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IHK Trier


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  • IHK-Beiträge: Die häufigsten Fragen und Antworten

  • Organisation

    Barbara Meuter

    Tel.: 0651 9777-622
    Fax: 0651 9777-97622
    meuter@trier.ihk.de

    Organisation

    Ines Kopatz

    Tel.: 0651 9777-621
    Fax: 0651 9777-97622
    kopatz@trier.ihk.de

  • Wie entsteht die Zugehörigkeit zur IHK?

    Die IHK-Zugehörigkeit wird durch das IHK-Gesetz (IHKG) geregelt. Es bedarf daher keiner ausdrücklichen Beitrittserklärung. Gewerbeämter und Amtsgerichte informieren die jeweils zuständige IHK über die erfolgten Gewerbeanmeldungen beziehungsweise Eintragungen im Handelsregister.
  • Wer gehört der IHK an?

    Zur IHK Trier gehören, sofern sie zur Gewerbesteuer veranlagt sind (auf die tatsächliche Zahlung der Gewerbesteuer kommt es dabei nicht an), natürliche Personen, Handelsgesellschaften, andere nicht rechtsfähige Personenmehrheiten und juristische Personen des privaten und des öffentlichen Rechts, welche im Bezirk der IHK (= Region Trier) entweder eine gewerbliche Niederlassung oder eine Betriebsstätte oder eine Verkaufsstelle unterhalten.
  • Sonderfälle der IHK-Zugehörigkeit

    • Bei ruhendem Geschäftsbetrieb bleibt die IHK-Zugehörigkeit bestehen. In diesen Fällen wird auch der Grundbeitrag erhoben. Unternehmen sind auch dann Zugehörige, wenn sie in deren IHK-Bezirk nur eine unselbstständige Betriebsstätte unterhalten. Was unter einer Betriebsstätte zu verstehen ist, ergibt sich aus § 12 der Abgabenordnung.
    • Komplementärgesellschaften sind in vollem Umfang IHK-zugehörig und beitragspflichtig. Damit soll dem Ziel einer möglichst breiten Verteilung der Grundbeiträge auf alle Mitgliedsunternehmen Rechnung getragen werden. Kapitalgesellschaften, deren gewerbliche Tätigkeit sich in der Komplementärfunktion in einer ebenfalls der IHK zugehörigen Personengesellschaft erschöpft, erhalten auf Antrag eine hälftige Grundbeitragsermäßigung.
    • Bau- und Montagestellen haben demzufolge einen Betriebsstättencharakter und werden der IHK zugeordnet, wenn sie länger als sechs Monate bestehen.
    • Für das Reisegewerbe gilt als Niederlassung der Gemeinde, in der sich der Mittelpunkt der gewerblichen Tätigkeit befindet (§35a Abs. 3 GewStG). Liegt dieser Mittelpunkt im Bezirk der IHK Trier, so trifft auch hier die IHK-Zugehörigkeit zu.
  • Wann beginnt und wann endet die Beitragspflicht?

    Die Beitragspflicht besteht, so lange ein Unternehmer der IHK angehört, was wiederum vom Beginn und Ende der Gewerbesteuerpflicht und der Existenz einer gewerblichen Niederlassung oder Betriebsstätte oder Verkaufseinrichtung im IHK-Bezirk abhängt. Der IHK-Beitrag ist als Jahresbeitrag von der Dauer der Mitgliedschaft im Kalenderjahr unabhängig und muss jeweils in voller Höhe beglichen werden.

    Durch Liquidations- oder Insolvenzverfahren wird die Beitragspflicht zunächst nicht berührt. Im umgekehrten Fall erlischt die IHK-Zugehörigkeit und damit die Beitragspflicht mit dem Monat der Beendigung der gewerblichen Tätigkeit.
  • Wann ist der Beitrag fällig?

    Mit dem Zugang des Bescheides wird der veranlagte Beitrag fällig und ist innerhalb der Zahlungsfrist von einem Monat zu entrichten.
  • Wie berechnet sich der Beitrag?

    Auf der Grundlage des IHK-Gesetzes und der von den gewählten Unternehmensvertretern in der IHK-Vollversammlung erlassenen  Beitragsordnung werden Grundbeiträge und Umlagebeiträge erhoben. Der IHK-Beitrag setzt sich also aus den zwei Komponenten, Grundbeitrag und Umlage, zusammen. Die jährlich von der Vollversammlung zu beschließende Wirtschaftssatzung bestimmt die Höhe der Grundbeiträge und den Hebesatz für die Berechnung des Umlagebeitrages.

    Der Grundbeitrag
    Als Grundbeiträge werden erhoben:

    Von IHK-Mitgliedern, die nicht im Handels- oder Genossenschaftsregister eingetragen sind und deren Gewerbebetrieb nach Art und Umfang einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb nicht erfordert

    • 46 € bei einem Gewerbeertrag, hilfsweise Gewinn aus Gewerbebetrieb über 5200 € bis 10 000 €
    • 102 € bei einem Gewerbeertrag, hilfsweise Gewinn aus Gewerbebetrieb über 10 000 € bis 25 000 €
    • 205 € bei einem Gewerbeertrag, hilfsweise Gewinn aus Gewerbebetrieb über 25 000 € bis 50 000 €
    • 306 € bei einem Gewerbeertrag, hilfsweise Gewinn aus Gewerbebetrieb über 50 000 € bis 100 000 €
    • 490 € bei einem Gewerbeertrag, hilfsweise Gewinn aus Gewerbebetrieb über 100 000 € bis 200 000 €
    • 690 € bei einem Gewerbeertrag, hilfsweise Gewinn aus Gewerbebetrieb über 200 000 €.
    Existenzgründer sind vom Beitrag befreit, wenn ihr Gewerbeertrag oder Gewinn aus Gewerbebetrieb 25 000 € nicht übersteigt; weitere gesetzliche Voraussetzungen sind entsprechend zu beachten.

    Von IHK-Mitgliedern, die im Handels-, Genossenschafts- oder Vereinsregister eingetragen sind oder deren Gewerbebetrieb nach Art und Umfang einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb erfordert,

    • 205 € bei einem Gewerbeertrag/ Gewinn bis 50 000 €
    • 306 € bei einem Gewerbeertrag/ Gewinn über 50 000 € bis 100 000 €
    • 490 € bei einem Gewerbeertrag/ Gewinn über 100 000 € bis 200 000 €
    • 690 € bei einem Gewerbeertrag/ Gewinn über 200 000 €.

    Von allen IHK-Mitgliedern, die vorstehende Voraussetzungen erfüllen und mehr als

    • 500 Arbeitnehmer haben 5000 €
    • 750 Arbeitnehmer haben 7500 €
    • 1000 Arbeitnehmer haben 10 000 € .

    Der Umlagebeitrag

    Der Umlagebeitrag wurde seit 2010 kontinuierlich von 0,39 Prozent auf aktuell 0,16 Prozent des Gewerbeertrages beziehungsweise Gewinns aus Gewerbebetrieb gesenkt. Auf den Grundlagen des IHKG in Verbindung mit der Abgabenordnung (AO) teilen die Finanzverwaltungen der IHK die entsprechenden Bemessungsgrundlagen (BMG) mit, die bei natürlichen Personen und Personengesellschaften einmal um einen Freibetrag in Höhe von 15 340 € gekürzt werden. Die erhaltenen Zahlen werden unter Beachtung der einschlägigen Datenschutzbestimmungen und unter Wahrung des Steuergeheimnisses nur zum Zwecke der Beitragsveranlagung verwandt.

    Da der Gewerbeertrag als BMG für das laufende Kalenderjahr zum Zeitpunkt der Veranlagung noch nicht bekannt ist, wird eine (vorläufige) Vorauszahlung des Grundbeitrages und der Umlage auf der Grundlage des letzten der IHK vorliegenden oder von IHK-Mitgliedern mitgeteilten Gewerbeertrages beziehungsweise Gewinns aus Gewerbebetrieb erhoben. Demzufolge erfolgt die eigentliche Abrechnung des Bemessungsjahres erst nach Vorliegen der endgültigen Zahlen vom Finanzamt. Dies führt meist nach zwei bis vier Jahren zu einer Nachzahlung oder Erstattung für das bis dato vorläufig abgerechnete Jahr. Spätere Betriebsprüfungen können ebenfalls noch zu einer korrigierten Abrechnung mit Nachzahlung oder Erstattung führen.
  • Wie werden gemischtgewerbliche Betriebe veranlagt?

    Führt ein Handwerksunternehmen gleichzeitig auch ein nichthandwerkliches Gewerbe aus - zum Beispiel Verkauf von Handelsware - (=gemischtgewerblicher Betrieb), so gehört es mit seinem nichthandwerklichen Anteil der IHK an. Beitragspflicht entsteht bei gemischtgewerblichen Unternehmen, sofern der Gewerbebetrieb nach Art und Umfang einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb erfordert und mit dem weder handwerklichen noch handwerksähnlichen Betriebsteil einen Umsatz von mehr als 130 000 € erzielt.
    Ab dem Geschäftsjahr 2006 erfolgt eine Veranlagung zum hälftigen Grundbeitrag. Der Umlagebeitrag wird nach der Umlageregelung erhoben, die für alle IHK-Mitglieder gilt.
  • Gelten für Inhaber von Apotheken, Angehörige von freien Berufen, Land- und Forstwirtschaft

    • Apotheken sind Gewerbebetriebe und als solche IHK-zugehörig. Inhaber einer Apotheke werden mit einem Viertel ihres Gewerbeertrages zum IHK-Beitrag veranlagt.
    • Angehörige freier Berufe sind IHK-zugehörig, sofern sie oder die Gesellschaft im Handelsregister eingetragen sind.Die „freien Berufe“ sind im Wesentlichen in § 18 Einkommensteuergesetz (zum Beispiel Rechtsanwälte, Ärzte, Ingenieure, Architekten, Steuerberater etc.) aufgeführt. IHK-Mitglieder, die oder deren sämtliche Gesellschafter einer oder mehreren Kammern anderer freier Berufe angehören, werden mit einem Zehntel der BMG zum IHK-Beitrag veranlagt. Das Vorliegen der Voraussetzungen muss nachgewiesen werden.
    • Land- und forstwirtschaftliche Betriebesind IHK-zugehörig, wenn sie auf einem im IHK-Bezirk gelegenen Grundstück im Rahmen der Land- oder Forstwirtschaft gewerblich tätig sind und entsprechende Einkünfte aus Gewerbebetrieb erzielen; sie werden mit einem Zehntel der BMG zum IHK-Beitrag veranlagt. Das Vorliegen der Voraussetzungen muss nachgewiesen werden. Diese Reduzierung gilt nicht für gewerbliche Tätigkeiten, die einen landwirtschaftsfremden Zweck verfolgen.
  • Verjähren IHK-Beitragsansprüche?

    Hier gelten die Vorschriften der Abgabenordnung (AO) mit folgenden Fristen:

    • Festsetzungsverjährung: vier Jahre für die Erst-Veranlagung (vorläufige) und zwei Jahre für die Abrechnung (nach Erhalt der
    endgültigen Zahlen)
    • Zahlungsverjährung: fünf Jahre
    Die Fristen beginnen mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem der Anspruch erstmals fällig geworden ist und werden durch schriftliche Geltendmachung (Mahnung etc.) entsprechend verlängert.
  • Was passiert, wenn der Beitrag nicht gezahlt wird?

    Beiträge, die nach der unter Punkt 5 genannten Zahlungsfrist nicht beglichen sind, werden mit einer neuen Zahlungsfrist von 14
    Tagen angemahnt. Bleibt auch danach der Zahlungseingang offen, wird nach Ablauf dieser Zahlungsfrist der Einzug der säumigen
    Beiträge über die örtlich zuständige Stadt beziehungsweise Verbandsgemeindekasse in die Wege geleitet.

    Wichtiger Hinweis: In diesem Fall entstehen Ihnen gemäß Gebührenverzeichnis Zusatzkosten in Höhe von 78,50 €, zuzüglich Kosten der kommunalen Vollstreckungsstelle. Es ist für IHK-Mitglieder also wesentlich günstiger, den Beitrag im Rahmen des Zahlungsziels von einem Monat zu überweisen.
  • Sind IHK-Beiträge steuerlich abzugsfähig?

    Die Beiträge sind öffentliche Abgaben und somit steuerlich abzugsfähige Betriebsausgaben, enthalten jedoch keine Umsatzsteuer, die als Vorsteuer geltend gemacht werden kann.

Erläuterungen zum IHK-Beitragsbescheid

  • 1 Identnummer

    Unter dieser Nummer werden bei der IHK Trier Ihre firmenspezifischen Daten geführt. Nennen Sie diese bei Anfragen zum Thema Beitrag bitte immer zuerst, damit wir Ihnen schnell die gewünschten Erläuterungen geben können.

  • 2 Beitragsabrechnung

    Der bisherige Bescheid für dieses Beitragsjahr war „vorläufig“ und wird jetzt nach Erhalt der endgültigen Zahlen vom zuständigen Finanzamt gemäß der jeweils gültigen Haushalts- beziehungsweise Wirtschaftssatzung abgerechnet. Je nach Gewerbeertrag/ Gewinn aus Gewerbebetrieb kann es zu einer Nachzahlung, aber auch zu einer Erstattung von zuviel gezahltem Beitrag kommen. Wie Sie aus dem abgedruckten Musterbescheid ersehen können, setzt sich der IHK-Beitrag aus zwei Komponenten, dem Grundbeitrag und der Umlage, zusammen. Details zu diesen beiden Komponenten entnehmen Sie bitte den nachstehenden Erläuterungen.

  • 3 Vorläufige Veranlagung

    Gemäß Wirtschaftssatzung übersenden wir Ihnen mit der Hauptveranlagung (in der Regel im Februar beziehungsweise April jeden Jahres) für das laufende Wirtschaftsjahr die so genannte "Vorläufige Veranlagung", die nach Erhalt der endgültigen Zahlen, meistens ein bis drei Jahre später, abgerechnet wird. Diese Beitragsrechnung basiert auf dem zuletzt abgerechneten Gewerbeertrag / Gewinn aus Gewerbebetrieb, zum Beispiel 2018, und wird dann - wie erwähnt - später abgerechnet. Im Falle einer Erstveranlagung wird der von der IHK-Vollversammlung in der Wirtschaftssatzung beschlossene Mindest-Grundbeitrag "vorläufig" veranlagt. Auch in diesem Fall erfolgt die Abrechnung später. Neben dem Grundbeitrag wird gemäß der Wirtschaftssatzung auch eine Umlage erhoben. Diese beträgt 0,16 Prozent vom Gewerbeeertrag / Gewinn aus Gewerbebetrieb unter Berücksichtigung eines Freibetrags in Höhe von 15 340 € bei natürlichen Personen und Personengesellschaften.

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