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GmbH-Nachtragsliquidation

Für die Dauer der Liquidation müssen vor Gericht Nachtragsliquidatoren bestellt werden. Diese und auch die GmbH selbst sind vom Registergericht in das Handelsregister einzutragen. Auf diese Eintragungen kann nach einem Beschluss des Bundesgerichtshofes nicht verzichtet werden. Nach Auffassung der Bundesrichter kann die Eintragung aus verfahrensökonomischen Gründen nur ausnahmsweise unterbleiben. Ein solcher Ausnahmefall liegt jedoch dann nicht vor, wenn die gelöschte Gesellschaft noch über verteilbares Vermögen verfügt ( Beschluss vom 26.07.2022, Az.: II ZB 20/21).

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