01.03.2011
Jetzt kommt die volle Arbeitnehmerfreizügigkeit
Dieser Text ist vom 01.03.2011 und könnte inhaltlich veraltet sein.
Übergangsregelungen für die 2004 beigetretenen EU-Staaten enden am 30. April 2011
Sieben Jahre nach der Erweiterung der EU von 15 auf 25 Mitgliedstaaten enden zum 1. Mai 2011 die letzten Übergangsfristen. Ab diesem Zeitpunkt entfallen mit wenigen Ausnahmen für die 2004 beigetretenen mittel- und osteuropäischen Länder die Einschränkungen im Bereich der Arbeitnehmerfreizügigkeit sowie der Dienstleistungsfreiheit.
Der gemeinsame europäische Markt ist der wesentliche Erfolg der Europäischen Integration. Grundlage dafür bilden die vier Grundfreiheiten: der freie Warenverkehr, der freie Kapital- und Zahlungsverkehr, die Personenfreizügigkeit sowie die Dienstleistungsfreiheit. Mit der EU-Osterweiterung 2004 dehnte sich auch der Binnenmarkt auf die neuen Mitgliedsstaaten Estland, Lettland, Litauen, Polen, Slowakei, Slowenien, Tschechien und Ungarn aus. Neben der hohen politischen Bedeutung stellten gerade der Wegfall von Zöllen, Handelsbeschränkungen oder Investitionshemmnissen einen erheblichen Vorteil für die Unternehmen dar.
Allerdings vereinbarten Deutschland und Österreich hinsichtlich der Arbeitnehmerfreizügigkeit sowie der Dienstleistungsfreiheit für sieben Jahre bilaterale Übergangsfristen mit den oben genannten acht Mitgliedsstaaten, die zum 1. Mai 2011 enden. Für Rumänien und Bulgarien gelten die vereinbarten Übergangsfristen weiter bis zum 31. Dezember 2013.
Im Rahmen der Personenfreizügigkeit tritt nun nach der Niederlassungsfreiheit auch die volle Arbeitnehmerfreizügigkeit in Kraft. Konnten Arbeitgeber bislang fast ausschließlich Akademiker aus dem EU-Ausland ohne weitere Genehmigungspflichten einstellen, entfällt künftig auch für andere Fachkräfte zum Beispiel mit abgeschlossener Berufsausbildung die zeitaufwändige Vorrangprüfung durch die Bundesagentur für Arbeit. Ab dem 1. Mai 2011 gelten für alle Arbeitnehmer dieselben Bedingungen. Das bedeutet, dass Arbeitnehmer aus den oben genannten acht Staaten keine Arbeitsgenehmigung-EU mehr benötigen. In Zukunft besteht bei der Arbeitsaufnahme in der EU lediglich eine allgemeine Meldepflicht des Wohnsitzes beim zuständigen Einwohnermeldeamt. Die Anerkennung der in anderen Mitgliedsstaaten erworbenen Qualifikationen erfolgt nach den geltenden gemeinschaftsrechtlichen Vorschriften. Für Unternehmen bietet sich hiermit eine gute Möglichkeit, ihren Fachkräftebedarf zu sichern. Laut einer DIHK-Umfrage hat derzeit generell jeder fünfte Betrieb Probleme, offene Stellen zu besetzen. Die völlige Arbeitnehmerfreizügigkeit kann auch für die regionalen Betriebe eine Chance bieten, auf qualifizierte Fachleute, unter anderem aus den mittel- und osteuropäischen Ländern zurückzugreifen.
Neu ist auch, dass Arbeitskräfte aus den acht Ländern eine Tätigkeit bei einem deutschen Zeitarbeitsunternehmen annehmen dürfen. Ferner können Zeitarbeitsunternehmen aus dem EU-Ausland ausländische EU-Bürger grenzüberschreitend an inländische Arbeitgeber verleihen. Voraussetzung dafür ist jedoch, dass das ausländische Verleihunternehmen eine Überlassungserlaubnis der Bundesagentur für Arbeit besitzt. Im Baugewerbe ist auch nach Ablauf der Übergangsfristen die Arbeitnehmerüberlassung nach wie vor unzulässig.
Unternehmen aus den osteuropäischen Staaten, die Arbeitnehmer beispielsweise zur Durchführung von Werkleistungen oder Bauarbeiten nach Deutschland entsenden, müssen sich an die groben Schutzvorschriften des Arbeitsrechts halten. In Anlehnung an das Arbeitnehmerentsendegesetz müssen Unternehmen ihren nach Deutschland entsandten Arbeitnehmern, die Arbeitsbedingungen gewähren, die die Tarifverträge der betroffenen Branchen vorsehen. Gegenwärtig sieht das AentG zwingende Arbeitsbedingungen unter anderem im Bau- und Baunebengewerbe, im Elektrohandwerk sowie in diversen handwerklichen Berufen vor. Für die Prüfung der Einhaltung der Regelungen aus dem AentG sind die Behörden der Zollverwaltung zuständig. Hierzu muss der inländische Arbeitgeber Beginn, Ende und Dauer der täglichen Arbeitszeit aufzeichnen. Die ausländischen Arbeitgeber, die einen Tarifvertrag anwenden müssen, sind verpflichtet, vor Beginn jeder Werk- oder Dienstleistung eine schriftliche Anmeldung bei der Zollverwaltung vorzulegen.
Der gemeinsame europäische Markt ist der wesentliche Erfolg der Europäischen Integration. Grundlage dafür bilden die vier Grundfreiheiten: der freie Warenverkehr, der freie Kapital- und Zahlungsverkehr, die Personenfreizügigkeit sowie die Dienstleistungsfreiheit. Mit der EU-Osterweiterung 2004 dehnte sich auch der Binnenmarkt auf die neuen Mitgliedsstaaten Estland, Lettland, Litauen, Polen, Slowakei, Slowenien, Tschechien und Ungarn aus. Neben der hohen politischen Bedeutung stellten gerade der Wegfall von Zöllen, Handelsbeschränkungen oder Investitionshemmnissen einen erheblichen Vorteil für die Unternehmen dar.
Allerdings vereinbarten Deutschland und Österreich hinsichtlich der Arbeitnehmerfreizügigkeit sowie der Dienstleistungsfreiheit für sieben Jahre bilaterale Übergangsfristen mit den oben genannten acht Mitgliedsstaaten, die zum 1. Mai 2011 enden. Für Rumänien und Bulgarien gelten die vereinbarten Übergangsfristen weiter bis zum 31. Dezember 2013.
WAS ÄNDERT SICH ZUM 1. MAI 2011?
Durch die Dienstleistungsfreiheit kann grundsätzlich jeder Unternehmer mit Niederlassung in einem Mitgliedstaat der EU seine Dienstleistungen auch in den anderen Mitgliedstaaten anbieten und durchführen und darf dazu eigenes Personal einsetzen. Dies galt prinzipiell ab 2004 auch für die neuen EU-Mitgliedstaaten, allerdings gab es während der Übergangsfrist Beschränkungen primär im Bau- und Baunebengewerbe. In diesen Bereichen konnte nur im Rahmen von Werkvertragsvereinbarungen Personal entsendet werden. Ab dem 1. Mai dürfen nun auch Unternehmen aus den neuen EU-Mitgliedstaaten aus allen Branchen in Deutschland ihre Dienstleistungen durchführen.Im Rahmen der Personenfreizügigkeit tritt nun nach der Niederlassungsfreiheit auch die volle Arbeitnehmerfreizügigkeit in Kraft. Konnten Arbeitgeber bislang fast ausschließlich Akademiker aus dem EU-Ausland ohne weitere Genehmigungspflichten einstellen, entfällt künftig auch für andere Fachkräfte zum Beispiel mit abgeschlossener Berufsausbildung die zeitaufwändige Vorrangprüfung durch die Bundesagentur für Arbeit. Ab dem 1. Mai 2011 gelten für alle Arbeitnehmer dieselben Bedingungen. Das bedeutet, dass Arbeitnehmer aus den oben genannten acht Staaten keine Arbeitsgenehmigung-EU mehr benötigen. In Zukunft besteht bei der Arbeitsaufnahme in der EU lediglich eine allgemeine Meldepflicht des Wohnsitzes beim zuständigen Einwohnermeldeamt. Die Anerkennung der in anderen Mitgliedsstaaten erworbenen Qualifikationen erfolgt nach den geltenden gemeinschaftsrechtlichen Vorschriften. Für Unternehmen bietet sich hiermit eine gute Möglichkeit, ihren Fachkräftebedarf zu sichern. Laut einer DIHK-Umfrage hat derzeit generell jeder fünfte Betrieb Probleme, offene Stellen zu besetzen. Die völlige Arbeitnehmerfreizügigkeit kann auch für die regionalen Betriebe eine Chance bieten, auf qualifizierte Fachleute, unter anderem aus den mittel- und osteuropäischen Ländern zurückzugreifen.
Neu ist auch, dass Arbeitskräfte aus den acht Ländern eine Tätigkeit bei einem deutschen Zeitarbeitsunternehmen annehmen dürfen. Ferner können Zeitarbeitsunternehmen aus dem EU-Ausland ausländische EU-Bürger grenzüberschreitend an inländische Arbeitgeber verleihen. Voraussetzung dafür ist jedoch, dass das ausländische Verleihunternehmen eine Überlassungserlaubnis der Bundesagentur für Arbeit besitzt. Im Baugewerbe ist auch nach Ablauf der Übergangsfristen die Arbeitnehmerüberlassung nach wie vor unzulässig.
STRATEGIEN ZUR MITARBEITERSUCHE IM EU-AUSLAND
Für Unternehmen gibt es mehrere Möglichkeiten, Personal aus dem EU-Ausland zu rekrutieren. Wer selbständig nach Arbeitskräften sucht, sollte sich in den Ländern sehr gut auskennen. Ansonsten empfiehlt sich die Nutzung eines externen Dienstleisters. Hierzu zählen zum Beispiel die deutschen Auslandshandelskammern mit Sitz unter anderem in allen osteuropäischen Märkten. So unterstützt die AHK Polen deutsche Unternehmen bei der Personalsuche nach der Methode „Suche und Vorauswahl“ oder „Direktsuche“. Die AHK Polen übernimmt dabei die Suche und Auswahl von Spezialisten und Führungskräften und begleitet die deutschen Unternehmen während des gesamten Auswahlprozess, zum Beispiel bei der Auswahl der Medien, Anzeigenschaltung sowie der Organisation von Bewerbungsgesprächen. Der Preis ist dabei jeweils abhängig vom individuellen Service, der durch die deutschen Unternehmen in Anspruch genommen wird. Weitere Informationen sind unter www.ahk.pl beziehungsweise www.ahk.pl oder auf den Seiten der jeweiligen Auslandshandelskammer (www.ahk.de) zu finden.RECHTLICHE BESONDERHEITEN
Bei der Einstellung eines Arbeitnehmers aus dem EU-Ausland in Deutschland, kommt der Arbeitsvertrag grundsätzlich nach deutschem Recht zustande. Das bedeutet, dass bei der Beschäftigung ausländischer Arbeitnehmer die gleichen Arbeitsbedingungen und Schutzvorschriften gelten, die für inländische Arbeitnehmer zur Anwendung kommen. Hierzu zählen beispielsweise Arbeitszeit, Urlaub, Arbeits- und Kündigungsschutz, Antidiskriminierungsgesetze, etc.Unternehmen aus den osteuropäischen Staaten, die Arbeitnehmer beispielsweise zur Durchführung von Werkleistungen oder Bauarbeiten nach Deutschland entsenden, müssen sich an die groben Schutzvorschriften des Arbeitsrechts halten. In Anlehnung an das Arbeitnehmerentsendegesetz müssen Unternehmen ihren nach Deutschland entsandten Arbeitnehmern, die Arbeitsbedingungen gewähren, die die Tarifverträge der betroffenen Branchen vorsehen. Gegenwärtig sieht das AentG zwingende Arbeitsbedingungen unter anderem im Bau- und Baunebengewerbe, im Elektrohandwerk sowie in diversen handwerklichen Berufen vor. Für die Prüfung der Einhaltung der Regelungen aus dem AentG sind die Behörden der Zollverwaltung zuständig. Hierzu muss der inländische Arbeitgeber Beginn, Ende und Dauer der täglichen Arbeitszeit aufzeichnen. Die ausländischen Arbeitgeber, die einen Tarifvertrag anwenden müssen, sind verpflichtet, vor Beginn jeder Werk- oder Dienstleistung eine schriftliche Anmeldung bei der Zollverwaltung vorzulegen.