(Foto: K.-U. Häßler - Fotolia)
01.02.2012
Geldwäscheprävention geht alle an
Dieser Text ist vom 01.02.2012 und könnte inhaltlich veraltet sein.
Aufsichtsbehörden prüfen und führen Kontrollen durch
Mit dem am 28. Dezember 2011 im Bundesgesetzblatt verkündeten Gesetz zur Optimierung der Geldwäscheprävention hat der Gesetzgeber die zu beachtenden Sorgfaltspflichten im Geschäftsverkehr wesentlich verschärft. Davon betroffen sind nicht nur die Finanz-, Kredit- und Versicherungswirtschaft. Die erhöhten Sorgfaltspflichten aufgrund der Gesetzesänderung belasten vor allem den Nichtfinanzsektor, der im Rahmen seiner Geschäftsaktivitäten ebenfalls verpflichtet ist, Geldbewegungen oder sonstige Vermögensverschiebungen mit Blick auf Terrorismusfinanzierung oder den strafrechtlich relevanten Sachverhalt der Geldwäsche zu beobachten und im Verdachtsfall den zuständigen Behörden zu melden. Betroffen sind grundsätzlich alle Unternehmen und Freiberufler, wenn sie in Ausübung ihres Geschäfts oder Berufs handeln. Auch die sogenannten Güterhändler – auf die sich die nachstehenden Ausführungen beschränken – gehören zu den Verpflichteten. Unter „Güterhändlern“ sind sowohl Hersteller als auch der gesamte Groß- und Einzelhandel zu verstehen.
WANN HABEN "GÜTERHÄNDLER" DAS GELDWÄSCHEGESETZ ZU BEACHTEN?
Das Gesetz findet auf Hersteller und im Groß- und Einzelhandel nur Anwendung, wenn
und unabhängig von der Höhe der Transaktion,
Dem Bargeld gleichgestellt ist die Bezahlung mit elektronischem Geld (Geldkarte oder Netzgeld), nicht jedoch EC- oder Kreditkartenzahlungen.
Wenn einer dieser sogenannten Auslösefälle vorliegt, ist der Vertragspartner – und gegebenenfalls auch ein hinter dem Vertragspartner stehender wirtschaftlich Berechtigter – durch Vorlage amtlicher Ausweisdokumente (Personalausweis, Reisepass – der Führerschein ist nicht ausreichend –) zu identifizieren und die ermittelten Daten sind mit Art und Nummer des Ausweises und der ausstellenden Behörde zu dokumentieren.
Die erhobenen Daten und Informationen sind mindestens fünf Jahre, beginnend mit dem Schluss des Kalenderjahres, aufzubewahren.
Auch die Nicht-Identifizierung des Vertragspartners oder Kunden stellt eine Ordnungswidrigkeit dar, die mit einer Geldbuße bis zu einhunderttausend Euro geahndet werden kann.
VERDACHTSMELDUNGEN
Wenn sich – losgelöst von der Höhe der Transaktion – aufgrund von Tatsachen der Verdacht aufdrängt, dass kriminell erwirtschaftetes Geld „gewaschen“ oder damit terroristische Aktivitäten finanziert oder unterstützt werden sollen, hat der verpflichtete Unternehmer dies unverzüglich mündlich, telefonisch, fernschriftlich oder durch elektronische Datenübermittlung
Der Auftraggeber der Transaktion oder sonstige Dritte – ausgenommen bestimmte staatliche Stellen – dürfen von einer beabsichtigten oder erstatteten Meldung nicht in Kenntnis gesetzt werden. Das Gesetz regelt ausdrücklich, dass man für die Meldung von Verdachtsfällen nicht verantwortlich gemacht werden kann, es sei denn, sie wurde vorsätzlich oder grob fahrlässig unwahr erstattet.
Das ADD-Merkblatt „Kennen Sie Ihren Kunden“ listet eine Reihe von Verdachtsmomenten auf, die Anlass für eine Verdachtsmeldung sein können.
Wenn in begründeten Verdachtsfällen oder bei Bargeldzahlungen ab 15 000 Euro die erforderlichen Identitätsfeststellungen nicht möglich sind, darf die Geschäftsbeziehung grundsätzlich nicht begründet oder fortgesetzt werden.
GELDWÄSCHEBAUFTRAGTER ERFORDERLICH?
Aufgrund der massiven Kritik der IHK-Organisation konnte im Gesetzgebungsverfahren erreicht werden, dass die nicht dem Finanzsektor angehörenden Unternehmen grundsätzlich keinen Geldwäschebeauftragten bestellen müssen. Güterhändler haben nur dann einen Geldwäschebeauftragten zu bestellen, wenn dies von der zuständigen Aufsichtsbehörde ausdrücklich angeordnet ist. Die Behörde kann eine solche Anordnung treffen, wenn sie dies „für angemessen erachtet“ und sie soll die Anordnung treffen, wenn die „Haupttätigkeit im Handel mit hochwertigen Gütern besteht“.
Als „hochwertige Güter“ definiert der Gesetzgeber Gegenstände „die sich auf Grund ihrer Beschaffenheit, ihres Verkehrswertes oder ihres bestimmungsgemäßen Gebrauchs von Gebrauchsgegenständen des Alltags abheben oder auf Grund ihres Preises keine Alltagsanschaffung darstellen“.
Dazu zählt er in der Regel den Handel mit Edelmetallen wie Gold, Silber und Platin, mit Edelsteinen, Schmuck und Uhren, mit Kunstgegenständen und Antiquitäten, mit Kraftfahrzeugen, Schiffen und Motorbooten sowie mit Luftfahrzeugen. Diese Aufzählung ist aber nicht abschließend, da von den Aufsichtsbehörden zu den hochwertigen Gütern und damit zu dem Kreis, der typischerweise mit der Abwicklung von größeren Bargeschäften zu tun hat, zum Beispiel auch Pferdezüchter, Pelzhändler und „sonstige Luxusguthändler“ gerechnet werden.
Derzeit gibt es noch keine konkreten Erkenntnisse, wie die zuständigen Aufsichtsbehörden – in Rheinland-Pfalz sind das für Güterhändler die Kreisordnungsbehörden – dies umsetzen werden. Nach den Vorgaben des Gesetzgebers soll dies aber „risikoangemessen“ geschehen.
IHKS FORDERN EINHEITLICHE "RAHMENBEDINGUNGEN"
Diese Vorgaben des Gesetzgebers sprechen dafür, dass es nach Art, Umfang und „Gefahrengeneigtheit“ der Geschäftstätigkeit nur individuelle Branchen- oder Einzelfallregelungen geben kann. Dabei ist aber Wert darauf zu legen, dass die zuständigen Aufsichtsbehörden im Hinblick auf die grundsätzlichen Anforderungen länderübergreifend einheitliche Kriterien anwenden und von den betroffenen Unternehmen nichts Unmögliches verlangt wird. Der zusätzlich geforderte bürokratische Aufwand in den Unternehmen muss in einem angemessenen Verhältnis zu dem Nutzen einer wirksamen Geldwäscheprävention stehen. Es dürfen keine Maßnahmen gefordert werden, die in der Praxis gar nicht effektiv sind, weil sich daraus überhaupt keine neuen Erkenntnisse zur Geldwäschebekämpfung ergeben würden. Die Aufsichtsbehörden sind deshalb aufgerufen, ihre angekündigten Kontrollen in den Unternehmen mit Augenmaß durchzuführen und dabei auch geeignete Hilfestellung zu geben.
Das gilt auch für die teilweise erweiterten internen Sicherheitsmaßnahmen, die der Gesetzgeber ab 01. März 2012 fordert. Danach müssen auch Güterhändler durch
Weitere Informationen zum Geldwäschegesetz enthält das Merkblatt der ADD für Güterhändler „Kennen Sie Ihren Kunden“, das unter http://www.add.rlp.de/Kommunale-und-hoheitliche-Aufgaben,-Soziales/Ordnungswesen,-Hoheitsangelegenheiten/Geldwaeschegesetz/ abgerufen werden kann.
WANN HABEN "GÜTERHÄNDLER" DAS GELDWÄSCHEGESETZ ZU BEACHTEN?
Das Gesetz findet auf Hersteller und im Groß- und Einzelhandel nur Anwendung, wenn
- im Einzelgeschäft oder bei mehreren im Zusammenhang stehenden Geschäften Bargeld ab 15 000 € angenommen werden soll
und unabhängig von der Höhe der Transaktion,
- bei Feststellung von Tatsachen, dem Verdacht oder berechtigten Grund zu der Annahme, dass der Kauf der Geldwäsche oder der Finanzierung terroristischer Aktivitäten dient oder wenn
- Zweifel an den Angaben des Vertragspartners zu seiner Identität oder zur Identität des wirtschaftlich Berechtigten bestehen.
Dem Bargeld gleichgestellt ist die Bezahlung mit elektronischem Geld (Geldkarte oder Netzgeld), nicht jedoch EC- oder Kreditkartenzahlungen.
Wenn einer dieser sogenannten Auslösefälle vorliegt, ist der Vertragspartner – und gegebenenfalls auch ein hinter dem Vertragspartner stehender wirtschaftlich Berechtigter – durch Vorlage amtlicher Ausweisdokumente (Personalausweis, Reisepass – der Führerschein ist nicht ausreichend –) zu identifizieren und die ermittelten Daten sind mit Art und Nummer des Ausweises und der ausstellenden Behörde zu dokumentieren.
Die erhobenen Daten und Informationen sind mindestens fünf Jahre, beginnend mit dem Schluss des Kalenderjahres, aufzubewahren.
Auch die Nicht-Identifizierung des Vertragspartners oder Kunden stellt eine Ordnungswidrigkeit dar, die mit einer Geldbuße bis zu einhunderttausend Euro geahndet werden kann.
VERDACHTSMELDUNGEN
Wenn sich – losgelöst von der Höhe der Transaktion – aufgrund von Tatsachen der Verdacht aufdrängt, dass kriminell erwirtschaftetes Geld „gewaschen“ oder damit terroristische Aktivitäten finanziert oder unterstützt werden sollen, hat der verpflichtete Unternehmer dies unverzüglich mündlich, telefonisch, fernschriftlich oder durch elektronische Datenübermittlung
- dem Bundeskriminalamt – Zentralstelle für Verdachtsmeldungen und
- der zuständigen Strafverfolgungsbehörde zu melden.
Der Auftraggeber der Transaktion oder sonstige Dritte – ausgenommen bestimmte staatliche Stellen – dürfen von einer beabsichtigten oder erstatteten Meldung nicht in Kenntnis gesetzt werden. Das Gesetz regelt ausdrücklich, dass man für die Meldung von Verdachtsfällen nicht verantwortlich gemacht werden kann, es sei denn, sie wurde vorsätzlich oder grob fahrlässig unwahr erstattet.
Das ADD-Merkblatt „Kennen Sie Ihren Kunden“ listet eine Reihe von Verdachtsmomenten auf, die Anlass für eine Verdachtsmeldung sein können.
Wenn in begründeten Verdachtsfällen oder bei Bargeldzahlungen ab 15 000 Euro die erforderlichen Identitätsfeststellungen nicht möglich sind, darf die Geschäftsbeziehung grundsätzlich nicht begründet oder fortgesetzt werden.
GELDWÄSCHEBAUFTRAGTER ERFORDERLICH?
Aufgrund der massiven Kritik der IHK-Organisation konnte im Gesetzgebungsverfahren erreicht werden, dass die nicht dem Finanzsektor angehörenden Unternehmen grundsätzlich keinen Geldwäschebeauftragten bestellen müssen. Güterhändler haben nur dann einen Geldwäschebeauftragten zu bestellen, wenn dies von der zuständigen Aufsichtsbehörde ausdrücklich angeordnet ist. Die Behörde kann eine solche Anordnung treffen, wenn sie dies „für angemessen erachtet“ und sie soll die Anordnung treffen, wenn die „Haupttätigkeit im Handel mit hochwertigen Gütern besteht“.
Als „hochwertige Güter“ definiert der Gesetzgeber Gegenstände „die sich auf Grund ihrer Beschaffenheit, ihres Verkehrswertes oder ihres bestimmungsgemäßen Gebrauchs von Gebrauchsgegenständen des Alltags abheben oder auf Grund ihres Preises keine Alltagsanschaffung darstellen“.
Dazu zählt er in der Regel den Handel mit Edelmetallen wie Gold, Silber und Platin, mit Edelsteinen, Schmuck und Uhren, mit Kunstgegenständen und Antiquitäten, mit Kraftfahrzeugen, Schiffen und Motorbooten sowie mit Luftfahrzeugen. Diese Aufzählung ist aber nicht abschließend, da von den Aufsichtsbehörden zu den hochwertigen Gütern und damit zu dem Kreis, der typischerweise mit der Abwicklung von größeren Bargeschäften zu tun hat, zum Beispiel auch Pferdezüchter, Pelzhändler und „sonstige Luxusguthändler“ gerechnet werden.
Derzeit gibt es noch keine konkreten Erkenntnisse, wie die zuständigen Aufsichtsbehörden – in Rheinland-Pfalz sind das für Güterhändler die Kreisordnungsbehörden – dies umsetzen werden. Nach den Vorgaben des Gesetzgebers soll dies aber „risikoangemessen“ geschehen.
IHKS FORDERN EINHEITLICHE "RAHMENBEDINGUNGEN"
Diese Vorgaben des Gesetzgebers sprechen dafür, dass es nach Art, Umfang und „Gefahrengeneigtheit“ der Geschäftstätigkeit nur individuelle Branchen- oder Einzelfallregelungen geben kann. Dabei ist aber Wert darauf zu legen, dass die zuständigen Aufsichtsbehörden im Hinblick auf die grundsätzlichen Anforderungen länderübergreifend einheitliche Kriterien anwenden und von den betroffenen Unternehmen nichts Unmögliches verlangt wird. Der zusätzlich geforderte bürokratische Aufwand in den Unternehmen muss in einem angemessenen Verhältnis zu dem Nutzen einer wirksamen Geldwäscheprävention stehen. Es dürfen keine Maßnahmen gefordert werden, die in der Praxis gar nicht effektiv sind, weil sich daraus überhaupt keine neuen Erkenntnisse zur Geldwäschebekämpfung ergeben würden. Die Aufsichtsbehörden sind deshalb aufgerufen, ihre angekündigten Kontrollen in den Unternehmen mit Augenmaß durchzuführen und dabei auch geeignete Hilfestellung zu geben.
Das gilt auch für die teilweise erweiterten internen Sicherheitsmaßnahmen, die der Gesetzgeber ab 01. März 2012 fordert. Danach müssen auch Güterhändler durch
- die Einrichtung geeigneter Sicherungssysteme und Kontrollen
- die Erstellung interner Grundsätze und Richtlinien
- die Unterrichtung der im Kundenkontakt stehenden Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen über die Sorgfaltspflichten und
- die risikoangemessene Überprüfung der Zuverlässigkeit dieser Beschäftigten
Weitere Informationen zum Geldwäschegesetz enthält das Merkblatt der ADD für Güterhändler „Kennen Sie Ihren Kunden“, das unter http://www.add.rlp.de/Kommunale-und-hoheitliche-Aufgaben,-Soziales/Ordnungswesen,-Hoheitsangelegenheiten/Geldwaeschegesetz/ abgerufen werden kann.