Der
Gesellschafter einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts (BGB-Gesellschaft) kann
einen Schuldner der Gesellschaft grundsätzlich nicht im eigenen Namen auf
Zahlung verklagen. Dies hat der Bundesgerichtshof (BGH) am 7. Juli 2021
entschieden.
In dem zugrunde liegenden Fall hatte der Mieter die Zahlungen eingestellt.
Vermieterin der Wohnung war eine aus zwei Personen bestehende BGB-Gesellschaft.
Ein Gesellschafter klagte auf Zahlung der rückständigen Miete an die
BGB-Gesellschaft. Da dieser Anspruch im eigenen Namen und nicht als
vertretungsberechtigter Gesellschafter geltend gemacht wurde, hat der BGH die
Klage abgewiesen. Die Gesellschafter dürfen die Geschäfte nur gemeinschaftlich
führen. Der Gesellschaft zustehende Forderungen können daher nach Auffassung
der Bundesrichter auch nur gemeinschaftlich eingeklagt werden (Az: VIII ZR
52/20).