Geprüfte Technische Betriebswirte haben die Befähigung, mit der erforderlichen unternehmerischen Handlungskompetenz zielgerichtet Lösungen technischer sowie kaufmännischer Problemstellungen im betrieblichen Führungs- und Leistungsprozess zu erarbeiten. Dazu gehört, insbesondere folgende, in Zusammenhang stehende Aufgaben selbständig und eigenverantwortlich wahrzunehmen:
Gestalten und laufendes Führen betrieblicher Prozesse unter Kosten-, Nutzen-, Qualitäts- und Terminaspekten
Leiten und technisch-wirtschaftliches Unterstützen von Projekten
Nach §2 der Prüfungordnung ist zur Prüfung zuzulassen, wer
eine mit Erfolg abgelegte Prüfung zum Industriemeister oder eine vergleichbare technische Meisterprüfung oder eine mit Erfolg abgelegte staatlich anerkannte Prüfung zum Techniker oder
eine mit Erfolg abgelegte Prüfung zum Technischen Fachwirt (IHK) oder
eine mit Erfolg abgelegte, staatlich anerkannte Prüfung zum Ingenieur mit wenigstens zweijähriger einschlägiger beruflicher Praxis
nachweist.
Abweichend von Absatz 1 kann zur Prüfung auch zugelassen werden, wer durch Vorlage von Zeugnissen oder auf andere Weise glaubhaft macht, dass Kenntnisse, Fertigkeiten und Erfahrungen erworben worden sind, die eine Zulassung zur Prüfung rechtfertigen (PDF-Datei).
Informationen zur Prüfung
Die Prüfung gliedert sich in die Prüfungsteile:
1. Wirtschaftliches Handeln und betrieblicher Leistungsprozess,
2. Management und Führung,
3. Fachübergreifender technikbezogener Prüfungsteil
Im Prüfungsteil nach Absatz 1 Nr. 1 ist schriftlich in Form von anwendungsbezogenen Aufgabenstellungen gemäß § 4 zu prüfen. Im Prüfungsteil nach Absatz 1 Nr. 2 ist sowohl schriftlich als auch mündlich in Form von handlungsorientierten, integrierten Situationsaufgaben gemäß § 5 zu prüfen. Im Prüfungsteil nach Absatz 1 Nr. 3 ist in Form einer praxisorientierten Projektarbeit mit sowohl technischem als auch kaufmännischem Hintergrund und einem Fachgespräch gemäß § 6 zu prüfen.
Der Prüfungsteil Nr. 2 darf erst nach dem Ablegen des Prüfungsteils Nr. 1 durchgeführt werden.
Der Prüfungsteil Nr. 3 darf erst nach erfolgreichem Abschluss der Prüfungsteile Nr. 1 und 2 durchgeführt werden.
Mit dem letzten Prüfungsteil Nr. 3 soll spätestens ein Jahr nach dem erfolgreichen Abschluss der Prüfungsteile Nr. 1 und 2 begonnen werden.
Bestehensregelung
Die Prüfung ist bestanden, wenn in allen Prüfungsleistungen jeweils mindestens 50 Punkte erreicht worden sind.
Prüfungsgebühren
Die Prüfungsgebühr beträgt 300,00 Euro für den ersten Prüfungsteil und 550,00 Euro für den zweiten Prüfungsteil.