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01.05.2013

Hilfe, die Prüfung naht, was nun?


Dieser Text ist vom 01.05.2013 und könnte inhaltlich veraltet sein.

Berufliche Zwischen- und Abschlussprüfungen kurz und knapp – eine Orientierungshilfe der IHK Trier

Abs.: neues-ausbildungsunternehmen@googlemail.de
An: schranz@trier.ihk.de, roumen@trier.ihk.de

Sehr geehrte Frau Schranz,
sehr geehrte Frau Roumen,
wie Sie wissen, bilden wir erst seit gut einem Jahr in den beiden Ausbildungsberufen „Bürokaufmann“ und „Industriemechaniker“ aus. Jetzt ist uns bewusst geworden, dass unsere beiden Auszubildenden demnächst zur Zwischenprüfung anstehen müssten. Können Sie bitte prüfen, ob das korrekt ist und uns ggf. über das weitere Prozedere informieren?
Vielen Dank für Ihre Bemühungen.
Mit freundlichen Grüßen
Neues Ausbildungsunternehmen GmbH

Jakob Musterkirchen
Geschäftsführer


Sehr geehrter Herr Musterkirchen,
vielen Dank für Ihre E-Mail. Sie haben Recht: In der Hälfte ihrer Ausbildung stehen Ihre beiden Auszubildenden zur Zwischenprüfung an. Jedoch müssen Sie sich zunächst noch keine Gedanken um das weitere Prozedere machen. Wir werden Sie automatisch zirka sechs Monate vor der Zwischenprüfung anschreiben und Sie bitten, Ihre „Prüflinge“ schriftlich bis zum dort angegebenen Termin anzumelden.
Rund drei Wochen vor dem Termin der Prüfungen erhalten Ihre Auszubildenden von uns eine formale Einladung zur schriftlichen Zwischenprüfung. Dieses Schreiben enthält alle notwendigen Informationen, die sie für einen reibungslosen Ablauf der Zwischenprüfung benötigen. Es enthält aber auch die Aufforderung, sowohl den Ausbildungsbetrieb als auch die zuständige Berufsbildende Schule über Ort und Termin der schriftlichen Prüfung schnellstmöglich zu informieren.
Auf eine kleine Besonderheit möchten wir Sie aber schon an dieser Stelle hinweisen: Ihre Auszubildende im Beruf der Bürokauffrau legt eine Zwischenprüfung in tradierter Form ab, während es sich bei Ihrem angehenden Industriemechaniker um eine sogenannte gestreckte Abschlussprüfung handelt.
Worin die Unterschiede zwischen einer Zwischenprüfung und einer gestreckten Abschlussprüfung liegen, haben wir in dem beigefügten Informationsblatt dargestellt.
Dieses Informationsblatt wird Ihnen auch viele Fragen beantworten, die Sie sich – gerade als erstmalig ausbildendes Unternehmen – im Zusammenhang mit dem Thema berufliche Prüfungen stellen.
Sollten Sie dann noch weitere Fragen haben, zögern Sie nicht, uns anzurufen:
Beate Schranz, Telefon: (06 51) 97 77-3 51, schranz@trier.ihk.de,
Monika Roumen, Telefon: (06 51) 97 77-3 52, E-Mail: roumen@trier.ihk.de.

Mit freundlichen Grüßen
Ihre Industrie- und Handelskammer Trier


WELCHE PRÜFUNGEN SIND IM LAUFE EINER BERUFSAUSBILDUNG ABZULEGEN?
Zunächst kennt das Berufsbildungsgesetz (BBiG) zwei Arten von Prüfungen: die Zwischen- und die Abschlussprüfung.
Die Zwischenprüfung ist – wie ihr Name schon sagt – ein Test auf „halbem Wege“. Folgende Punkte sind in dem Zusammenhang zu beachten:
•    Auszubildende, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, müssen mit der Anmeldung zur Zwischenprüfung einen Nachweis über die sogenannte Nachuntersuchung nach dem Jugendarbeitsschutzgesetz einreichen. Für diese Untersuchung benötigen sie einen Berechtigungsschein, der über die Stadtverwaltung beziehungsweise Verbandsgemeindeverwaltung ihres Wohnortes zu beziehen ist. Die Untersuchung selbst wird vom Hausarzt durchgeführt und bescheinigt.
•    An den von der IHK durchgeführten Zwischenprüfungen besteht eine Teilnahmepflicht; wer nicht daran teilnimmt, kann leider nicht zur Abschlussprüfung zugelassen werden.
•    Zur Zwischenprüfung haben die Prüfungsteilnehmer ihre Ausbildungsnachweise (= Berichtshefte) mitzubringen. Das Führen der Berichtshefte ist verbindliche Voraussetzung für die Zulassung zur Abschlussprüfung.
•    Der Nachweis der Teilnahme an der Zwischenprüfung ist Zulassungsvoraussetzung für die Abschlussprüfung.
Durch die Abschlussprüfung ist festzustellen, ob der Prüfungsteilnehmer die erforderlichen Fertigkeiten beherrscht, die notwendigen praktischen und theoretischen Kenntnisse besitzt und mit dem ihm im Berufsschulunterricht vermittelten Lehrstoff vertraut ist.
Auszubildende, die überdurchschnittliche Leistungen in Schule und Betrieb erzielt haben, können auch schon zu einem früheren Prüfungstermin als im Vertrag vorgesehen zur Abschlussprüfung zugelassen werden. Diese vorzeitige Zulassung kann bei der IHK Trier beantragt werden

ABER: WAS IST DENN EIGENTLICH EINE "GESTRECKTE ABSCHLUSSPRÜFUNG"?
Diese Frage lässt sich am einfachsten beantworten, wenn wir die klassische Zwischen- und Abschlussprüfung der „gestreckten Abschlussprüfung“ gegenüberstellen.

Klassische Zwischen- und Abschlussprüfung Gestreckte Abschlusspprüfung
Die Zwischenprüfung erfolgt etwa in der Hälfte der Ausbildungszeit losgelöst von der Abschlussprüfung.

Sie hat zum Ziel, den Ausbildungsstand der Azubis zu ermitteln, damit etwaige Lücken noch rechtzeitig bis zur Abschlussprüfung geschlossen werden können.
Sie erfolgt schriftlich.

Das Ergebnis (Note) der Zwischenprüfung fließt daher auch nicht in die Abschlussprüfung ein.

Die Abschlussprüfung findet am Ende der Ausbildungszeit in Form einer schriftlichen und mündlichen/praktischen Prüfung statt.

In einzelnen Ausbildungsberufen werden Teile der Abschlussprüfung bereits im Laufe der Ausbildung absolviert. Hier handelt es sich um eine besondere Form der Abschlussprüfung. Dabei legen die Auszubildenden ihre Prüfung in zwei Teilen zu unterschiedlichen Zeiten ab – und zwar am Ende des zweiten und am Ende des dritten Ausbildungsjahres.

Sie besteht aus Teil 1 und Teil 2. Die bisherige Zwischenprüfung wird aufgewertet, indem ihr Ergebnis als Teil 1 in das Gesamtergebnis der Abschlussprüfung einfließt. Eine Übersicht über die Berufe, für die die gestreckte Abschlussprüfung gilt, hat das Bundesinstitut für Berufsbildung (BIBB) unter www.prueferportal.org/html/729.php zusammengestellt.

Bei den gewerblich-technischen Berufen bestehen beide Teile aus einer schriftlichen und praktischen Prüfung; bei den kaufmännischen Berufen hingegen bestehen sie bei Teil 1 nur aus einer schriftlichen, bei Teil 2 aus einer schriftlichen und mündlichen Prüfung.


WAS PASSIERT, WENN EIN AUSZUBILDENDER NICHT ZUR PRÜFUNG ANTRETEN KANN?
Sowohl für die Zwischen- als auch für die Abschluss- beziehungsweise gestreckte Abschlussprüfung gilt:
Sollte ein Auszubildender aufgrund von Krankheit nicht zur Prüfung antreten können, ist die IHK Trier darüber noch vor Prüfungsbeginn telefonisch zu informieren; eine schriftliche Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung ist unverzüglich nachzureichen.

WANN ENDET DAS AUSBILDUNGSVERHÄLTNIS?
Bei bestandener Abschlussprüfung endet das Ausbildungsverhältnis am Tag der Feststellung des Gesamtergebnisses. Über das Ergebnis stellt die IHK dem Auszubildenden ein Zeugnis aus.
Bei nicht bestandener Abschlussprüfung endet das Ausbildungsverhältnis mit dem im Vertrag vorgesehenen Termin. Es verlängert sich auf Verlangen des Auszubildenden bis zur nächstmöglichen Wiederholungsprüfung, höchstens um ein Jahr. Eine nicht bestandene Abschlussprüfung kann zweimal wiederholt werden.

WANN IST EINE PRÜFUNG NICHT BESTANDEN?
Wann eine Prüfung als nicht bestanden gilt, ist der Ausbildungsverordnung des jeweiligen Ausbildungsberufes zu entnehmen.

WAS PASSIERT, WENN DIE AUSBILDUNG LAUT VERTRAG VOR DEM PRÜFUNGSTERMIN ENDET?
Das Ausbildungsverhältnis endet zu dem im Ausbildungsvertrag vereinbarten Datum, es sei denn, der Auszubildende möchte, dass seine Ausbildung bis zum Abschluss der Prüfung verlängert wird.

WIE ERFAHREN DIE PRÜFUNGSTEILNEHMER AM SCHNELLSTEN IHRE SCHRIFTLICHEN PRÜFUNGSERGEBNISSE?
Besonders Eilige finden ihre vorläufigen Prüfungsergebnisse auf www.ihk-trier.de unter dem Stichwort Prüfungsergebnisse.
Um vorläufige Ergebnisse handelt es sich deshalb, weil sie erst mit Beschlussfassung des Prüfungsausschusses rechtskräftig sind.
Wenn sie weitere Fragen rund um das Thema Zwischen- und Abschlussprüfung haben, steht Ihnen bei der IHK Trier ein Team aus insgesamt fünf Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern zur Verfügung:


Ansprechpartner Wofür?
Beate Schranz
Telefon: (06 51) 97 77-3 51,
E-Mail: schranz@trier.ihk.de
kaufmännische Berufe, Fachkraft für Lagerlogistik, Fachlagerist, Kosmetiker
Monika Roumen
Telefon: (06 51) 97 77-3 52,
E-Mail: roumen@trier.ihk.de
Berufe im Gastgewerbe, Weinküfer (ab 1. August 2013: Weintechnologe), Floristen, Gestalter für visuelles Marketing, Metall- und Elektroberufe, Verfahrensmechaniker, Druck- und Medienberufe
Anne Schleidweiler
Telefon: (06 51) 97 77-3 53,
E-Mail: schleidweiler@tier.ihk.de
IT-Berufe, Mechatroniker, Fachkraft für Lebensmitteltechnik, Maschinen- und Anlagenführer FR Lebensmitteltechnik
Thomas Mersch
Telefon: (06 51) 97 77-3 40,
E-Mail: mersch@trier.ihk.de
Tierpfleger, Bauzeichner, Berufskraftfahrer, technische Systemplaner/technische Produktdesigner (vormals technische Zeichner), Holzmechaniker
Christian Reuter
Telefon: (06 51) 97 77-3 50,
E-Mail: reuter@trier.ihk.de
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