Wer Mahlzeiten oder Getränke zum Mitnehmen anbietet, muss dafür ab dem 1. Januar 2023 neben den bisher üblichen Einwegbehältern oder -bechern auch Mehrwegbehältnisse anbieten.
Verbraucher sollen künftig die Wahl zwischen Einwegverpackungen und mehrfach nutzbaren Alternativen haben und müssen darüber auch informiert werden. Diese Mehrwegalternative darf, abgesehen von einem Pfand, den Verkaufspreis nicht erhöhen.
Ausnahmen werden nur für kleine Unternehmen mit einer Verkaufsfläche von höchstens 80 Quadratmetern und maximal fünf Mitarbeitern gemacht. Diese können alternativ auch von Verbrauchern mitgebrachte Mehrwegbehälter befüllen. Betroffen sind neben Restaurants, Cafés und Kantinen auch Lieferdienste. Verstöße gegen die Mehrwegpflicht können demnach mit einem Bußgeld von bis zu 10.000 Euro geahndet werden.
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Existenzgründung und Unternehmensförderung
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