflicht nur bei gleichzeitigem Kauf eines Neugeräts mit ähnlicher Funktion.

Mitteilungspflichten (§§ 27-29 ElektroG)

Die Hersteller und Vertreiber von Elektro- und Elektronikgeräten sind dazu verpflichtet, regelmäßige Mengenmeldungen über die in Umlauf gebrachten und die zurückgenommenen Geräte bei der Stiftung EAR abzugeben.
Weitere Informationen zu den Pflichten von Herstellern/Importeuren und zu denPflichten von Vertreibern finden Sie auf den Seiten der Stiftung ear.

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