- Sammler, Beförderer, Händler und Makler von nicht gefährlichen Abfällen müssen ihre Tätigkeit einmalig bei der Sonderabfall-Management-Gesellschaft Rheinland-Pfalz mbH anzeigen. Die Anzeigepflicht wird durch das Ausfüllen der entsprechenden Formblätter und die Übersendung an die SAM erfüllt. Die Bestätigung der Meldung sollte als Kopie in den Fahrzeugen mitgeführt werden, falls eine Kontrolle durch die Polizei oder andere Behörden erfolgt. Dazu sind Sie zwar gesetzlich nicht verpflichtet, es wird aber empfohlen. Diese Bestätigung kann mit Auflagen versehen sowie befristet werden. Anzeigepflichtig sind auch alle Sammler, Beförderer, Händler und Makler von Elektro- und Elektronikaltgeräten sowie von Altbatterien.
- Gemäß §54 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes haben Sammler, Beförderer, Händler und Makler von gefährlichen Abfällen eine Erlaubnis für ihre Tätigkeit bei der SAM zu beantragen. Ausgenommen sind u. a. Entsorgungsfachbetriebe und die so genannten wirtschaftlichen Unternehmen, d. h. Unternehmen, die gefährliche Abfälle nicht gewerbsmäßig, sondern aus Anlass einer anderen gewerblichen Tätigkeit sammeln und/oder befördern. Beide benötigen ausnahmsweise keine Erlaubnis, müssen aber die Tätigkeit gemäß §53 anzeigen. Bei wirtschaftlichen Unternehmen gilt die Anzeigepflicht allerdings nur, wenn sie pro Jahr mehr als zwei Tonnen gefährliche Abfälle sammeln oder befördern. Soweit eine Erlaubnis notwendig ist, sind für den Antrag auf Erlaubniserteilung ein bestimmtes Formular sowie verschiedene Unterlagen vorzulegen.
- Die erlaubnispflichtige Tätigkeit darf erst ausgeübt werden, wenn die Erlaubnis erteilt wurde. Transport- und Maklergenehmigungen nach dem früheren Recht gelten als Erlaubnisse weiter, sofern sie unbefristet erteilt wurden und die jeweilige Tätigkeit inhaltlich weiter abdecken. Dies gilt nicht für das Handeln mit gefährlichen Abfällen. Hierfür ist immer eine Erlaubnis zu beantragen.
- Weiterhin wichtig für gewerbliche Abfallsammler: Wer Schrott, Altkleider, Schuhe oder andere Abfälle von Privathaushalten einsammelt, muss dies drei Monate vor der geplanten Sammlung bei der zuständigen Behörde anzeigen.
Existenzgründung und Unternehmensförderung
Kevin Gläser
Tel.: 0651 9777-530
glaeser@trier.ihk.de