Sprungmarken zu den wichtigsten Seitenabschnitten


Suche Hauptnavigation A-Z Übersicht Hauptinhalt Servicelinks


IHK Trier


Seitenkopf

Seitenhauptinhalt

01.04.2008

IHK-Sachverständige - kompetent und neutral


Dieser Text ist vom 01.04.2008 und könnte inhaltlich veraltet sein.

Sorgfältiges Auswahlverfahren garantiert hohes Qualitätsniveau

Rund 7 500 Sachverständige haben die Industrie- und Handelskammern für unterschiedlichste Bereiche bestellt. Weil sie als öffentlich bestellte Gutachter Kompetenz und Unabhängigkeit ständig unter Beweis stellen, haben ihre Urteile besonderes Gewicht. Davon profitiert die Wirtschaft.

Im hochtechnisierten Alltag mit vielen komplizierten technischen und wirtschaftlichen Vorgängen spielen Sachverständige als Berater, Schlichter und Gutachter eine immer wichtigere Rolle. Ihre Beratung erleichtert Entscheidungen, ihr Gutachten hilft, Differenzen zwischen Vertragspartnern sachgerecht zu lösen. Regierungen und Parlamente greifen auf Sachverständigenkommissionen zurück, Gerichte benötigen Sachverständige zur Klärung von Sachverhalten, um sie juristisch eindeutig werten zu können, Versicherungen setzen sie zur Schadensermittlung und Bewertung ein; auch jeder Bürger nimmt die Hilfe eines Sachverständigen in Anspruch, wenn er einen Bauschaden beweisen, den Wert eines geerbten Hausgrundstücks erfahren oder eine Schadensursache untersuchen lassen möchte. Bei einem Verkehrsunfall soll der Schaden an einem Auto festgestellt, in einem Ehe-Scheidungsprozess der Wert des Hausrats ermittelt werden.

UNTERNEHMEN BRAUCHEN GUTACHTER
Unternehmen machen keine Ausnahme. Wenn die Zuliefer-Firma die vereinbarte gleich bleibende Qualität nicht einhält, Behörden ausreichende Umweltschutzmaßnahmen als nicht ordnungsgemäß bemängeln oder Kunden vor Gericht überzogene Ansprüche durchsetzen wollen, hilft dem Unternehmer meist nur das fundierte Gutachten eines kompetenten Sachverständigen. Das Schuldrecht, das die Gewährleistungsfrist auf zwei Jahre ausgeweitet hat, wird die „Gutachtenkultur“ weiter fördern, denn der Endverkäufer muss bei Reklamationen bis zwei Jahre nach dem Verkauf dafür einstehen, wenn das Produkt zum Zeitpunkt des Verkaufs fehlerhaft war. Ohne das fundierte Urteil eines Gutachters kann ein solcher Beweis oft nicht geführt werden. Darüber hinaus werden Sachverständige gebraucht, wenn gefährliche Anlagen, sicherheitsrelevante Einrichtungen oder gesundheitsgefährdende Produkte in gewissen zeitlichen Abständen zu überprüfen sind. Aktuelles Beispiel sind die Themen: Altautoentsorgung, Verpackungsverordnung, Emissionshandel, Geldspielautomaten.

Bei den komplizierten Sachverhalten sind die Gerichte zunehmend auf die Unterstützung der Sachverständigen angewiesen; Untersuchungen haben gezeigt, dass über 90 Prozent aller gerichtlichen Entscheidungen mit den abgegebenen Sachverständigengutachten übereinstimmen. Dies gilt nicht nur für Aufsehen erregende Strafprozesse, sondern auch für alltägliche zivilrechtliche Fälle. Hier ist der Sachverständige nach dem Willen des Gesetzes „Gehilfe des Richters“. Ihm soll er das notwendige Sachwissen vermitteln. Dies zeigt, dass der Sachverständige eine hohe Verantwortung zu tragen hat und seine Gutachten einen erheblichen, oft streitentscheidenden Einfluss für die Beteiligten haben.

SCHIEDSGUTACHTEN LEGT STREIT OHNE GERICHT BEI
Wollen Parteien eine Meinungsverschiedenheit (zum Beispiel über eine angemessene Gewerberaummiete oder die Bewertung eines Unternehmens bei Auflösung des Gesellschaftsverhältnisses) außergerichtlich beenden, können sie dies mit einem Schiedsgutachten erreichen, das für die Parteien eine endgültige verbindliche Grundlage darstellt. Der Sachverständige wird in diesen Fällen als Schiedsgutachter auf der Basis eines zwischen den Parteien geschlossenen Vertrages tätig.

Vor dem Hintergrund zeit- und kostenraubender Prozesse setzt sich diese Form der außergerichtlichen Regelung unter Einschaltung eines Sachverständigen immer mehr durch und wird bereits bei Abschluss von Kauf- oder Gesellschaftsverträgen als Schlichtungsklausel für den Fall entstehender Differenzen vereinbart. Häufig wird dabei festgelegt, dass die IHK einen für diese Fragestellung geeigneten Sachverständigen als Schiedsgutachter benennt.

DIE IHK WÄHLT SORGFÄLTIG AUS
Durch eine spezielle Regelung in der Gewerbeordnung (Paragraf 36) hat der Gesetzgeber festgelegt, dass nur besonders sachkundige und integre Personen öffentlich bestellt und vereidigt werden können, um auf einem bestimmten Spezialgebiet Gutachten zu erstatten. Die IHK hat die Aufgabe und die Kompetenz, Sachverständige für wirtschaftsbezogene Sachgebiete öffentlich zu bestellen und zu vereidigen. Das Spektrum dieser Sachgebiete ist sehr breit und reicht von A wie Abfallstoffe bis Z wie Zahnarztpraxen. Damit die Sachverständigen den vielfältigen Anforderungen Rechnung tragen, gehen die IHKs bei der Auswahl besonders sorgfältig vor. Das Verfahren – durch die Sachverständigenordnung im Einzelnen geregelt – unterliegt verwaltungsgerichtlicher Nachprüfung. Persönlich geeignet ist nur, wer seine Unparteilichkeit und Glaubwürdigkeit bei der Erstattung von Gutachten und sonstigen Sachverständigentätigkeiten nachweisen kann. Deshalb zeichnen sich Gutachten öffentlich bestellter Sachverständiger durch eine erhöhte Glaubwürdigkeit aus.

Der Sachverständigenbewerber muss nachweisen, dass er in seinem Fachbereich über besondere, das heißt überdurchschnittliche Fachkenntnisse verfügt, die ihn auch in die Lage versetzen, die Arbeiten anderer Fachleute sachverständig zu begutachten und das Ergebnis für den Auftraggeber verständlich und nachvollziehbar zu erläutern. Diese Fachkenntnisse müssen durch Zeugnisse über den beruflichen Werdegang, Referenzen, bereits erstellte Gutachten, wissenschaftliche Ausarbeitungen, Belege über die besondere Spezialisierung und Erfahrung nachgewiesen werden. Darüber hinaus muss der Sachverständigenbewerber spezifische Bestellungsvoraussetzungen für sein Gebiet erfüllen und seine überdurchschnittliche Qualifikation vor einem Fachgremium, das die IHKs gemeinsam für die entsprechenden Fachgebiete installiert haben, unter Beweis stellen. Die besondere Vertrauensstellung des Sachverständigen verlangt darüber hinaus, dass keine Zweifel an seinen charakterlichen Eigenschaften wie persönliche Integrität, hoher Grad charakterlicher Reife und geordneter persönlicher Verhältnisse vorliegen. Es soll sichergestellt werden, dass er seine Aufgabe und die dazu auferlegten Pflichten objektiv, unbeeinflussbar und nach bestem Wissen und Gewissen erfüllen wird.

IHK VERMITTELT SACHVERSTÄNDIGE
Bei der Vermittlung können die miteinander vernetzten IHKs auf das bundesweite Sachverständigenverzeichnis, die über den Deutschen Industrie- und Handelskammertag ins Internet eingestellten Adressen sowie über den dort installierten Suchdienst zurückgreifen. In den Ausnahmefällen, in denen für ein spezielles Fachgebiet kein öffentlich bestellter Sachverständiger vorliegt, können die IHKs auch mit Anschriften so genannter freier Sachverständiger oder bekannten sachkundigen Personen weiterhelfen. Die IHK vermittelt dabei den Sachverständigen auf Anfrage, der Vertragsabschluss muss vom Nachfragenden selbst vorgenommen werden.

Vielfältig sind die Anfragen von Firmen, Gerichten, Behörden und privaten Personen nach geeigneten Experten. In mehr als 2 500 Fällen hat die IHK Trier im Jahr 2007 Sachverständige, Dolmetscher und Übersetzer auf telefonische oder schriftliche Anfrage hin benannt. Zivil- und Strafprozessordnung legen fest, dass öffentlich bestellte Sachverständige bevorzugt zur Erstattung von Gerichtsgutachten heranzuziehen sind.

KOSTEN DES SACHVERSTÄNDIGEN
Wird der Sachverständige für das Gericht tätig, so findet ausschließlich das Justizvergütungs- und Entschädigungsgesetz (JVEG) Anwendung. Das Honorar wird nach Feststundensätzen berechnet. Dazu wird eine Tabelle von 60 Sachgebieten herangezogen, die jeweils einer bestimmten Honorargruppe zugeordnet wird. Es gibt zehn Honorargruppen, die bei 50 Euro beginnen und bis zu 95 Euro ansteigen. In Bereichen, die nicht in diesem 60er-Katalog erfasst sind, wird der Stundensatz nach billigem Ermessen ermittelt. Bei der Vereinbarung eines besonderen Stundensatzes nach Paragraf 13 JVEG ist unter bestimmten Umständen das Eineinhalbfache des Höchststundensatzes möglich.

Für den privaten Sektor gibt es im Gegensatz zu dem gerichtlichen Bereich keine Gebührenordnung. Die Honorare müssen frei ausgehandelt werden. Meistens wird nach Zeit abgerechnet, wobei die Stundensätze je nach Sachgebiet, Vorbildung des Sachverständigen und seiner Marktstellung sehr unterschiedlich sind. Sie können im Schnitt von 50 bis 150 Euro pro Stunde betragen; hinzu kommen Nebenkosten für Fahrten, Lichtbilder, Hilfsmittel, Hilfskräfte und so weiter. Deshalb sollte man die Einschaltung eines Gutachters, insbesondere bei relativ geringwertigen Wirtschaftsgütern auch unter Kostengesichtspunkten überdenken. Architekten, Ingenieure, Ärzte und Steuerberater müssen die für sie geltenden speziellen Honorarordnungen beachten.

PFLICHTEN DES SACHVERSTÄNDIGEN
Während der Zeit seiner öffentlichen Bestellung unterliegt der Sachverständige einem umfassenden Pflichtenkatalog, der in der IHK-Sachverständigenordnung als Satzungsrecht normiert ist. Ein neuer Haftungstatbestand, der am 1. August 2002 in Kraft getreten ist, macht es möglich, den Sachverständigen in Regress zu nehmen, wenn er vorsätzlich oder grob fahrlässig ein unrichtiges Gutachten abliefert und das Gericht dadurch zu einem falschen Urteil gelangt.

Im Übrigen wird die öffentliche Bestellung stets auf fünf Jahre befristet. Eine Verlängerung erfolgt nur dann, wenn der Sachverständige durch Vorlage von Gutachten und erfolgreichen Fortbildungen nachweist, dass er immer noch über die erforderliche fachliche Qualifikation verfügt und seiner Fortbildungspflicht genügt hat. Bei gravierenden Verstößen gegen die Sachverständigenpflichten, persönlicher Unzuverlässigkeit oder fachlichen Defiziten kann die Bestellung widerrufen werden.
Rolf Ersfeld

Seitenfuß