Mit dem
Covid-19-Pandemiegesetz wurde die Möglichkeit geschaffen, Gesellschafterbeschlüsse
im schriftlichen Verfahren zu fassen, ohne dass alle Gesellschafter dieser versammlungslosen
Beschlussfassung zustimmen müssen. Dabei sind aber bestimmte Mindestfristen zu
beachten.
Nach einem Urteil des Landgerichtes Hamburg (LG) vom 26.2.2021 ist ein im
schriftlichen Umlaufverfahren gefasster Beschluss anfechtbar, wenn nicht die
Mindestfrist des § 51 GmbH-Gesetz eingehalten wurde. Danach muss zwischen
Einladung und Beschlussfassung mindestens eine Woche liegen. Denn dem
Gesellschafter ist eine ausreichende Vorbereitungszeit zu gewähren. Enthält die
Satzung eine längere Einladungsfrist, so muss sogar diese beachtet werden
(Fundstelle: Betriebs-Berater 2021, Seite 1940).