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01.01.2026

Mitarbeitereinsätze in Frankreich


Dieser Text ist vom 01.01.2026 und könnte inhaltlich veraltet sein.

EIC Trier informiert: Vorgaben sind nun praxistauglicher

Frankreich ist für Deutschland der wichtigste Handelspartner in der EU. Neben Warenlieferungen gehören für viele Unternehmen auch Dienstleistungen wie die Montage oder Wartung von Maschinen und Anlagen zum Angebotsportfolio.
Bevor die Mitarbeiter in Frankreich zum Einsatz kommen können, sind die französischen Entsendeauflagen umzusetzen. Diese Auflagen helfen den Behörden bei der Überprüfung, ob sich Unternehmen an die Mindestarbeitsbedingungen halten. Frankreich hat dies nun etwas praxistauglicher gestaltet. 

Erleichterungen bei SIPSI-Meldung

Vor Beginn des Einsatzes müssen die Mitarbeiter über das Entsendeportal gemeldet werden:

Dies gilt auch für kurze und kurzfristige Einsätze. Ausgenommen von der Meldepflicht sind Einsätze ohne eine Vertragsbindung zu einem Kunden wie zum Beispiel ein Messeauftritt oder ein Geschäftsessen.
Die SIPSI-Meldung kann in deutscher Sprache abgegeben werden, und ein Dashbord vereinfacht den Meldeprozess. In der Meldung muss ein Ansprechpartner für die Kontrollbehörden benannt werden, der Auskunft zum Einsatz und den Mitarbeitern geben kann. Der Ansprechpartner muss sich während des gesamten Einsatzes in Frankreich aufhalten und sich auf Französisch verständigen können. 
Als Ansprechpartner kann der Firmenchef, ein entsandter Mitarbeiter, ein Dienstleister oder ein verbundenes französisches Unternehmen fungieren. Eine vertragliche Bestellung des Vertreters ist nicht mehr verpflichtend. 

Vereinfachungen bei den Dokumenten

Die Nachweise, dass sich das Entsendeunternehmen an die französischen Arbeitsbedingungen hält, sind während des Einsatzes vorzuhalten, entweder am Einsatzort, beim Vertreter oder mittlerweile auch an einem anderen sicheren Aufbewahrungsort wie in einer Cloud. Zu den Dokumenten zählen neben den in der RL 2014/ 67 EU festgelegten KerndokumentenN auch die SIPSI-Empfangsbestätigung, eine Kopie des Auftrags und ein Gesundheitszeugnis. Die Umsatzaufstellung wurde abgeschafft. Die Unterlagen sind auf Französisch vorzulegen, Übersetzungen können jedoch zeitnah nachgereicht werden.
Unternehmen aus dem Bauhaupt- und Baunebengewerbe inklusive Metallbauer brauchen für jeden Mitarbeiter eine fünf Jahre gültige Carte BTP, die vor Einsatzbeginn zu beantragen ist unter  Die Nichteinhaltung der Entsendeauflagen wird pro Verstoß inzwischen mit bis zu 4000 Euro geahndet. 

Vorgaben unbedingt beachten
Bei Auslandseinsätzen in der EU sind die Arbeitsbedingungen des Einsatzlandes einzuhalten, sofern die Vorgaben im Entsendestaat nicht vorteilhafter sind. Frankreich verfügt zwar über einen gesetzlichen Mindestlohn, der im Januar von 11,88 EUR auf über 12 EUR angehoben wird. Jedoch gibt es auch einige hundert allgemeinverbindliche Tarifverträge, die eine deutlich höhere Entlohnung sowie auch weitere Zulagen und Zuschüsse vorsehen. Zugang zu den Tarifverträgen gibt es online unter: https://www.legifrance.gouv.fr/initRechConvColl.do

Laut Code du Travail beträgt die wöchentliche Arbeitszeit nur 35 Stunden. Die maximale Arbeitszeit liegt bei 10 Stunden/Tag und 48 Stunden/Woche, jedoch dürfen innerhalb von 12 Wochen 44 Stunden nicht überschritten werden. Der Überstundenzuschlag beträgt für die 1. bis 8. Überstunde 25 Prozent und für alle weiteren Überstunden 50 Prozent. Tarifverträge können abweichende Vorgaben vorsehen. Bei Verstößen werden zwischen 750 und 150 Euro pro Mitarbeiter fällig.
Infos:

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