Geistiges Eigentum sichern
"Alle Erfinder sind klug. Die einen vorher, die anderen Nachher."
Dieser Spruch bewahrheitet sich tagtäglich (leider) von neuem. Wo eine
zündende Idee ist, findet sich schnell auch ein Nachahmer. Doch wer
geistig-schöpferische Leistungen vollbringt, sollte auch die Früchte
ernten dürfen. Damit dies so ist, wurden die gewerblichen Schutzrechte
geschaffen.
Das Werk eines Roman-Autors oder eines Komponisten beispielsweise ist
im Moment des Entstehens urheberrechtlich geschützt. Dieses Recht
entsteht automatisch, wird aber nirgendwo eingetragen oder registriert.
Oft genug hat der Urheber deshalb hinterher Schwierigkeiten seine
Urheberschaft nachzuweisen, um bei einer Nachahmung seine Ansprüche
durchsetzen zu können.
Schutzrechte für "technische" Erfindungen sind dagegen viel wirksamer.
Mit gewerblichen Schutzrechten können technische Innovationen, das
Design von Produkten, die Namen von Unternehmen und deren Waren und
Dienstleistungen effektiv vor Nachahmern geschützt werden. Darüber
hinaus haben Schutzrechte eine zunehmende Bedeutung - gerade auch für
kleine und mittelständische Unternehmen - als Qualitäts- und
Unterscheidungsmerkmal im Wettbewerb.
Um gewerbliche Schutzrechte zu erlangen, müssen die Ansprüche
allerdings erst angemeldet werden. Hier gilt ein eherner Grundsatz:
Erst anmelden, dann darüber reden! Anmeldestelle in Deutschland ist in
aller Regel das Deutsche Patent- und Markenamt in München. Die
Anmeldung und Aufrechterhaltung des Schutzrechtes ist - im Gegensatz
zum Urheberrecht - aber mit Kosten verbunden. Spätestens jetzt ist die
Beratung durch einen Patentanwalt oder die IHK, etwa beim Patent- und
Markensprechtag (Termine und Anmeldeformular finden Sie hier),
ratsam, allein schon wegen der unterschiedlichen Schutzrechtsarten, die
verschiedenen Anmeldeverfahren und der entstehenden Kosten. Mit der
Anmeldung und Erteilung des Schutzrechtes ist es allerdings nicht
getan. Wer jetzt die Hände in den Schoß legt, hätte sich das Geld
sparen können. Ohne aufmerksame Überwachung des Marktes durch den
Schutzrechtsinhaber selbst oder durch von ihm beauftragte Dritte, z. B.
Patentanwälte, werden Verstöße gegen das Schutzrecht stets unentdeckt
bleiben: Ansprüche aus dem Schutzrecht werden nicht von "Amts wegen"
überwacht, sondern müssen selbst aktiv durchgesetzt werden. Eine
Linksammlung, die für Recherchen im Gewerblichen Rechtschutz genutzt
werden können, ist als Informationsblatt "Recherche im Internet" unten
eingestellt.
Weitere Informationen finden Sie hier.
Recht und Steuern
Reinhard Neises
Tel.: (06 51) 97 77-4 50
Fax: (06 51) 97 77-4 05
neises@trier.ihk.de