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  • Hinweisgeberschutzgesetz verabschiedet – was jetzt auf Mitgliedsunternehmen zukommt

    Nachdem das Hinweisgeberschutzgesetz (HinSchG) von Bundestag und Bundesrat verabschiedet wurde, müssen Unternehmen künftig sicherstellen, dass Hinweisgeberinnen und Hinweisgeber keine Nachteile erfahren, wenn sie Missstände melden.

  • Recht und Steuern

    Asta-Birgitta Heesen-Sturmhöfel

    Tel.: 0651 9777-411
    Fax: 0651 9777-405
    heesen@trier.ihk.de

Nachdem das Hinweisgeberschutzgesetz (HinSchG) von Bundestag und Bundesrat verabschiedet wurde, müssen Unternehmen künftig sicherstellen, dass Hinweisgeberinnen und Hinweisgeber keine Nachteile erfahren, wenn sie Missstände melden.
Mit diesem Gesetz wird die sog. Whistleblower-Richtlinie (EU) umgesetzt. Es verpflichtet Unternehmen dazu, Meldestellen einzurichten und Hinweisgeberinnen und Hinweisgeber vor möglichen Benachteiligungen, wie beispielsweise Kündigung oder Mobbing, zu schützen. Diese Meldestellen dienen als zentrale Anlaufstelle für Whistleblower, um Gesetzesverstöße oder andere Fehlverhalten im Unternehmen zu melden.

Die Zeit drängt! 

Beschäftigungsgeber mit einer Zahl von mehr als 249 Mitarbeitenden haben nun weniger als einen Monat Zeit, ein geeignetes System zum Schutz von Hinweisgebern zu implementieren. Eine letzte Schonfrist gibt es allerdings: erst nach weiteren 6 Monaten können Bußgelder bis zu 50.000 Euro wegen der fehlenden Einrichtung von Meldekanälen verhängt werden. Zwar haben Unternehmen mit 50 bis 249 Beschäftigten mit einer Umsetzungsfrist bis zum 17.12.2023 noch etwas mehr Zeit, aber auch für sie ist es ratsam, sich umgehend mit der Thematik auseinanderzusetzen. 

Darauf kommt es jetzt an:

Unternehmen sollten sich zunächst über die Anforderungen des Hinweisgeberschutzgesetzes informieren. Anschließend sollten sie ein Konzept zur Schaffung einer internen Meldestelle entwickeln, sowie klare Richtlinien für den Umgang mit eingehenden Hinweisen definieren.

Grundsätzlich ist es ratsam, potenziellen Hinweisgebern die Abgabe einer Meldung so einfach wie möglich zu machen. Beschäftigungsgeber sollten also - beispielsweise auf der Unternehmens-Website - leicht zugänglich und verständlich über die Meldemöglichkeiten und die Bearbeitung von Meldungen aufklären. Und: auch wenn das HinSchG nicht dazu verpflichtet, anonyme Meldungen zu ermöglichen, liegt es im Eigeninteresse der Unternehmen, die Bearbeitung von anonymen Meldungen sicherzustellen. Auf diese Weise kann letztlich vermieden werden, dass sich Hinweisgebende an externe Meldestellen wenden.

Neben der Möglichkeit, schriftlich und mündlich melden zu können, muss das Unternehmen auch einen persönlichen Austausch auf Wunsch des Hinweisgebers ermöglichen. Und bei allem gilt: Daten im Zusammenhang mit der Meldung müssen DSGVO-konform verarbeitet werden.

Eine attraktive Variante für KMU

Für kleinere und mittlere Unternehmen (KMU) von 50 bis 249 Beschäftigten ermöglicht das Gesetz in § 14 Abs. 2 die Einrichtung einer gemeinsamen Meldestelle. Auch wenn die Pflicht zur Bearbeitung von Meldungen durch das Abstellen der Verstöße und Rückmeldung an den Hinweisgeber bei den einzelnen Unternehmen bleibt, dürfte dies eine interessante Möglichkeit für KMU’s sein, den Anforderungen des Hinweisgeberschutzgesetzes zu entsprechen. 

Webinar zum HinSchG bietet detaillierten Überblick

In unserem Webinar informiert Sie Herr Prof. Dr. iur. Martin Spaetgens; Fachanwalt für Medizinrecht, Arbeitsrecht, Handels- und Gesellschaftsrecht; Experte im Bereich Compliance (Spaetgens Rechtsanwälte, Trier) über die wichtigsten Aspekte des HinSchG und zeigt Ihnen auf, welche Schritte Sie jetzt unternehmen müssen. Wir geben Ihnen außerdem konkrete Handlungsempfehlungen an die Hand, damit Sie die Anforderungen des HinSchG erfolgreich umsetzen können.

Einloggen zum Webinar können Sie sich über diesen Link. Gegebenenfalls werden Sie aufgefordert, die App zur Teilnahme herunterzuladen, alternativ können Sie auch direkt über einen Internetbrowser teilnehmen. Sie müssen anschließend Ihren Namen eingeben und können Ihre Audio- und Videoeinstellungen vornehmen.

Um unangenehme Störgeräusche zu vermeiden, bitten wir Sie, Ihr Mikrofon auszuschalten und nur dann zu aktivieren, wenn Sie eine Wortmeldung haben. Gerne können Sie auch die Handmeldungs- und Chatfunktion verwenden. Wir bitten Sie außerdem, Ihre Kamera für die gesamte Veranstaltung zu deaktivieren.

Weitere Hinweise zur Verwendung von MS Teams finden Sie unter Downloads.

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