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  • Inländische Geschäftsanschrift bei Anmeldung einer GmbH oder UG (haftungsbeschränkt)

  • Foto: Reinhard Neises
    Recht und Steuern

    Reinhard Neises

    Tel.: 0651 9777-450
    Fax: 0651 9777-405
    neises@trier.ihk.de

Unter der bei der Handelsregisteranmeldung einer GmbH oder UG (haftungsbeschränkt) anzugebenden inländischen Geschäftsanschrift muss eine förmliche Zustellung möglich sein. Fehlt es an einer solchen Anschrift, ist die Anmeldung zurückzuweisen. Dies hat das Kammergericht Berlin (KG) entschieden.

Das Amtsgericht Charlottenburg (AG) hatte die auf eine Ersteintragung gerichtete Anmeldung einer UG (haftungsbeschränkt) zurückgewiesen, weil der geforderte Kostenvorschuss nicht eingezahlt worden war. Gegen diesen Beschluss hatte die Gesellschaft Beschwerde mit dem Hinweis eingelegt, der Kostenvorschuss sei nunmehr gezahlt. Zugleich wurde mitgeteilt, dass die geänderte inländische Geschäftsanschrift demnächst durch den Geschäftsführer mitgeteilt werde, was auch nach mehreren Hinweisen des Gerichts nicht erfolgte. Die Beschwerde der Gesellschaft hatte keinen Erfolg. Das AG hat die Eintragung zu Recht verweigert, da die Anmeldung fehlerhaft erfolgt ist. Denn ist in der Anmeldung ist zwingend auch eine inländische Geschäftsanschrift anzugeben. Daraus ergibt sich, dass die Gesellschaft eine Anschrift zu unterhalten hat, unter der auch förmliche Zustellungen möglich sind. Es ist zudem anerkannt, dass bei Wegfall der bisherigen inländischen Geschäfts-anschrift die Anmeldung einer neuen inländischen Geschäftsanschrift durch ein Zwangsgeldverfahren erzwungen werden kann (Beschluss vom 14. Januar 2021, 22 W 1053/20.

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