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IHK Trier


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Präsenzveranstaltung
  • Gaststättenunterrichtung

  • Foto: Marion Moersch
    Wein & Tourismus

    Marion Moersch

    Tel.: 0651 9777-203
    Fax: 0651 9777-965
    moersch@trier.ihk.de

Wer ein Gaststättengewerbe betreiben will, und neben Speisen und alkoholfreien Getränken auch alkoholische Getränke verabreicht, bedarf der Erlaubnis (Konzession). (Keine Erlaubnis benötigt, wer alkoholfreie Getränke, zubereitete Speisen, unentgeltliche Kostenproben verabreicht oder wer in Verbindung mit einem Beherbergungsbetrieb alkoholfreie und alkoholische Getränke und zubereitete Speisen an Hausgäste verabreicht.) Die Erlaubnis wird bei dem für den Betriebssitz zuständigen Ordnungsamt (Stadt-/Verbandsgemeindeverwaltung) beantragt und wird erteilt, wenn der Antragsteller u. a. die fachliche Eignung  nachweisen kann. Hierzu ist es erforderlich, dass ein Unterrichtungsnachweis einer IHK nach § 4 Gaststättengesetz vorgelegt wird.

Unabhängig von dieser Vorschrift müssen alle Personen ohne einschlägige Berufsausbildung, die leicht verderbliche Lebensmittel herstellen, behandeln oder in Verkehr bringen, eine Fachkenntnis nach § 4 Lebensmittelhygieneverordnung nachweisen. Diese kann durch die Teilnahme an der Lebensmittelhygieneschulung erworben werden.

Gaststättenunterrichtung und Schulung nach § 4 Lebensmittelhygieneverordnung können sowohl einzeln als auch im Paket (8.45 – 17.30 Uhr) gebucht werden. Hierbei reduziert sich das Entgelt für die Hygieneschulung auf 50 € (insgesamt 115 €).

Weitere Termine finden Sie hier.

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