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01.03.2020

Fliesenleger und Co. nicht mehr „meisterfrei“


Dieser Text ist vom 01.03.2020 und könnte inhaltlich veraltet sein.

Neue Meisterpflicht im Handwerk hat auch Auswirkungen auf einige IHK-Betriebe

Mit der Novelle der Handwerksordnung (HwO) im Jahr 2004 wurden zahlreiche Berufe „meisterfrei“. Sie konnten als sogenannte zulassungsfreie Handwerke ohne meisterliche Qualifikation ‎selbstständig ausgeübt werden. Nunmehr sieht die Bundesregierung Anlass, einige dieser Berufe wieder der Meisterpflicht zu unterwerfen. Das entsprechende Gesetz wird demnächst in Kraft treten.‎ Dann werden folgende Berufe wieder meisterpflichtig: Fliesen-, Platten- und Mosaikleger, Drechsler, Holzspielzeugmacher, Betonstein- und Terrazzohersteller, Böttcher, Estrichleger, Glasveredler, Behälter- und Apparatebauer, Schilder- und Lichtreklamehersteller, Parkettleger, Orgel- und Harmoniumbauer, Rollladen- und Sonnenschutztechniker, Raumausstatter.

Welche IHK-Betriebe sind betroffen?
Von dieser Gesetzesänderung sind nicht nur Unternehmen betroffen, die schon bisher der Handwerkskammer angehört haben, sondern auch ausschließlich IHK-zugehörige Betriebe. Es handelt es sich dabei vor allem um solche, die bislang eine der oben aufgeführten Arbeiten neben ihrer Handels- oder Dienstleistungstätigkeit in untergeordneter Weise ausführen. Wer also beispielsweise mit Fliesen handelt und deren Verlegung anbietet, war bisher nicht bei der Handwerkskammer im Verzeichnis der zulassungsfreien Handwerke eingetragen, wenn der Handel die umsatzstärkere Tätigkeit darstellte. Gleiches gilt etwa auch für Werbeagenturen, die Werbeschilder als Lichtreklame selbst herstellen.

Bestandsschutz, aber…
Das für die neue Meisterpflicht beschlossene Gesetz sieht für diese Unternehmen vor, dass sie auch weiterhin ihre handwerklichen Tätigkeiten im Nebenbetrieb ausüben können und dürfen. Allerdings müssen sie innerhalb eines Jahres nach Inkrafttreten des Gesetzes einen Antrag auf Registrierung in der Handwerksrolle stellen. Hiervon ausgenommen sind Unternehmen, bei denen die handwerkliche Tätigkeit im Rahmen eines unerheblichen handwerklichen Nebenbetriebs ausgeübt wird. Für sie besteht keine Eintragungspflicht.
Betroffene Unternehmen müssen für die Handwerksrolleneintragung lediglich nachweisen, dass sie bereits vor In-Kraft-Treten der Gesetzesänderung handwerkliche Tätigkeiten ausgeführt haben; eine meisterliche Qualifikation ist nicht erforderlich. Es gibt hier also Bestandsschutz für die bestehenden Unternehmen. Allerdings ist damit eine zusätzliche, beitragspflichtige Mitgliedschaft bei der Handwerkskammer verbunden. Ändert sich später die personelle Zusammensetzung der Unternehmensleitung, muss innerhalb von sechs Monaten die notwendige handwerkliche Qualifikation, also grundsätzlich das Vorhandensein eines Meisters, nachgewiesen werden.

Was ist zu tun?

IHK-Unternehmen, die ihren Umsatzschwerpunkt im Handel oder in der Erbringung von Dienstleistungen haben und in diesem Zusammenhang handwerkliche Leistungen aus den oben genannten Berufen erbringen, sollten die IHK kontaktieren und das weitere Vorgehen besprechen. Natürlich steht auch die Handwerkskammer für Auskünfte zur Verfügung.

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