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  • 01.11.2018

    Grenzüberschreitende Einsätze in Deutschland

    Der Einsatz von Subunternehmen aus dem EU-Ausland muss sorgfältig geplant werden

  • Foto: Dagmar Lübeck
    Extern

    Dagmar Lübeck

    Tel.: (06 51) 9 75 67-16
    luebeck@eic-trier.de


Dieser Text ist vom 01.11.2018 und könnte inhaltlich veraltet sein.
Viele deutsche Unternehmen arbeiten regelmäßig mit ausländischen Subunternehmen zusammen. Die Arbeitnehmerfreizügigkeit und die Dienstleistungsfreiheit schaffen innerhalb der EU die wesentlichen Voraussetzungen für grenzüberschreitende Arbeitseinsätze. Wenn ausländische Unternehmen Mitarbeiter vorübergehend nach Deutschland entsenden, sind verschiedene administrative Auflagen sowie arbeits- und sozialversicherungsrechtliche Aspekte zu beachten.

Mindestarbeitsbedingungen müssen zwingend eingehalten werden
Für aus dem EU-Ausland nach Deutschland entsandte Arbeitskräfte müssen die in Deutschland geltenden zwingenden Mindestarbeitsbedingungen eingehalten werden. Grundlage dieser Arbeitsbedingungen sind das Mindestlohngesetz (MiLoG), das Arbeitnehmer-Entsendegesetz (AEntG) und das Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (AÜG). Grundsätzlich hat jeder Arbeitnehmer Anspruch auf Zahlung eines Arbeitsentgelts mindestens in Höhe des gesetzlichen Mindestlohns nach dem Mindestlohngesetz. In bestimmten Branchen haben die Regelungen des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes und des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes sowie die auf deren Grundlage erlassenen Rechtsverordnungen Anwendungsvorrang vor den Regelungen des Mindestlohngesetzes. Zudem zählen unter anderem die Überstundensätze, die Höchstarbeitszeiten und Mindestruhezeiten, die Urlaubsdauer, das Urlaubsentgelt sowie ein Urlaubskassenverfahren (zum Beispiel SOKA-Bau) zu den zwingend einzuhaltenden Arbeitsbedingungen.

Online-Meldung an die Zollbehörden in vielen Branchen Pflicht
Ausländische Unternehmen müssen ihre nach Deutschland entsandten Arbeitnehmer elektronisch über das Meldeportal-Mindestlohn (www.meldeportal-mindestlohn.de) registrieren, insbesondere für das Bauhaupt- und Baunebengewerbe, Pflegedienstleistungen, die Fleischwirtschaft, das Gaststätten- und Beherbergungsgewerbe, das Gebäudereinigungs-, Personenbeförderungs- sowie das Speditions-, Transport- und damit verbundene Logistikgewerbe. Neben den Angaben zu Ort und Dauer der Baustelle sowie Daten des entsandten Mitarbeiters muss außerdem eine Kontaktperson in Deutschland benannt werden. Der Anmeldung ist eine Versicherung beizufügen, in der der Arbeitgeber erklärt, dass er die Mindestarbeitsbedingungen einhält. Nach erfolgreicher Übermittlung der Anmeldedaten erhält man eine Empfangsbestätigung, die eine Meldungs-ID sowie das genaue Datum und die Uhrzeit der Abgabe enthält. Diese sollte am Einsatzort mitgeführt werden, ebenso die A1-Bescheinigung zum Nachweis über die ordnungsgemäße Sozialversicherung für entsandte Arbeitnehmer im Heimatland.

Abgrenzung zur Arbeitnehmerüberlassung beachten
Neben der Ausführung grenzüberschreitender Werkverträge kommt es auch immer wieder zur Überlassung ausländischer Mitarbeiter an deutsche Unternehmen. Da die Grenzen oftmals fließend sind, müssen im Einzelfall Kriterien zur Abgrenzung zwischen Werkverträgen und der Arbeitnehmerüberlassung sowie die aktuelle Rechtsprechung geprüft werden. Ein wesentliches Merkmal eines Werkvertrags ist unter anderem das Weisungsrecht des Werkunternehmers gegenüber seinen im Betrieb des Bestellers tätigen Arbeitnehmern. In der Praxis kommt es häufig zum scheinbaren Abschluss von Werkverträgen mit ausländischen Subunternehmen, bei denen es sich tatsächlich um eine illegale Arbeitnehmerüberlassung handelt.

Strafrechtliche Konsequenzen vermeiden

Kontrollen durch die Hauptzollämter können im Falle eines Verstoßes gegen administrative Auflagen zu Bußgeldern führen, bei illegaler Beschäftigung und Lohndumping sogar strafrechtliche Konsequenzen nach sich ziehen. Für Meldeverstöße ist ein Bußgeld von bis zu 30 000 Euro vorgesehen, ein Mindestlohnverstoß kann mit einer Geldstrafe von bis zu 500 000 Euro geahndet werden. Darüber hinaus haftet ein Generalunternehmer, wenn ein Nachunternehmer seinen Mitarbeitern nicht den Mindestlohn zahlt und keine Beiträge an die SOKA-Bau abführt. Unternehmen, die regelmäßig mit Subunternehmen zusammenarbeiten, sollten diese sorgfältig auswählen und über Möglichkeiten der Begrenzung von Haftungsrisiken nachdenken, zum Beispiel durch vertragliche Vereinbarungen.

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