Fahrzeugführer, die gefährliche Güter in kennzeichnungspflichtiger Menge transportieren (unabhängig von der Gesamtmasse des Kfz), müssen im Besitz einer gültigen ADR-Card sein. Der IHK obliegt im Bereich des Gefahrguttransports die Anerkennung und Kontrolle von Schulungsveranstaltern sowie die Durchführung der für Gefahrgutfahrer und Gefahrgutbeauftragte vorgeschriebenen Prüfung. Im Anschlus an die bestandene Prüfung erhalten Sie die ADR-Card von der IHK Trier.
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Kurspläne
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Schulung und Prüfung
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Übersicht Schulungsveranstalter
Die Liste der anerkannten Schulungsveranstalter können Sie sich
hier anschauen.
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Satzung
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Anmelde- und Antragsformulare
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Schulung und Prüfung
Nähere Informationen über die Schulung und Prüfung der Gefahrgutbeauftragten erhalten Sie in unserem
Merkblatt.
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Anmeldung zur Gefahrgutbeauftragtenprüfung
Melden Sie sich
hier zur Prüfung an.
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Antragsformular für Veranstalter
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Satzung
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Fragenkatalog
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Multilaterale Sondervereinbarung ADR-Schulungsbescheinigung und Gefahrgutbeauftragtennachweis
Vor dem Hintergrund der aktuellen Corona-Krise haben das BMVI und das MWVLW RLP den IHKs die deutsche Fassung der Multilateralen Vereinbarung M 324 über Bescheinigungen über die Fahrzeugführerschulung gemäß Absatz 8.2.2.8.2 ADR und Bescheinigungen für Gefahrgutbeauftragte gemäß Unterabschnitt 1.8.3.7 ADR zur Kenntnis gegeben. Abweichend von den ADR-Vorschriften bleiben danach alle Bescheinigungen über die Fahrzeugführerschulung sowie Schulungsbescheinigungen für Gefahrgutbeauftragte, deren Geltungsdauer zwischen dem 1. März 2020 und dem 1. November 2020 endet, bis zum 30. November 2020 gültig. Die Bescheinigungen müssen erneuert werden, wenn der Fahrzeugführer vor dem 1. Dezember 2020 die Teilnahme an einer Auffrischungsschulung gemäß Unterabschnitt 8.2.2.5 ADR nachweist und eine Prüfung gemäß Unterabschnitt 8.2.2.7 ADR bestanden hat. Laut Mitteilung BMVI kann ab sofort danach verfahren werden. Die Bekanntmachung im Verkehrsblatt wird zum nächst möglichen Zeitpunkt erfolgen.
Die Multilaterale Sondervereinbarung finden Sie
hier.
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Besondere Vorschriften für Prüfungsteilnemer