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01.01.2017

Mitarbeitereinsätze in Frankreich


Dieser Text ist vom 01.01.2017 und könnte inhaltlich veraltet sein.

Umfangreiche Auflagen auch für kurze Einsätze

Deutsche Unternehmen, die Mitarbeiter zu Einsätzen nach Frankreich entsenden, müssen heute umfangreichere Vorgaben denn je beachten. Auf Grundlage der Richtlinie 2014/67/EU hat Frankreich die Pflichten und Auflagen hinsichtlich der Entsendung von Arbeitnehmern im Rahmen der grenzüberschreitenden Erbringung von Dienstleistungen spürbar ausgeweitet. Ziel der Auflagen ist es, Kontrollen zu ermöglichen und zu überprüfen, ob die entsendenden Unternehmen sich an die groben Schutzvorschriften des französischen Arbeitsrechts halten. Betroffen von den Auflagen sind mittlerweile alle Aktivitäten, für die Mitarbeiter nach Frankreich entsendet werden. Die Meldepflicht umfasst somit auch Geschäftsgespräche, Messebesuche sowie die Anlieferung von Waren. Für das Transportgewerbe gibt es Sonderbestimmungen. Unternehmen, die sich nicht an die administrativen Auflagen halten, müssen mit hohen Bußgeldern und Strafzahlungen rechnen.  

Ohne Entsendemitteilung geht nichts mehr!
Unternehmen, die Mitarbeiter zu Einsätzen nach Frankreich entsenden, müssen unabhängig von der Dauer und der Art des Einsatzes zwingend im Vorfeld eines jeden Einsatzes eine Entsendemitteilung abgeben. Die Entsendemitteilung muss seit Oktober 2016 online über das französische Verwaltungsportal unter www.service-public.fr abgegeben werden. Der Zugang zum Online-Portal erfolgt über einen Benutzernamen und ein Passwort. Die Entsendemitteilung enthält Informationen zum entsendenden Unternehmen und rechtlichen Vertreter, zum Auftraggeber/Bauherrn in Frankreich, zu Beginn, Ort und voraussichtlicher Dauer der Tätigkeit sowie zu den Ruhezeiten, der Beherbergung und den Personalien der entsandten Mitarbeiter. Zudem muss ein Ansprechpartner für die französischen Behörden benannt werden, der bei Kontrollen nachweist, dass sich das entsendende Unternehmen an die groben Schutzvorschriften des französischen Arbeitsrechts hält. In der Entsendemitteilung werden die Kontaktdaten des Ansprechpartners abgefragt. Für das Transportgewerbe ist eine Entsendebescheinigung vorgesehen, die ein halbes Jahr lang gültig ist. Im Gegenzug muss hier der Vertreter auch 18 Monate nach den Einsätzen noch für Kontrollen zur Verfügung stehen.

Rechtzeitige Vorbereitung hilft bei Umgang mit Dokumentenflut

Damit die französischen Aufsichtsbehörden die Einhaltung der groben Schutzvorschriften des Code du travail überprüfen können, muss neben der Entsendemitteilung ein für den Einsatz benannter Vertreter entsprechende Nachweise zur Verfügung halten. Die Bestellung des Vertreters hat zwingend schriftlich und in französischer Sprache zu erfolgen. Unter Umständen kann auch ein entsandter Mitarbeiter als Vertreter fungieren, sofern dieser während des gesamten Einsatzes vor Ort und idealerweise der französischen Sprache mächtig ist. Zu den Dokumenten, die der Vertreter für die Behörden zur Verfügung halten muss, zählen seine schriftliche Bestellung, Arbeitsverträge, A1-Bescheinigungen und Gesundheitszeugnisse der entsandten Mitarbeiter sowie Stundenaufzeichnungen, die Auskunft geben über Arbeitsbeginn und -ende inklusive Ruhepausen. Hinzu kommen Lohnabrechnungen als Nachweis über die tatsächliche Auszahlung der Vergütung. Bei Einsätzen, die mehr als ein Monat dauern, muss die Lohnabrechnung Angaben enthalten zum Mindestgehalt und den Überstundenzuschlägen, zum Arbeitszeitraum und den Arbeitszeiten, auf die sich die Lohnabrechnung bezieht, sowie auf Urlaub und Feiertage und hierauf bezogene Entgelte. Außerdem muss eine Kopie des Auftrags vorgehalten werden, aus der das auf den Vertrag anwendbare Recht hervorgeht, und das entsendende Unternehmen muss den französischen Behörden Informationen über die in Deutschland und in Frankreich jährlich erzielten Gesamtumsätze zur Verfügung stellen. Die Dokumente sollte der Vertreter in französischer Sprache vorhalten.

Weitere Informationen zu den arbeitsrechtlichen Schutzvorschriften und administrativen Auflagen bei Mitarbeitereinsätzen in Frankreich liefert der EIC-Leitfaden „Grenzüberschreitende Einsätze in Frankreich“ auf www.eic-trier.de.

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