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01.09.2013

Erleichterung für den Handel


Dieser Text ist vom 01.09.2013 und könnte inhaltlich veraltet sein.

Ab 2014 gilt ein neues Widerrufsrecht bei Verbraucherverträgen

Den Verbraucherschutz sicherstellen und gleichzeitig die Unternehmerinteressen ausgewogener berücksichtigen als bisher: Das ist das Ziel des jüngst vom Bundestag beschlossenen Gesetzes zur Umsetzung der europäischen Verbraucherrechte-Richtlinie. Obwohl das Umsetzungsgesetz erst am 13. Juni 2014 in Kraft tritt, sollten sich Händler bereits jetzt über die anstehenden gesetzlichen Änderungen informieren und sich Gedanken über die Umsetzung in den eigenen Regelwerken machen, um nicht kurzfristig überrascht zu werden.

VERBRAUCHERSCHUTZ UND FUNKTIONIERENDER BINNENMARKT 
Die Richtlinie zielt auf eine Vollharmonisierung der Verbraucherrechte in den EU-Mitgliedstaaten. So sollen gleichzeitig ein hohes Verbraucherschutzniveau und ein besser funktionierender Binnenmarkt verwirklicht werden. Öffnungsklauseln in einzelnen Teilbereichen ermöglichen es den Mitgliedsstaaten jedoch, Vorschriften beizubehalten oder einzuführen, die zu einem höheren Verbraucherschutzniveau führen. Daher kann es nach wie vor zu partiziellen nationalen Abweichungen kommen.

WIDERRUFSFRIST AUF 14 TAGE BESCHRÄMKT
Die wichtigsten Änderungen betreffen insbesondere das Widerrufsrecht bei Verbraucherverträgen. So wird die Regelung des sogenannten „ewigen Widerrufsrechts“ – für den Fall, dass der Verbraucher nicht ordnungsgemäß über sein Widerrufsrecht belehrt worden ist – abgeschafft. Anders als bisher soll die Widerrufsfrist generell 14 Tage betragen. Abweichend von der aktuellen Rechtslage muss künftig der Verbraucher Rücksendekosten zahlen, die bei der Ausübung des Widerrufsrechts entstehen, wenn der Unternehmer ihn zuvor über diese Rechtsfolge belehrt hat. Hingegen sind Hinsendekosten, mit Ausnahme von beispielsweise Expresszuschlägen, grundsätzlich vom Unternehmer zu tragen. Zudem enthält das neue Gesetz Regelungen zu Rücksendefristen und Zurückbehaltungsrechten.

Daneben soll es künftig ein einheitliches europäisches Muster für Widerrufsbelehrungen bei Fernabsatzverträgen und außerhalb von geschlossenen Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen geben. Der Unternehmer wird verpflichtet, dem Verbraucher eine Abschrift des unterzeichneten Vertragsdokuments zur Verfügung zu stellen. Im elektronischen Geschäftsverkehr mit Verbrauchern ist er zudem verpflichtet, auf die Akzeptanz bestimmter Zahlungsmittel und etwaiger Lieferbeschränkungen hinzuweisen.

Schließlich werden Verbraucher künftig davor geschützt, dass Kundenhotlines Zusatzkosten, etwa durch teure Sonderrufnummern, produzieren.

WAS BRINGT DIE NEUE RICHTLINIE DEN UNTERNEHMEN?
Insgesamt dürfte sich für deutsche Unternehmen die Umsetzung der Verbraucherrechte-Richtlinie vorteilhaft auswirken. Grund ist die Abkehr von der bisherigen Mindestharmonisierung hin zu einer prinzipiellen Vollharmonisierung der nationalen Rechte der EU-Mitgliedsstaaten. Denn gerade der im deutschen Recht stellenweise überdehnte Verbraucherschutz wird auf ein akzeptables Maß zurückgefahren. Zudem dürfte die Vereinheitlichung zu einer Erleichterung des grenzüberschreitenden Handels der Mitgliedsstaaten führen und damit auf europäischer Ebene positive Signale setzen.

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