15.11.2002
Mehr Beschäftigung für Behinderte
Dieser Text ist vom 15.11.2002 und könnte inhaltlich veraltet sein.
Neues Meldeverfahren entlastet Arbeitgeber
Etwa 6,6 Millionen Menschen in Deutschland sind
schwerbehindert. Behinderungen führen daher nicht zum Verlust der
beruflichen Eignung. Im Gegenteil: Oftmals haben schwerbehinderte
Menschen ganz besondere Fähigkeiten entwickelt. Das neu
gestaltete System der Ausgleichsabgabe entlastet alle
Arbeitgeber, die sich für die Beschäftigung schwerbehinderter
Menschen engagieren.
Mit dem Gesetz zur Bekämpfung der Arbeitslosigkeit Schwerbehinderter hat die Bundesregierung für die Unternehmen die Rahmenbedingungen für die Einstellung und Beschäftigung schwerbehinderter Menschen verbessert: Die Beschäftigungspflichtquote ist von sechs Prozent auf fünf Prozent gesenkt, die Schwelle für den Beginn der Beschäftigungspflicht von 16 auf 20 Arbeitsplätze angehoben worden. Zusätzliche Erleichterungen wurden für Arbeitgeber mit bis zu 59 Arbeitsplätzen geschaffen. Schwerbehinderte Auszubildende werden regelmäßig auf zwei Pflichtarbeitsplätze, in besonderen Fällen auch auf drei Pflichtarbeitsplätze angerechnet.
Bürokratie wurde abgebaut
Das Verfahren, mit dem die beschäftigungspflichtigen Arbeitgeber einmal jährlich den Arbeitsämtern die Beschäftigung schwerbehinderter Menschen in ihren Betrieben anzeigen, wurde vereinfacht. Die Angaben in diesen Anzeigen sind das unumgänglich notwendige Maß beschränkt worden. Für die Gewährung von Lohnkostenzuschüssen und Zuschüssen zur Ausbildungsvergütung muss nur noch ein Antrag gestellt werden.
Das Förderrecht ist aber nicht nur vereinfacht, sondern auch materiell verbessert worden. Zum einen dadurch, dass neben den Zuschüssen zu den Lohnkosten und der Ausbildungsvergütung auch die entsprechenden Anteile des Arbeitgebers an den Sozialversicherungsbeiträgen bezuschusst werden können. Zum anderen dadurch, dass jetzt auch Arbeitgeber, die ihre Beschäftigungspflicht noch nicht erfüllen, gefördert werden können. Auch befristete Arbeitsverhältnisse und befristete Probebeschäftigungen können gefördert werden. Gerade mit solchen Probebeschäftigungen können Unternehmen im betrieblichen Alltag praktische Erfahrungen mit dem Einsatz schwerbehinderter Menschen gewinnen – und dies ohne finanzielles Risiko.
Die Lohnkostenzuschüsse können bis zu 70 Prozent des Arbeitsentgeltes betragen und bis zu regelmäßig drei Jahren, bei älteren Beschäftigten bis zu acht Jahren erbracht werden. Die Zuschüsse zur Ausbildungsvergütung können bis zur Höhe von 80 Prozent der Ausbildungsvergütung des letzten Ausbildungsjahres erbracht werden, in besonderen Fällen bis zu 100 Prozent.
Das Schwerbehindertenrecht enthält jetzt auch eine Präventionsregelung. Zweck der Prävention ist, Schwierigkeiten bei der Beschäftigung schwerbehinderter Menschen nicht entstehen zu lassen, sie jedenfalls frühzeitig zu beseitigen. Deshalb sollen sich alle betrieblichen Akteure bei erkennbaren Schwierigkeiten zusammensetzen und gemeinsam nach Lösungen suchen, um eine Kündigung möglichst zu vermeiden. Geschieht dies und ist eine Kündigung dennoch unumgänglich, ist die erforderliche Zustimmung des Integrationsamtes kein Problem.
Klaudia Hüls
Mit dem Gesetz zur Bekämpfung der Arbeitslosigkeit Schwerbehinderter hat die Bundesregierung für die Unternehmen die Rahmenbedingungen für die Einstellung und Beschäftigung schwerbehinderter Menschen verbessert: Die Beschäftigungspflichtquote ist von sechs Prozent auf fünf Prozent gesenkt, die Schwelle für den Beginn der Beschäftigungspflicht von 16 auf 20 Arbeitsplätze angehoben worden. Zusätzliche Erleichterungen wurden für Arbeitgeber mit bis zu 59 Arbeitsplätzen geschaffen. Schwerbehinderte Auszubildende werden regelmäßig auf zwei Pflichtarbeitsplätze, in besonderen Fällen auch auf drei Pflichtarbeitsplätze angerechnet.
Bürokratie wurde abgebaut
Das Verfahren, mit dem die beschäftigungspflichtigen Arbeitgeber einmal jährlich den Arbeitsämtern die Beschäftigung schwerbehinderter Menschen in ihren Betrieben anzeigen, wurde vereinfacht. Die Angaben in diesen Anzeigen sind das unumgänglich notwendige Maß beschränkt worden. Für die Gewährung von Lohnkostenzuschüssen und Zuschüssen zur Ausbildungsvergütung muss nur noch ein Antrag gestellt werden.
Das Förderrecht ist aber nicht nur vereinfacht, sondern auch materiell verbessert worden. Zum einen dadurch, dass neben den Zuschüssen zu den Lohnkosten und der Ausbildungsvergütung auch die entsprechenden Anteile des Arbeitgebers an den Sozialversicherungsbeiträgen bezuschusst werden können. Zum anderen dadurch, dass jetzt auch Arbeitgeber, die ihre Beschäftigungspflicht noch nicht erfüllen, gefördert werden können. Auch befristete Arbeitsverhältnisse und befristete Probebeschäftigungen können gefördert werden. Gerade mit solchen Probebeschäftigungen können Unternehmen im betrieblichen Alltag praktische Erfahrungen mit dem Einsatz schwerbehinderter Menschen gewinnen – und dies ohne finanzielles Risiko.
Die Lohnkostenzuschüsse können bis zu 70 Prozent des Arbeitsentgeltes betragen und bis zu regelmäßig drei Jahren, bei älteren Beschäftigten bis zu acht Jahren erbracht werden. Die Zuschüsse zur Ausbildungsvergütung können bis zur Höhe von 80 Prozent der Ausbildungsvergütung des letzten Ausbildungsjahres erbracht werden, in besonderen Fällen bis zu 100 Prozent.
Das Schwerbehindertenrecht enthält jetzt auch eine Präventionsregelung. Zweck der Prävention ist, Schwierigkeiten bei der Beschäftigung schwerbehinderter Menschen nicht entstehen zu lassen, sie jedenfalls frühzeitig zu beseitigen. Deshalb sollen sich alle betrieblichen Akteure bei erkennbaren Schwierigkeiten zusammensetzen und gemeinsam nach Lösungen suchen, um eine Kündigung möglichst zu vermeiden. Geschieht dies und ist eine Kündigung dennoch unumgänglich, ist die erforderliche Zustimmung des Integrationsamtes kein Problem.
Klaudia Hüls