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  • 14.12.2020

    Harter Lockdown ab dem 16.12.2020

    Neue Beschränkungen für Einzelhandel und Dienstleistungen

  • Foto: Stefan Rommelfanger
    Standortpolitik

    Stefan Rommelfanger

    Tel.: 0651 9777-930
    stefan.rommelfanger@trier.ihk.de

Ab Mittwoch, 16. Dezember 2020 gilt in Rheinland-Pfalz die Vierzehnte Corona-Bekämpfungsverordnung (PDF). Die Verordnung ist bis zum 10. Januar 2021 befristet. Die Corona-Bekämpfungsverordnungen, die zugehörigen Auslegungshilfen und sonstige Rechtsgrundlagen der Landesregierung Rheinland-Pfalz finden Sie auf der Homepage der Landesregierung.

Die wichtigsten Auflagen für Handel und Dienstleistungen auf einen Blick:
  • Gewerbliche Einrichtungen sind für den Kundenverkehr geschlossen. Abhol-, Liefer- und Bringdienste nach vorheriger Bestellung sind zulässig. Ausnahmswiese geöffnet bleiben dürfen:
    1. Einzelhandelsbetriebe für Lebensmittel, Direktvermarkter von Lebensmitteln, Getränkemärkte, Drogerien, Babyfachmärkte
    2. Verkaufsstände auf Wochenmärkten, deren Warenangebot den zulässigen Einzelhandelsbetrieben entspricht,
    3. Apotheken, Sanitätshäuser, Reformhäuser,
    4. Tankstellen,
    5. Banken und Sparkassen, Poststellen,
    6. Reinigungen, Waschsalons,
    7. Zeitungs- und Zeitschriftenverkauf,
    8. Tierbedarfsmärkte und Futtermittelmärkte,
    9. Großhandel.
  • Der Verkauf von Weihnachtsbäumen ist gestattet.
  • Bietet eine Einrichtung neben erlaubten Waren oder Dienstleistungen weitere Waren oder Dienstleistungen an, ist dies zulässig, soweit das weitere Waren- oder Dienstleistungsangebot nicht den Schwerpunkt des Verkaufs oder Angebots bildet.
  • Der Verkauf oder Erwerb von pyrotechnischen Gegenständen ist untersagt.
  • In allen Arbeits- und Betriebsstätten gilt die Maskenpflicht. Ausgenommen davon sind die dort beschäftigten Personen, sofern am jeweiligen Platz der Arbeits-oder Betriebsstätte der Mindestabstand von 1,5 Metern eingehalten werden kann.
  • Dienstleistungs- und Handwerksbetriebe: Kann das Abstandsgebot zwischen Personen wegen der Art der Dienstleistung nicht eingehalten werden, wie in Friseursalons, Kosmetikstudios, Wellnessmassagesalons, Tattoo- oder Piercing-Studios und ähnlichen Betrieben, ist die Tätigkeit untersagt. Erlaubt sind Dienstleistungen, die hygienischen oder medizinischen Gründen dienen, wie bei Optikern, Hörgeräteakustikern, in Fußpflegeeinrichtungen (kosmetische Anwendungen sind untersagt), bei der Podologie, bei Physio-, Ergo- und Logotherapien oder Ähnliches.

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