Geprüfte Personalfachkaufleute managen Personalverwaltungen, -büros oder einzelne Bereiche im Personalwesen. Sie organisieren die Einbindung des Personalbereichs in das gesamtunternehmerische Konzept, regeln arbeitsrechtliche Sachverhalte und erarbeiten Qualifikationsbedingungen für offene, auszuschreibende Stellen.
In diesem Zusammenhang üben sie folgende Aufgaben aus:
- Arbeitsmethodik
- Personalarbeit organisieren und durchführen
- Personalplanung, -marketing und -controlling gestalten und umsetzen
- Personal- und Organisationsentwicklung steuern
Berufliche Qualifikation
Geprüfte Personalfachkaufleute entscheiden Fragen der Personalpolitik, -suche, -einstellung und -entwicklung, beraten und betreuen die Mitarbeiter. Daneben überwachen die das Personalcontrolling und beraten die Geschäftsleitung. Personalfachkaufleute entwickeln systematische Mitarbeiterbeurteilungen und Konzepte zur Kompetenzentwicklung.
- Prozesse der Aus- und Weiterbildung leiten,
- Gehaltsabrechnungen und Personalcontrolling koordinieren,
- Fachgespräche, Qualitätsanalysen und Entwicklungsplanungen durchführen sowie Sozialdienstleistungen des Unternehmens gestalten
Nachweis der Qualifikation
Die beschriebenen „Beruflichen Qualifikationen“ hat der Geprüfte Personalfachkaufmann aufgrund der Rechtsverordnung des Bundes vom 11. Februar 2002 (BGBl. I S. 930), die zuletzt durch Artikel 21 der Verordnung vom 9. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2153) geändert worden ist, in einer öffentlich-rechtlichen Prüfung nachgewiesen, die anwendungsbezogen und handlungsorientiert durchgeführt wurde. Über das Bestehen der Prüfung wurde ein Zeugnis ausgestellt.
Voraussetzungen
- Zur Prüfung ist zuzulassen, wer eine mit Erfolg abgelegte Abschlussprüfung in einem anerkannten kaufmännischen oder verwaltenden Ausbildungsberuf und danach eine mindestens 2-jährige Berufspraxis
oder
- eine mit Erfolg abgelegte Abschlussprüfung in einem anderen anerkannten Ausbildungsberuf und danach eine mindestens 3-jährige Berufspraxis
oder
- eine mindestens 5-jährige Berufspraxis nachweist.
Die Berufspraxis gemäß Absatz (1) muss inhaltlich wesentliche Bezüge zu Arbeiten in der Personalwirtschaft haben.
Abweichend von Absatz (1) kann zur Prüfung auch zugelassen werden, wer durch Vorlage von Zeugnissen oder auf andere Weise glaubhaft macht, dass er/sie Kenntnisse, Fertigkeiten und Erfahrungen erworben hat, die die Zulassung zur Prüfung rechtfertigen.