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Klagebefugnis der BGB-Gesellschaft

Der Gesellschafter einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts (BGB-Gesellschaft) kann einen Schuldner der Gesellschaft grundsätzlich nicht im eigenen Namen auf Zahlung verklagen. Dies hat der Bundesgerichtshof (BGH) am 7. Juli 2021 entschieden.
In dem zugrunde liegenden Fall hatte der Mieter die Zahlungen eingestellt. Vermieterin der Wohnung war eine aus zwei Personen bestehende BGB-Gesellschaft. Ein Gesellschafter klagte auf Zahlung der rückständigen Miete an die BGB-Gesellschaft. Da dieser Anspruch im eigenen Namen und nicht als vertretungsberechtigter Gesellschafter geltend gemacht wurde, hat der BGH die Klage abgewiesen. Die Gesellschafter dürfen die Geschäfte nur gemeinschaftlich führen. Der Gesellschaft zustehende Forderungen können daher nach Auffassung der Bundesrichter auch nur gemeinschaftlich eingeklagt werden (Az: VIII ZR 52/20).

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