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  • Kurzdarstellung Export

  • Foto: Gudrun Wewering
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    Gudrun Wewering

    Tel.: 0651 9777-210
    Fax: 0651 9777-205
    wewering@trier.ihk.de

    Foto: Matthias Lex
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    Matthias Lex

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    Foto: Ulrike Luce
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    Ulrike Luce

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Bei Lieferungen in Länder außerhalb der Europäischen Union gilt es zahlreiche zoll- und außenwirtschaftsrechtliche Vorschriften zu beachten. Die folgenden Informationen dienen als Einstiegshilfe bzgl. der geltenden Ausfuhrvorschriften der Europäischen Union als auch der Einfuhrbestimmungen der jeweiligen Drittländer. Zur Gestaltung des Exportvertrages sowie der zu vereinbarenden Liefer- und Zahlungsbedingungen wird an dieser Stelle nicht eingegangen, hier berät die EIC Trier-IHK/HWK-Europa- und Innovationscentre GmbH.
  • Gewerberechtliche Voraussetzungen

    • eine Gewerbeanmeldung beim zuständigen Ordnungs- bzw. Gewerbeamt der Stadt/der Gemeinde
    • ab einer gewissen Größenordnung des Unternehmens ist zusätzlich eine Eintragung ins Handelsregister beim zuständigen Amtsgericht vorzunehmen. Kapital- oder Personengesellschaften müssen im Handelsregister eingetragen werden.
    • Bürger aus Staaten, die nicht der Europäischen Union, Norwegen, Island, Lichtenstein oder der Schweiz angehören, benötigen eine Aufenthaltsgenehmigung für Deutschland, die auch die Ausübung einer selbständigen gewerblichen Tätigkeit ausdrücklich zulässt.
  • Deklaration der Waren

    Zur Ermittlung der erforderlichen Begleitdokumente, evtl. Genehmigungspflichten, Zölle, Steuern usw. ist für jede Ware im Vorfeld die korrekte Warennummer zu ermitteln. Spätestens jedoch bei der Erstellung der Papiere wird deren Angabe zwingend erforderlich. Die Zuordnung erfolgt gemäß dem „Warenverzeichnis für die Außenhandelsstatistik“, welches auf der Homepage des Statistischen Bundesamtes kostenlos zum Download bereit steht. Sowohl die IHKs, die örtlich zuständigen Zollstellen als auch das Informations- und Wissensmanagement des Zolls unterstützen bei der Eintarifierung der Produkte.
  • Ausfuhr aus der EU

    Mittels Warennummer und Bestimmungsland können im Elektronischen Zolltarif (EZT) der deutschen Zollverwaltung unter https://auskunft.ezt-online.de/ezto/ kostenlos sämtliche relevante Maßnahmen rercherchiert werden. Die Erfordernis einer Zollanmeldung oder evtl. Ausfuhrgenehmigung sind unabhängig von der Art der Ware immer zu prüfen:

    Zollanmeldung
    Für Sendungen ab einem statistischen Warenwert von 1.000 € oder einem Gewicht von 1.000 kg muss eine Zollanmeldung erstellt werden.

    Basic-Prüfschritte Exportkontrolle
    Grundsätzlich ist in Deutschland nach § 1 des Außenwirtschaftsgesetzes der Außenwirtschaftsverkehr frei. Allerdings kann die Ausfuhr von Waren, Software oder Technologie sowie deren Übertragung oder Bereitstellung auf elektronischem Weg aus außen- und sicherheitspolitischen Gründen Beschränkungen unterliegen. Auch bei Handels- und Vermittlungsgeschäften und bei der Erbringung technischer Unterstützung können Genehmigungspflichten entstehen.
  • Einfuhr im Drittland

    Neben den deutschen Exportbestimmungen gilt es ebenfalls die Einfuhrbestimmungen des Bestimmungslandes zu beachten. Falls von Seiten des Kunden keine eindeutigen bzw. verlässlichen Informationen erhältlich sind, bietet hier unter anderem die Datenbank Access2Markets (https://trade.ec.europa.eu/access-to-markets/en/content) Hilfestellung. Diese Datenbank wird von der Europäischen Union kostenlos zur Verfügung gestellt.

    Mittels des HS-Code (= die ersten vier bis sechs Stellen der Warennummer) können hier für viele Drittstaaten sowohl die generell erforderlichen Einfuhrdokumente als auch solche, die produktspezifisch sind, recherchiert werden. Beim Anklicken der einzelnen Dokumente erhält man Informationen zu Erfordernis und Inhalt unter anderem von:


    • Gesundheitszeugnisse, Analysenzertifikate (zur Einfuhr von Lebensmitteln, Alkoholika, Medikamenten u. v. m. sind diese in aller Regel von Seiten der zuständigen Behörden des Ausfuhrlandes beizulegen)

    • Inspektionszeugnisse (je nach Zielmarkt oder Ware sind ggfs. Vorversandkontrollen oder Zertifizierungspflichten erforderlich)


    Einfuhrverbote und -genehmigungspflichten

    Bestimmte Erzeugnisse dürfen generell nicht oder nur unter bestimmten Voraussetzungen im Käuferland vermarktet werden. Dies gilt gleichermaßen für die dort heimischen wie importierten Waren. Hierbei kann es sich um Inhaltsstoffe, die nicht verwendet werden dürfen (z. B. Lebensmittel, Textilien), oder besondere Kennzeichnungspflichten am Produkt handeln. Weiterhin gibt es international geschützte – weil vom Aussterben bedrohte – Tier- und Pflanzenarten, deren Produkte Beschränkungen unterliegen.



    Weitere Recherchehilfen

    Neben der Access2Markets-Datenbank bieten verschiedene Nachschlagewerke  Hilfestellung bei der Recherche. So z. B. die „KuM / Konsulats- und Mustervorschriften“ der Handelskammer Hamburg. Dort sind  die erforderlichen Begleitdokumente des jeweiligen Bestimmungslandes in deutscher Sprache zusammengefasst. Das Nachschlagewerk ist beim Mendel Verlag (www.mendel-verlag.de/kum) oder im Buchhandel erhältlich.

    Eine weitere Möglichkeit der Recherche bieten die Internetseiten der jeweiligen ausländischen Zollverwaltungen. Die Weltzollorganisation veröffentlicht eine Übersicht der Internetadressen ihrer Mitglieder unter www.wcoomd.org.

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